Hinweise zum Datenschutz

Jugend – Verwendungsnachweis

Datenerhebung erfolgt direkt beim Betroffenen

VerantwortlicherAbteilung 2, Referat 2/06
VerarbeitungszweckeKontrolle der rechtmäßigen Verwendung der ausbezahlten Förderungen gemäß Förderverträgen, Fördervereinbarungen oder Förderzusagen
Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

ERLASS 2.15 vom 19.2.2009 Allgemeine Richtlinien für die Gewährung von Förderungsmitteln des Landes Salzburg

Salzburger Landesjugendgesetz vom 10.12.1998 - LGBl. Nr. 24/1999 i.d.F. LGBl. Nr. 42/2009

Förderungsrichtlinien des Landes Salzburg zum Salzburger Jugendgesetz vom 10.12.1998 - LGBl. Nr. 24/1999 i.d.F. LGBl. Nr. 42/2009

Fördervereinbarungen / Förderverträge / Förderzusagen

Datenverarbeitung aufgrund berechtigter Interessen des Verantwortlichen bzw eines Dritten

Land Salzburg als Fördergeber

Öffentliche Hand

ggf Empfänger, Empfängerkreise der Daten

Öffentliche Hand

Land Salzburg

Landesrechnungshof

Zustelldienste iSd Zustellgesetzes

Andere Förderstellen

Absicht, die Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermittelnNein
Dauer der Datenspeicherung bzw wenn unmöglich die Kriterien für die Festlegung der DauerDie Salzburger Landesverwaltung hat gemäß § 3 Salzburger Archivgesetz alle Unterlagen, die sie nicht mehr ständig benötigen, nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften (Skartierungsvorschriften) festgelegten Frist oder spätestens nach 10 Jahren dem Landesarchiv zur Übernahme (Prüfung der Archivwürdigkeit) anzubieten (Maximalfristen).
Möglichkeit des Widerrufs der Einwilligungnein
Ist die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben?

Salzburger Landesjugendgesetz vom 10.12.1998 - LGBl. Nr. 24/1999 i.d.F. LGBl. Nr. 42/2009

Förderungsrichtlinien des Landes Salzburg zum Salzburger Jugendgesetz vom 10.12.1998 - LGBl. Nr. 24/1999 i.d.F. LGBl. Nr. 42/2009

Fördervereinbarungen / Förderverträge / Förderzusagen

Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindungja