Geburt von Mehrlingen
Datenerhebung erfolgt direkt beim Betroffenen
Verantwortlicher | Land Salzburg – Abteilung 2 Kultur, Bildung und Gesellschaft |
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Verarbeitungszwecke | Verarbeitung und Besorgung der Aufgaben nach den Richtlinien |
Rechtsgrundlagen der Verarbeitung |
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Datenverarbeitung aufgrund berechtigter Interessen des Verantwortlichen bzw eines Dritten | Liegt nicht vor |
ggf Empfänger, Empfängerkreise der Daten |
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Absicht, die Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln | Liegt nicht vor |
Dauer der Datenspeicherung bzw wenn unmöglich die Kriterien für die Festlegung der Dauer | Die Aufbewahrungsdauer ergibt sich zum einen aus speziellen gesetzlichen Bestimmungen bzw. aus den jeweiligen Skartierungsvorschriften und werden die Daten solange aufbewahrt, wie dies zur Erreichung des Verarbeitungszweckes nach anwendbarem Recht erforderlich ist. Darüber hinaus können die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen aufbewahrt werden. Die Salzburger Landesverwaltung hat gemäß § 3 Salzburger Archivgesetz alle Unterlagen, die sie nicht mehr ständig benötigen, nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften (Skartierungsvorschriften) festgelegten Frist oder spätestens nach 10 Jahren dem Landesarchiv zur Übernahme (Prüfung der Archivwürdigkeit) anzubieten (Maximalfristen). |
Möglichkeit des Widerrufs der Einwilligung | Zumal keine Einwilligung eingeholt wurde, muss darauf nicht verwiesen werden. |
Ist die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben? | Die Angabe der personenbezogenen Daten ist freiwillig, allerdings müssen im Formular zu erhebenden personen-bezogenen Daten angegeben und die Unterlagen beigebracht werden, damit der Antrag geprüft werden kann. Nach der von der Behörde aufgetragenen Frist ist eine Bearbeitung nicht mehr möglich. (Richtlinien) |
Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung | ja |