Hinweise zum Datenschutz

Verwendungsnachweis

Datenerhebung erfolgt direkt beim Betroffenen

VerantwortlicherReferat 2/05 Frauen, Diversität, Chancengleichheit
VerarbeitungszweckeKontrolle der rechtmäßigen Verwendung der ausbezahlten Förderungen gemäß den Fördervereinbarungen (Förderverträge, Förderzusagen)
Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

1.    Ermessensförderungen im Bereich Frauenförderung

  • Förderverträge
  • Förderzusagen
  • Allgemeines Landeshaushaltsgesetz
  • ERLASS 2.15 vom 19.2.2009 Allgemeine Richtlinien für die Gewährung von Förderungsmitteln des Landes Salzburg
  • Förderziele des Referates 2/05

2.    Förderung der Salzburger Frauenhäuser

  • Förderverträge
  • Förderzusagen
  • Allgemeines Landeshaushaltsgesetz
  • Salzburger Mindestsicherungsgesetz

Datenverarbeitung aufgrund berechtigter Interessen des Verantwortlichen bzw eines DrittenLandtagsanfragen und Ressortanfragen
ggf Empfänger, Empfängerkreise der Daten
  • Amt der Salzburger Landesregierung,
  • Referat 2/05 Frauen, Diversität, Chancengleichheit
  • Abteilung 2 Kultur, Bildung und Gesellschaft
  • Europäischer Rechnungshof
  • Bundesrechnungshof
  • Landesrechnungshof
  • Zuständiges Regierungsmitglied

Absicht, die Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermittelnNein
Dauer der Datenspeicherung bzw wenn unmöglich die Kriterien für die Festlegung der Dauer

Die Aufbewahrungsdauer ergibt sich zum einen aus speziellen gesetzlichen Bestimmungen bzw. aus den jeweiligen Skartierungsvorschriften und werden die Daten solange aufbewahrt, wie dies zur Erreichung des Verarbeitungszweckes nach anwendbarem Recht erforderlich ist. Darüber hinaus können die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen aufbewahrt werden.

Die Salzburger Landesverwaltung hat gemäß § 3 Salzburger Archivgesetz alle Unterlagen, die sie nicht mehr ständig benötigen, nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften (Skartierungsvorschriften) festgelegten Frist oder spätestens nach 10 Jahren dem Landesarchiv zur Übernahme (Prüfung der Archivwürdigkeit) anzubieten (Maximalfrist).

Möglichkeit des Widerrufs der Einwilligung

Der Widerruf der Einwilligung ist nicht möglich, solange die Unterlagen/Daten für allfällige Prüfungen verpflichtend aufbewahrt werden müssen (z.B. insbesondere Prüfungen durch den Landesrechnungshof).

Ist die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben?Soweit die Bekanntgabe von personenbezogenen Daten für den Nachweis einer rechtmäßigen und zweckgemäßen Verwendung erforderlich ist, sind diese bereit zu stellen. Dies ist in den jeweiligen Förderverträgen und Förderzusagen vorgeschrieben.
Bestehen einer automatisierten EntscheidungsfindungNein