Brigitte Wind (2/06)
Finanzielle Förderung von Projekten.
ERLASS 2.15 vom 19.2.2009 Allgemeine Richtlinien für die Gewährung von Förderungsmitteln des Landes Salzburg
Salzburger Landesjugendgesetz vom 10.12.1998 - LGBl. Nr. 24/1999 i.d.F. LGBl. Nr. 42/2009
Förderungsrichtlinien des Landes Salzburg zum Salzburger Jugendgesetz vom 10.12.1998 - LGBl. Nr. 24/1999 i.d.F. LGBl. Nr. 42/2009
Landtagsanfragen
Ressortanfragen
Amt der Salzburger Landesregierung, Landesregierung, Landtag, Landesrechnungshof, Zustelldienste iSd Zustellgesetzes, andere Förderstellen
Es liegt keine Absicht vor, die Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln.
Die Salzburger Landesverwaltung hat gemäß § 3 Salzburger Archivgesetz alle Unterlagen, die sie nicht mehr ständig benötigen, nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften (Skartierungsvorschriften) festgelegten Frist oder spätestens nach 10 Jahren dem Landesarchiv zur Übernahme (Prüfung der Archivwürdigkeit) anzubieten (Maximalfristen).
Solange ein aufrechtes Förderverhältnis (Vertrag über Jahresförderung oder Förderzusage) und daraus resultierende Pflichten bestehen, kann die Einwilligung für die Speicherung von personenbezogenen Daten, die Grundlage für das Zustandekommen des Vertrages waren, nicht widerrufen werden.
Salzburger Landesjugendgesetz vom 10.12.1998 - LGBl. Nr. 24/1999 i.d.F. LGBl. Nr. 42/2009
Förderungsrichtlinien des Landes Salzburg zum Salzburger Jugendgesetz vom 10.12.1998 - LGBl. Nr. 24/1999 i.d.F. LGBl. Nr. 42/2009
Die Angabe der organisationsbezogenen oder personenbezogenen Daten ist freiwillig. Werden diese Daten nicht beigebracht, stellt dies jedoch einen Mangel gemäß § 13 (3) AVG dar. Wird dieser nicht innerhalb der von der Behörde aufgetragenen Frist behoben, wird das Ansuchen zurückgewiesen.
Es besteht eine automatisierte Entscheidungsfindung.