Diese Informationen bieten einen Überblick über die wesentlichen Schritte und Regelungen, die nach der Geburt eines Kindes in Österreich zu beachten sind, um rechtliche, finanzielle und organisatorische Belange zu klären.
bei unehelicher Geburt
Anzeige der Geburt
Wohnsitzanmeldung des Neugeborenen
Krankenhaus- und Hebammenkosten
und Kinderabsetzbetrag
bei 3 oder mehr Kindern
Beim Kinderbetreuungsgeld kann aus zwei Bezugsvarianten gewählt werden (Änderung der gewählten Variante innerhalb von 14 Tagen ab
Antragstellung möglich).
rechtzeitige Meldung in nachweislicher Form (z.B. eingeschriebener Brief)
Der Dienstgeber ist rechtzeitig – spätestens am Tag vor Ablauf der Mutterschutz-Frist – von der Inanspruchnahme in Kenntnis zu setzen, damit sie den Anspruch auf Karenz wahren. Bei Teilung der Karenz zwischen den Eltern muss die Meldung an den Dienstgeber der Mutter innerhalb der Schutzfrist nach der Geburt erfolgen, an den Dienstgeber des Vaters innerhalb von acht Wochen nach der Geburt oder für beide spätestens drei Monate vor Ablauf der Karenz des anderen Elternteils. Achtung: Kündigungsschutz nur 4 Monate vor Karenzantritt!
Infos dazu und wenn der Karenzurlaub geteilt bzw. danach eine Teilzeitbeschäftigung gewählt wird, bekommen Sie bei der Arbeiterkammer Salzburg (Tel: 0662 8687-89).
Eltern können freiwillig Pensionsteilgutschriften des erwerbstätigen Elternteils auf das Pensionskonto des erziehenden Elternteils übertragen lassen, um so den durch die Kindererziehungszeit entstehenden pensionsrechtlichen Verlust beim betreuenden Elternteil auszugleichen. Nicht abgegoltene Kindererziehungszeiten hinterlassen im Pensionskonto für Frauen oft eine Lücke, die erst bei Pensionsantritt realisiert wird. Erkundigen Sie sich in jedem Fall, was das für Ihre Vorsorge bedeutet!
Auskünfte und Beratung: zuständige Pensionsversicherung, in der Beilage „Ratgeber zur Pensionsvorsorge“ S. 16
Chipkarte, von der Informationen über den Versicherungsstatus (zuständige Krankenversicherung) abgerufen werden können
Die e-card für Ihr Kind wird mit der Anmeldung zum Wochengeld ausgestellt – sie hat mehrere Funktionen:
Für Kinder mit einer erheblichen Behinderung wird erhöhte Familienbeihilfe nach ärztlichem Gutachten vom Sozialministeriumservice gewährt.
Auskunft dazu beim Finanzamt und bei den Familienberatungsstellen (www.familienberatung.gv.at).
Unterhaltsansprüche und Feststellung der Vaterschaft
Grundsätzlich liegt die Obsorge eines nicht ehelichen Kindes bei der Mutter. Sie soll sich auch um die Feststellung der Vaterschaft (Vaterschaftsanerkenntnis) kümmern; dies ist beim Standesamt, bei Gericht, bei einem Notar und bei der zuständigen Kinder- und Jugendhilfe (KJH) möglich. Bei der Kinder- und Jugendhilfe kann auch gleichzeitig die Unterhaltsleistung des Vaters gemeinsam mit diesem vereinbart werden (Unterhaltsvergleich). Bei Schwierigkeiten in einem dieser Bereiche kann die Mutter die Kinder- und Jugendhilfe um Unterstützung bitten und eine teilweise Vertretung beantragen.
Kontaktdaten der Kinder- und Jugendhilfe siehe Broschüre „Hilfe für Familien“ Seite 5.
Gebührenbefreiung
Seit 2012 benötigt jedes Kind ein eigenes Reisedokument. Eintragungen bei den Eltern sind nicht mehr gültig. Bis zum 2. Geburtstag können für österreichische Staatsbürger die Geburtsurkunde (in der Geburtsgemeinde) sowie Staatsbürgerschaftsnachweis und Reisepass (in der Wohngemeinde) gebührenfrei ausgestellt werden.
Beiträge
Wer von seiner Religionsgemeinschaft zu einem Beitrag veranlagt wird, soll auch dort die Geburt des Kindes melden, damit die vorgesehenen Ermäßigungen eingeräumt werden können.
Papamonat
Für erwerbstätige Väter, die sich unmittelbar nach der Geburt des Kindes intensiv und ausschließlich der Familie widmen und ihre Erwerbstätigkeit (im Einvernehmen mit dem/der Arbeitgeber/in) unterbrechen, ist ein „Familienzeitbonus“ in Höhe von 52,46 Euro täglich vorgesehen. Der Familienzeitbonus ist auf 28 bis 31 aufeinanderfolgende Kalendertage beschränkt. Während der Familienzeit besteht eine Kranken- und Pensionsversicherung.