Gemäß des am 1.1.2005 in Kraft getretenen Bundestierschutzgesetzes hat jedes Bundesland eine Tierschutzombudsperson zu bestellen.
Die Tierschutzombudsperson hat im Rahmen von Verfahren nach dem Tierschutzgesetz und dem Tiertransportgesetz die Interessen des Tierschutzes zu vertreten. Auch soll die Tierschutzombudsperson eine Anlaufstelle für Fragen, Anregungen und Beschwerden in Tierschutzangelegenheiten sein.
In allen Verwaltungsverfahren nach dem Tierschutzgesetz hat die Tierschutzombudsperson Parteistellung und unterliegt in Ausübung ihres Amtes keinen Weisungen. Sie ist berechtigt in alle Verfahrensakte Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Behörden haben die Tierschutzombudsperson bei der Ausübung ihres Amtes zu unterstützen.
Die Tierschutzombudsperson ist Mitglied bei dem beim Bundesministerium für Gesundheit eingerichteten Tierschutzrat.
Für die Vollziehung des Tierschutzgesetzes ist die jeweils örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, da nur diese Kontrollbefugnis nach dem Tierschutzgesetz hat.
Bei Fragen zu Tierhaltung oder Tierschutz steht Ihnen die Tierschutzombudsstelle gerne jederzeit zur Verfügung.