Inhalt
Die Kehrgegenstände, deren Überprüfung und Kehrung dem Rauchfangkehrer vorbehalten ist,
sind jährlich auf ihre Brandsicherheit zu untersuchen (Hauptkehrung).
Die
Kehrpflicht und ihre
Häufigkeit richten sich nach der Salzburger Feuerpolizeiordnung (
Direkt-Link;
extern). Diese ist vom Heizmaterial/Brennstoff abhängig oder auf Grund der Brand- oder Betriebssicherheit notwendig (vgl. § 7).
Die Verfügungsberechtigten von
Heizungsanlagen haben diese auf die Einhaltung der im Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen (
Direkt-Link; extern) sowie der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen (
Direkt-Link; extern) durch dazu berechtigte Fachunternehmen oder -personen überprüfen zu lassen. Geprüft werden insbesondere Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrad der Heizungs- und Abgasanlagen.
Für die Leistungen der Rauchfangkehrer werden nach Maßgabe der Bestimmungen im Kehrtarif die in der
Anlage 1 (Tarifpost) zu dieser Verordnung angeführten
Tarifsätze als Höchsttarife festgesetzt.
Der Rauchfangkehrer erstellt die Rechnung für seine Leistungen nach Tarifpost. In den Tarifsätzen sind 20 % Umsatzsteuer enthalten.
KehrtarifverordnungHinweis: Überhöhte und ungerechtfertigte Entgeltforderungen können gem. § 1486 ABGB für max. 3 Jahre zurückgefordert werden.
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