Hinweise zum Datenschutz

Geburt von Mehrlingen

Datenerhebung erfolgt direkt beim Betroffenen

VerantwortlicherLand Salzburg – Abteilung 2 Kultur, Bildung und Gesellschaft
VerarbeitungszweckeVerarbeitung und Besorgung der Aufgaben nach den Richtlinien
Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
  • Regierungsbeschluss vom 24.7.2002
  • Richtlinien „Förderung Geburt von Mehrlingen" in Abstimmung mit dem Ressort
Datenverarbeitung aufgrund berechtigter Interessen des Verantwortlichen bzw eines DrittenLiegt nicht vor
ggf Empfänger, Empfängerkreise der Daten
  • Amt der Salzburger Landesregierung - Landesbuchhaltung
  • Zustellorgane iSd Zustellgesetzes
Absicht, die Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermittelnLiegt nicht vor
Dauer der Datenspeicherung bzw wenn unmöglich die Kriterien für die Festlegung der Dauer

Die Aufbewahrungsdauer ergibt sich zum einen aus speziellen gesetzlichen Bestimmungen bzw. aus den jeweiligen Skartierungsvorschriften und werden die Daten solange aufbewahrt, wie dies zur Erreichung des Verarbeitungszweckes nach anwendbarem Recht erforderlich ist. Darüber hinaus können die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen aufbewahrt werden.

Die Salzburger Landesverwaltung hat gemäß § 3 Salzburger Archivgesetz alle Unterlagen, die sie nicht mehr ständig benötigen, nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften (Skartierungsvorschriften) festgelegten Frist oder spätestens nach 10 Jahren dem Landesarchiv zur Übernahme (Prüfung der Archivwürdigkeit) anzubieten (Maximalfristen).

Möglichkeit des Widerrufs der EinwilligungZumal keine Einwilligung eingeholt wurde, muss darauf nicht verwiesen werden.
Ist die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben?Die Angabe der personenbezogenen Daten ist freiwillig, allerdings müssen im Formular zu erhebenden personen-bezogenen Daten angegeben und die Unterlagen beigebracht werden, damit der Antrag geprüft werden kann. Nach der von der Behörde aufgetragenen Frist ist eine Bearbeitung nicht mehr möglich. (Richtlinien)
Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindungja