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Nach der Geburt

Diese Informationen bieten einen Überblick über die wesentlichen Schritte und Regelungen, die nach der Geburt eines Kindes in Österreich zu beachten sind, um rechtliche, finanzielle und organisatorische Belange zu klären.

Behördenwege

bei unehelicher Geburt

  • Zeitpunkt:
    so bald wie möglich
  • Auskunftsstelle:
    Standesamt, Kinder- und Jugendhilfe, Gericht oder Notar
  • erforderliche Unterlagen:
    Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. Reisepass des Vaters

Anzeige der Geburt

  • Zeitpunkt:
    innerhalb einer Woche nach der Geburt – wird für die Wohnsitzanmeldung benötigt
    (beides meist schon im Krankenhaus möglich)
  • Auskunftsstelle:
    Standesamt
    (die Anzeige der Geburt erfolgt durch das Krankenhaus oder durch die Hebamme)
  • erforderliche Unterlagen:
    Eheliches Kind: Geburtsurkunde der Eltern sowie Heiratsurkunde, Meldezettel und Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. Reisepass
    Uneheliches Kind: Meldezettel, Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter, Vaterschaftsanerkenntnis

Wohnsitzanmeldung des Neugeborenen

  • Zeitpunkt:
    so bald wie möglich – innerhalb von 3 Tagen nach Rückkehr aus Geburtenstation
    (meist schon über das Krankenhaus möglich)
  • Auskunftsstelle:
    Meldeamt der zuständigen Gemeinde
  • erforderliche Unterlagen:
    Geburtsurkunde des Kindes
    Meldezettel für das Kind
    Lichtbildausweis der Eltern

Krankenhaus- und Hebammenkosten

  • Zeitpunkt:
    so bald wie möglich – ist gleichzeitig die Anmeldung des Kindes zur Krankenversicherung und Ausstellung seiner e-card
  • Auskunftsstelle:
    zuständige Krankenkasse, Zusatzkasse
  • erforderliche Unterlagen:
    Geburtsbestätigung bzw. Geburtsurkunde
    Krankenhaus-Entlassungsschein

und Kinderabsetzbetrag

  • Zeitpunkt:
    Pro Kind wird Eltern, unabhängig von ihrer Beschäftigung oder ihrem Einkommen, Familienbeihilfe ausbezahlt und der Kinderabsetzbetrag berücksichtigt.
  • Auskunftsstelle:
    kein Antrag notwendig – wird automatisch auf ein Konto der Eltern überwiesen
  • erforderliche Unterlagen:
    EU-Bürger: Anmeldebescheinigung
    Nicht EU-Bürger: Gültiger Aufenthaltstitel (jeweils für Antragsteller und Kind)
    Fehlende Informationen, z.B. die Bankverbindung, werden vom Finanzamt angefordert.

bei 3 oder mehr Kindern

  • Zeitpunkt:
    Muss jährlich mit der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Steuererklärung geltend gemacht werden.
  • Auskunftsstelle:
    Finanzamt Salzburg-Land
    Aigner Straße 10, 5026 Salzburg​
    Terminvereinbarung erforderlich (online über das Terminbuchungsportal des Finanzamt)

Beim Kinderbetreuungsgeld kann aus zwei Bezugsvarianten gewählt werden (Änderung der gewählten Variante innerhalb von 14 Tagen ab
Antragstellung möglich).

  • Zeitpunkt:
    Antrag ab dem Tag der Geburt bis spätestens 6 Monate nach der Geburt (bei Wochengeldbezug Auszahlung im Anschluss an diesen Bezug)
    Zwei Bezugsvarianten möglich:
    - entweder die Form eines einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes
    - oder die Form eines flexiblen Kinderbetreuungsgeld-Kontos.
  • Auskunftsstelle:
    Krankenversicherungsträger, bei dem Sie zuletzt versichert gewesen sind. Beratung dazu bietet Ihre Krankenkasse oder das Familienservice
    des BKA, Tel: 0800 240262.
  • erforderliche Unterlagen:
    Antragsformular, Geburtsurkunde, Meldezettel von Bezieherin/vom Bezieher und Kind als gemeinsamer Hauptwohnsitz
    Eltern-Kind-Pass* mit 6 bestätigten Untersuchungen (fünf Schwangerschaftsuntersuchungen und die erste Untersuchung des Kindes)**
    Bestätigung über berechtigten Aufenthalt in Österreich, Asylkarte

    *Der frühere Mutter-Kind-Pass heißt seit 2024 Eltern-Kind-Pass.
    **Bitte unbedingt beachten: Der Nachweis der durchgeführten fünf Schwangerschaftsuntersuchungen und der ersten Kindes-Untersuchungen an Ihre Krankenkasse hat gleich bei der Antragstellung zu erfolgen (in Kopie), die restlichen Untersuchungen sind bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes nachzuweisen (ebenfalls in Kopie). Werden die Untersuchungen nicht rechtzeitig durchgeführt und nachgewiesen, wird das Kinderbetreuungsgeld um 1.300,-- Euro pro Elternteil gekürzt.
    Die Termine für die Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen finden Sie auf der Rückseite der beiliegenden Broschüre „Hilfe für Familien“.

  • Zeitpunkt:
    Antrag mit bzw. während des Kinderbetreuungsgeldes (evtl. rückzuzahlen, wenn Zuverdienstgrenze oder Partnereinkommen überschritten)
  • Auskunftsstelle:
    Krankenversicherungsträger
  • erforderliche Unterlagen:
    Antragsformular bei Ehe oder Lebensgemeinschaft mit Unterschrift beider Eltern

Was noch wichtig ist

rechtzeitige Meldung in nachweislicher Form (z.B. eingeschriebener Brief)

Der Dienstgeber ist rechtzeitig – spätestens am Tag vor Ablauf der Mutterschutz-Frist – von der Inanspruchnahme in Kenntnis zu setzen, damit sie den Anspruch auf Karenz wahren. Bei Teilung der Karenz zwischen den Eltern muss die Meldung an den Dienstgeber der Mutter innerhalb der Schutzfrist nach der Geburt erfolgen, an den Dienstgeber des Vaters innerhalb von acht Wochen nach der Geburt oder für beide spätestens drei Monate vor Ablauf der Karenz des anderen Elternteils. Achtung: Kündigungsschutz nur 4 Monate vor Karenzantritt!

Infos dazu und wenn der Karenzurlaub geteilt bzw. danach eine Teilzeitbeschäftigung gewählt wird, bekommen Sie bei der Arbeiterkammer Salzburg (Tel: 0662 8687-89).

Eltern können freiwillig Pensionsteilgutschriften des erwerbstätigen Elternteils auf das Pensionskonto des erziehenden Elternteils übertragen lassen, um so den durch die Kindererziehungszeit entstehenden pensionsrechtlichen Verlust beim betreuenden Elternteil auszugleichen. Nicht abgegoltene Kindererziehungszeiten hinterlassen im Pensionskonto für Frauen oft eine Lücke, die erst bei Pensionsantritt realisiert wird. Erkundigen Sie sich in jedem Fall, was das für Ihre Vorsorge bedeutet!

Auskünfte und Beratung: zuständige Pensionsversicherung, in der Beilage „Ratgeber zur Pensionsvorsorge“ S. 16

Chipkarte, von der Informationen über den Versicherungsstatus (zuständige Krankenversicherung) abgerufen werden können

Die e-card für Ihr Kind wird mit der Anmeldung zum Wochengeld ausgestellt – sie hat mehrere Funktionen:

  • Krankenscheinersatz: Für einen Arztbesuch wird kein Krankenschein mehr benötigt, sondern nur mehr die e-card. Diese gilt für jeden Vertragsarzt und ist zeitlich unbegrenzt gültig.
  • Auslandskrankenscheinersatz: innerhalb der EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten und der Schweiz gültig. Dadurch entfällt die Ausstellung der „Urlaubskrankenscheine“.
  • Bürgerkarte (E-Signatur): Mit Zertifikat kann die e-card auch als Bürgerkarte (E-Signatur) verwendet werden.

Für Kinder mit einer erheblichen Behinderung wird erhöhte Familienbeihilfe nach ärztlichem Gutachten vom Sozialministeriumservice gewährt.
Auskunft dazu beim Finanzamt und bei den Familienberatungsstellen (www.familienberatung.gv.at).

Unterhaltsansprüche und Feststellung der Vaterschaft

Grundsätzlich liegt die Obsorge eines nicht ehelichen Kindes bei der Mutter. Sie soll sich auch um die Feststellung der Vaterschaft (Vaterschaftsanerkenntnis) kümmern; dies ist beim Standesamt, bei Gericht, bei einem Notar und bei der zuständigen Kinder- und Jugendhilfe (KJH) möglich. Bei der Kinder- und Jugendhilfe kann auch gleichzeitig die Unterhaltsleistung des Vaters gemeinsam mit diesem vereinbart werden (Unterhaltsvergleich). Bei Schwierigkeiten in einem dieser Bereiche kann die Mutter die Kinder- und Jugendhilfe um Unterstützung bitten und eine teilweise Vertretung beantragen.

Kontaktdaten der Kinder- und Jugendhilfe siehe Broschüre „Hilfe für Familien“ Seite 5.

Gebührenbefreiung

Seit 2012 benötigt jedes Kind ein eigenes Reisedokument. Eintragungen bei den Eltern sind nicht mehr gültig. Bis zum 2. Geburtstag können für österreichische Staatsbürger die Geburtsurkunde (in der Geburtsgemeinde) sowie Staatsbürgerschaftsnachweis und Reisepass (in der Wohngemeinde) gebührenfrei ausgestellt werden.

Beiträge

Wer von seiner Religionsgemeinschaft zu einem Beitrag veranlagt wird, soll auch dort die Geburt des Kindes melden, damit die vorgesehenen Ermäßigungen eingeräumt werden können.

Papamonat

Für erwerbstätige Väter, die sich unmittelbar nach der Geburt des Kindes intensiv und ausschließlich der Familie widmen und ihre Erwerbstätigkeit (im Einvernehmen mit dem/der Arbeitgeber/in) unterbrechen, ist ein „Familienzeitbonus“ in Höhe von 52,46 Euro täglich vorgesehen. Der Familienzeitbonus ist auf 28 bis 31 aufeinanderfolgende Kalendertage beschränkt. Während der Familienzeit besteht eine Kranken- und Pensionsversicherung.