Bewilligung für den Betrieb eines Motorschlittens außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr für
Halter des Motorschlittens
Genaue Bezeichnung des/der Motorschlitten
Bekanntgabe der Motorschlittenlenker
Motorschlitten dürfen nur betrieben werden, wenn sie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde registriert sind und die Registriernummer gut sichtbar am Motorschlitten angebracht ist.
Keine Daten vorhanden
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Höchstens drei Jahre
§ 4 Abs 1 Motorschlittengesetz, LGBl Nr 90/1972 idgF
Salzburger Motorschlittengesetz 2016, LGBl. Nr. 14/2017;
Salzburger Motorschlittenverordnung 2016, LGBl. Nr. 15/2017
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Dieses Formular wird direkt in der zuständigen Behörde einlangen, es wird nicht im Wege des Einheitlichen Ansprechpartners gesendet.
Formular an die Bezirkshauptmannschaft
Formular an den Magistrat Salzburg
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Land Salzburg - Allgemeine Datenschutzerklärung
07.01.2026