Adoption

Ziel der Adoption ist es, Kindern und Jugendlichen, die aus welchen Gründen auch immer nicht von ihren Eltern betreut werden können, Versorgung, Schutz, Förderung und Geborgenheit zu garantieren. Voraussetzung für die Adoption eines Kindes ist die ausdrückliche Zustimmung der leiblichen Eltern, soweit diese bekannt sind.

Für Kinder, die im Inland zur Adoption freigegeben werden, sucht die Kinder- und Jugendhilfe geeignete Adoptiveltern. Diese wurden im Vorfeld auf ihre Eignung überprüft und haben eine vorbereitende Ausbildung absolviert. Die örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfe berät und unterstützt leibliche Eltern ebenso wie Personen, die ein Kind adoptieren möchten.
Die Adoptionsvermittlung hat das Ziel, für Kinder die bestgeeigneten Adoptiveltern zu finden.


Zur Adoption freigeben

Sind die Eltern eines Kindes bekannt und haben einen angemeldeten Wohnsitz in Österreich, kann ohne ihre Zustimmung keine Adoption des Kindes erfolgen. Die Adoption einer Person ist in jedem Alter möglich. Die häufigste Form ist allerdings die Freigabe eines Kindes unmittelbar nach seiner Geburt.

Eine (werdende) Mutter kann alleine oder gemeinsam mit dem Kindesvater Kontakt zur Kinder- und Jugendhilfe aufnehmen und in einem oder mehreren Beratungsgespräch(en) vor oder nach der Entbindung die eigene Lebenssituation ausführlich reflektieren, die unterschiedlichen Arten und die rechtlichen Wirkungen einer Adoption erörtern und Alternativen besprechen.

Die Kinder- und Jugendhilfe kümmert sich um die Auswahl der für das Kind am besten geeigneten Adoptivwerberin bzw. des am besten geeigneten Adoptivwerbers (meist bewerben sich Paare um die Adoption eines Kindes – es kann aber auch eine geeignete Einzelperson adoptieren).
Auf Wunsch der abgebenden Mutter bzw. der abgebenden Eltern kann ein einmaliges Treffen mit den Adoptivwerbenden erfolgen, das von der Kinder- und Jugendhilfe begleitet wird und dazu dient, für das Kind relevante Informationen auszutauschen.

Das Kind bleibt – meist in Begleitung der Adoptivwerbenden - für einige Tage im Krankenhaus und wird nach der Entlassung in deren Haushalt aufgenommen. Die Kinder- und Jugendhilfe bleibt mit den Adoptivwerbenden in Kontakt und überprüft, ob das Kind gut versorgt wird.
Nachdem eine eltern-kind-ähnliche Beziehung aufgebaut wurde, kümmern sich die Adoptivwerber um die Errichtung eines Adoptionsvertrages. Dieser muss dem Bezirksgericht zur Bewilligung vorgelegt werden. Sofern der Wohnort der leiblichen Eltern bekannt ist, werden sie vom Gericht geladen und persönlich dazu gehört, ob sie der Adoption (weiterhin) zustimmen.
Mit der rechtskräftigen Bewilligung des Adoptionsvertrages erlöschen die familienrechtlichen Beziehungen zwischen den leiblichen Eltern und ihrem Kind weitgehend. Bestehen bleibt das Erbrecht des Kindes gegenüber seinen leiblichen Eltern. Gleichzeitig werden bei den Adoptiveltern umfassende elterliche Rechte und Pflichten begründet.

„Anonyme Geburt“

Kinder haben grundsätzlich das Recht auf Informationen über ihre Abstammung. Dennoch kann eine Frau, die sich in einer erheblichen Notlage befindet und daher ihre persönlichen Daten nicht bekannt gibt, in einem Krankenhaus entbinden, ohne eine Bestrafung befürchten zu müssen. In diesem Fall gehen die Obsorgerechte für das Kind unmittelbar nach der Geburt auf die Kinder- und Jugendhilfe über. Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Kinder- und Jugendhilfe besucht die Mutter im Krankenhaus. In einem Beratungsgespräch werden die Notlage der Mutter erhoben, die weitere Vorgangsweise erörtert und alternative Unterstützungsmöglichkeiten dargestellt. Wenn die Mutter bei ihrem Entschluss bleibt, werden von der Kinder- und Jugendhilfe für das Kind geeignete Adoptivwerbende auswählt.

Die Mutter wird ermutigt, ihrem Kind einen persönlichen Gegenstand sowie Informationen über sich und ihre Situation z.B. in Form eines Briefes mitzugeben.
Entschließt sich die Mutter nach der Geburt, ihre Identität bekanntzugeben, ist die Geburt nicht mehr anonym. Die Mutter kann sich trotzdem für eine Adoption entscheiden oder andere Hilfsangebote der Kinder- und Jugendhilfe annehmen.



Ein Kind adoptieren

Die erste Anlaufstelle für die Vermittlung eines Adoptivkindes ist die örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfe. Deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter prüfen die Eignung von Adoptivwerberinnen und Adoptivwerbern und wirken später bei der Adoption mit.

Vorbereitende Überprüfung und Ausbildung

Wer ein minderjähriges Kind adoptieren will, muss entscheidungsfähig und älter als 25 Jahre sein, sich einer Eignungsüberprüfung unterziehen und eine vorbereitende Ausbildung absolvieren. Adoptieren können Einzelpersonen, Lebensgefährten oder eingetragene Partner gleichen oder unterschiedlichen Geschlechts. Ehepaare dürfen nur gemeinsam adoptieren.
Die Prüfung der Eignungsvoraussetzungen von Adoptivwerbenden (wie z.B. Einkommens- und Wohnsituation, soziales und familiäres Umfeld, keine einschlägige Verurteilung, Erziehungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit, etc.) erfolgt durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kinder- und Jugendhilfe.


Vermittlung und Adoptionsverfahren

Wenn im Inland ein Kind zur Adoption freigegeben wird, hat die Kinder- und Jugendhilfe die Aufgabe, die für das Adoptivkind am besten geeigneten Adoptivwerbenden auszusuchen. Die Interessen des Kindes und das Kindeswohl sind handlungsleitend.
Sofern die für das Kind ausgewählten Personen bereit sind, das Kind aufzunehmen, entsteht zunächst ein Pflegeverhältnis.
Eine Voraussetzung für die gerichtliche Bewilligung einer Adoption ist das Bestehen einer eltern-kind-ähnlichen Beziehung zwischen den Annehmenden und dem Wahlkind. Daher kann eine Adoption erst nach einem angemessenen Zeitraum (bei Säuglingen nach etwa einem halben Jahr ab Aufnahme des Kindes in den Haushalt der Adoptivwerbenden) erfolgen. Dazu wird ein Vertrag abgeschlossen, der einer gerichtlichen Genehmigung bedarf.


Adoption eines Kindes aus dem Ausland

Wenn Kinder, die im Ausland geboren wurden und dort wohnhaft sind, von in Österreich lebenden Personen adoptiert werden sollen, ist deren Eignung zunächst von der örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfe zu überprüfen. Für die Adoption eines Kindes aus dem Ausland kommen in der Regel die Bestimmungen des Haager Adoptionsübereinkommens zum Tragen.
Dieses hat zum Ziel, Kinderhandel zu vermeiden und Kinder vorrangig im eigenen Land zu betreuen. Die Folge davon ist, dass Kinder, für die eine Adoption außerhalb des eigenen Landes angestrebt wird, zumeist älter sind und oft unter körperlichen Beeinträchtigungen oder Traumatisierungen leiden.

Die Adoptionsverfahren sind meist sehr zeitaufwändig und mit Kosten (für Beglaubigungen, Übersetzungen, etc.) verbunden. Nähere Informationen zum Haager Adoptionsübereinkommen, zu den Vertragsstaaten und den Zentralen Behörden finden Sie unter: www.hcch.net.