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Informationsverpflichtung bei der Datenerhebung

Dr. Peter Gutschner

Schulbibliotheksförderung

Landeshaushaltsgesetz

Liegt nicht vor

Amt der Salzburger Landesregierung

Es liegt keine Absicht vor, die Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln.

s. § 3 Salzburger Archivgesetz. Maximalfrist 10 Jahre

Praktisch ist der Widerruf möglich, es wird allerdings nicht ausdrücklich darauf hingewiesen.

Nicht ausdrücklich formuliert. Die Bereitstellung ist allerdings für eine Förderabwicklung notwendig. Werden Daten nicht bereitgestellt oder die Daten-Verwendung widerrufen, muss die Förderung (inklusive etwaiger Auszahlung) rückabgewickelt werden.

Es besteht keine automatisierte Entscheidungsfindung.