Die Höhe des Zumutbarkeitszuschusses der Wohnbeihilfe ergibt sich aus dem Differenzbetrag vom zumutbaren Wohnungsaufwand zum förderfähigen Teil der Miete, dem sogenannten maßgeblichen Wohnungsaufwand der Grundzuschuss der Wohnbeihilfe kann gewährt werden, wenn der maßgebliche Wohnungsaufwand über den festgelegten regional unterschiedlichen Referenzwerten liegt. Keine Wohnbeihilfe wird für Betriebskosten, Steuern, Heizkosten, Verwaltungskosten etc. gewährt. Vom Vermieter gibt es Auskunft über die Höhe des maßgeblichen Wohnungsaufwandes.
Für nicht geförderte Mietwohnungen gibt es die Möglichkeit einer erweiterten Wohnbeihilfe. Voraussetzung dafür ist ein schriftlicher Mietvertrag. Der vereinbarte Hauptmietzins (Nettomiete) darf den Höchstbetrag von € 11,06 pro Quadratmeter nicht übersteigen (seit 1.7.2023: € 11,06/m² = aktueller Richtwertmietzins + 20%)