Geburt von Mehrlingen
Datenerhebung erfolgt direkt beim Betroffenen
Land Salzburg – Abteilung 2 Kultur, Bildung und Gesellschaft
Verarbeitung und Besorgung der Aufgaben nach den Richtlinien.
Regierungsbeschluss vom 24.7.2002
Richtlinien „Förderung Geburt von Mehrlingen" in Abstimmung mit dem Ressort
Die Datenverarbeitung aufgrund berechtigter Interessen des Verantwortlichen bzw eines Dritten liegt nicht vor.
Amt der Salzburger Landesregierung - Landesbuchhaltung
Zustellorgane iSd Zustellgesetzes
Es liegt keine Absicht vor, die Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln.
Die Aufbewahrungsdauer ergibt sich zum einen aus speziellen gesetzlichen Bestimmungen bzw. aus den jeweiligen Skartierungsvorschriften und werden die Daten solange aufbewahrt, wie dies zur Erreichung des Verarbeitungszweckes nach anwendbarem Recht erforderlich ist. Darüber hinaus können die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen aufbewahrt werden.
Die Salzburger Landesverwaltung hat gemäß § 3 Salzburger Archivgesetz alle Unterlagen, die sie nicht mehr ständig benötigen, nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften (Skartierungsvorschriften) festgelegten Frist oder spätestens nach 10 Jahren dem Landesarchiv zur Übernahme (Prüfung der Archivwürdigkeit) anzubieten (Maximalfristen).
Zumal keine Einwilligung eingeholt wurde, muss darauf nicht verwiesen werden.
Die Angabe der personenbezogenen Daten ist freiwillig, allerdings müssen im Formular zu erhebenden personen-bezogenen Daten angegeben und die Unterlagen beigebracht werden, damit der Antrag geprüft werden kann. Nach der von der Behörde aufgetragenen Frist ist eine Bearbeitung nicht mehr möglich. (Richtlinien)
Es besteht eine automatisierte Entscheidungsfindung.