Rauchfangkehrer

Das Rauchfangkehrergewerbe ist gemäß § 125 Gewerbeordnung ein tarifgebundenes Gewerbe.

Die Kehrgegenstände, deren Überprüfung und Kehrung dem Rauchfangkehrer vorbehalten ist,
sind jährlich auf ihre Brandsicherheit zu untersuchen (Hauptkehrung).

Die Kehrpflicht und ihre Häufigkeit richten sich nach der Salzburger Feuerpolizeiordnung (Direkt-Link; extern). Diese ist vom Heizmaterial/Brennstoff abhängig oder auf Grund der Brand- oder Betriebssicherheit notwendig (vgl. § 7).

Die Verfügungsberechtigten von Heizungsanlagen haben diese auf die Einhaltung der im Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen (Direkt-Link; extern) sowie der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen (Direkt-Link; extern) durch dazu berechtigte Fachunternehmen oder -personen überprüfen zu lassen. Geprüft werden insbesondere Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrad der Heizungs- und Abgasanlagen.

Für die Leistungen der Rauchfangkehrer werden nach Maßgabe der Bestimmungen im Kehrtarif die in der Anlage 1 (Tarifpost) zu dieser Verordnung angeführten Tarifsätze als Höchsttarife festgesetzt.

Der Rauchfangkehrer erstellt die Rechnung für seine Leistungen nach Tarifpost. In den Tarifsätzen sind 20 % Umsatzsteuer enthalten.

Kehrtarifverordnung


Hinweis: Überhöhte und ungerechtfertigte Entgeltforderungen können gem. § 1486 ABGB für max. 3 Jahre zurückgefordert werden.


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