Abteilung 2, Referat 2/06
Kontrolle der rechtmäßigen Verwendung der ausbezahlten Förderungen gemäß Förderverträgen, Fördervereinbarungen oder Förderzusagen.
ERLASS 2.15 vom 19.2.2009 Allgemeine Richtlinien für die Gewährung von Förderungsmitteln des Landes Salzburg
Salzburger Landesjugendgesetz vom 10.12.1998 - LGBl. Nr. 24/1999 i.d.F. LGBl. Nr. 42/2009
Förderungsrichtlinien des Landes Salzburg zum Salzburger Jugendgesetz vom 10.12.1998 - LGBl. Nr. 24/1999 i.d.F. LGBl. Nr. 42/2009
Fördervereinbarungen / Förderverträge / Förderzusagen
Land Salzburg als Fördergeber
Öffentliche Hand
Öffentliche Hand
Land Salzburg
Landesrechnungshof
Zustelldienste iSd Zustellgesetzes
Andere Förderstellen
Es liegt keine Absicht vor, die Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln.
Die Salzburger Landesverwaltung hat gemäß § 3 Salzburger Archivgesetz alle Unterlagen, die sie nicht mehr ständig benötigen, nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften (Skartierungsvorschriften) festgelegten Frist oder spätestens nach 10 Jahren dem Landesarchiv zur Übernahme (Prüfung der Archivwürdigkeit) anzubieten (Maximalfristen).
Es gibt keine Möglichkeit des Widerrufs der Einwilligung.
Salzburger Landesjugendgesetz vom 10.12.1998 - LGBl. Nr. 24/1999 i.d.F. LGBl. Nr. 42/2009
Förderungsrichtlinien des Landes Salzburg zum Salzburger Jugendgesetz vom 10.12.1998 - LGBl. Nr. 24/1999 i.d.F. LGBl. Nr. 42/2009
Fördervereinbarungen / Förderverträge / Förderzusagen
Es besteht eine automatisierte Entscheidungsfindung.