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Hinweise zum Datenschutz

Verwendungsnachweis

Datenerhebung erfolgt direkt beim Betroffenen

Referat 2/05 Frauen, Diversität, Chancengleichheit

Kontrolle der rechtmäßigen Verwendung der ausbezahlten Förderungen gemäß den Fördervereinbarungen (Förderverträge, Förderzusagen)

Ermessensförderungen im Bereich Frauenförderung

Förderverträge

Förderzusagen

Allgemeines Landeshaushaltsgesetz

ERLASS 2.15 vom 19.2.2009 Allgemeine Richtlinien für die Gewährung von Förderungsmitteln des Landes Salzburg

Förderziele des Referates 2/05

Förderung der Salzburger Frauenhäuser

Förderverträge

Förderzusagen

Allgemeines Landeshaushaltsgesetz

Salzburger Mindestsicherungsgesetz

Landtagsanfragen

Ressortanfragen

Amt der Salzburger Landesregierung, Referat 2/05 Frauen, Diversität, Chancengleichheit, Abteilung 2 Kultur, Bildung und Gesellschaft, Europäischer Rechnungshof, Bundesrechnungshof, Landesrechnungshof, Zuständiges Regierungsmitglied.

Es liegt keine Absicht vor, die Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln.

Die Aufbewahrungsdauer ergibt sich zum einen aus speziellen gesetzlichen Bestimmungen bzw. aus den jeweiligen Skartierungsvorschriften und werden die Daten solange aufbewahrt, wie dies zur Erreichung des Verarbeitungszweckes nach anwendbarem Recht erforderlich ist. Darüber hinaus können die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen aufbewahrt werden.

Die Salzburger Landesverwaltung hat gemäß § 3 Salzburger Archivgesetz alle Unterlagen, die sie nicht mehr ständig benötigen, nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften (Skartierungsvorschriften) festgelegten Frist oder spätestens nach 10 Jahren dem Landesarchiv zur Übernahme (Prüfung der Archivwürdigkeit) anzubieten (Maximalfrist).

Der Widerruf der Einwilligung ist nicht möglich, solange die Unterlagen/Daten für allfällige Prüfungen verpflichtend aufbewahrt werden müssen (z.B. insbesondere Prüfungen durch den Landesrechnungshof).

Soweit die Bekanntgabe von personenbezogenen Daten für den Nachweis einer rechtmäßigen und zweckgemäßen Verwendung erforderlich ist, sind diese bereit zu stellen. Dies ist in den jeweiligen Förderverträgen und Förderzusagen vorgeschrieben.

Es besteht keine automatisierte Entscheidungsfindung.