Wohnbeihilfe (Mietzuschuss)

Mieterinnen und Mietern von geförderten Objekten, bei denen die Baukosten mit Wohnbauförderung finanziert wurden, kann eine allgemeine Wohnbeihilfe gewährt werden.

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Welche Unterlagen sind hilfreich bzw. erforderlich? Auf dieser Seite finden Sie für unterschiedliche Lebenssituationen die Unterlagen, die wir für die Prüfung Ihres Antrages benötigen.
Die Höhe der Wohnbeihilfe ergibt sich aus der Differenz zwischen zumutbarem Wohnungsaufwand und maßgeblichem Wohnungsaufwand. Der maßgebliche Wohnungsaufwand entspricht dem förderfähigen Teil der Miete. Keine Wohnbeihilfe wird für Betriebskosten, Steuern, Heizkosten, Verwaltungskosten etc. gewährt. Eine genaue Aufschüsselung der Mietbestandteile kann der Mietvorschreibung entnommen werden.

Für nicht geförderte Mietwohnungen gibt es die Möglichkeit einer erweiterten Wohnbeihilfe. Voraussetzung dafür ist ein schriftlicher Mietvertrag. Der vereinbarte Hauptmietzins (Nettomiete) darf den Höchstbetrag von € 11,06 / € 12,45 pro m² (siehe Tabelle) nicht übersteigen.

Richtwert zuzüglich Aufschlag per 1.1.2025

Stadt Salzburg, in den Stadtgemeinden Bischofshofen, Hallein, Neumarkt am Wallersee, Saalfelden am Steinernen Meer, Seekirchen am Wallersee, St. Johann im Pongau und Zell am See sowie in den an die Stadtgemeinde Salzburg unmittelbar angrenzenden Gemeinden€ 12,45 / m²
Sonstigen Gemeinden des Flachgaus, Tennengaus, Pongaus, Pinzgaus und Lungaus€ 11,06 / m²