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Hinweise zum Datenschutz

Jugend – Verwendungsnachweis

Datenerhebung erfolgt direkt beim Betroffenen

Abteilung 2, Referat 2/06

Kontrolle der rechtmäßigen Verwendung der ausbezahlten Förderungen gemäß Förderverträgen, Fördervereinbarungen oder Förderzusagen.

ERLASS 2.15 vom 19.2.2009 Allgemeine Richtlinien für die Gewährung von Förderungsmitteln des Landes Salzburg

Salzburger Landesjugendgesetz vom 10.12.1998 - LGBl. Nr. 24/1999 i.d.F. LGBl. Nr. 42/2009

Förderungsrichtlinien des Landes Salzburg zum Salzburger Jugendgesetz vom 10.12.1998 - LGBl. Nr. 24/1999 i.d.F. LGBl. Nr. 42/2009

Fördervereinbarungen / Förderverträge / Förderzusagen

Land Salzburg als Fördergeber

Öffentliche Hand

Öffentliche Hand

Land Salzburg

Landesrechnungshof

Zustelldienste iSd Zustellgesetzes

Andere Förderstellen

Es liegt keine Absicht vor, die Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln.

Die Salzburger Landesverwaltung hat gemäß § 3 Salzburger Archivgesetz alle Unterlagen, die sie nicht mehr ständig benötigen, nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften (Skartierungsvorschriften) festgelegten Frist oder spätestens nach 10 Jahren dem Landesarchiv zur Übernahme (Prüfung der Archivwürdigkeit) anzubieten (Maximalfristen).

Es gibt keine Möglichkeit des Widerrufs der Einwilligung.

Salzburger Landesjugendgesetz vom 10.12.1998 - LGBl. Nr. 24/1999 i.d.F. LGBl. Nr. 42/2009

Förderungsrichtlinien des Landes Salzburg zum Salzburger Jugendgesetz vom 10.12.1998 - LGBl. Nr. 24/1999 i.d.F. LGBl. Nr. 42/2009

Fördervereinbarungen / Förderverträge / Förderzusagen

Es besteht eine automatisierte Entscheidungsfindung.