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Errichtung und Betrieb einer Krankenanstalt

Fragen und Antworten

Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, SKAG, regelt die Errichtung, den Betrieb und die Organisation von Krankenanstalten im Bundesland Salzburg. Es dient als Ausführungsgesetz des Landes zum Grundsatzgesetz des Bundes – dem Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, KAKuG.

Die Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH über die Verbindlicherklärung des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Salzburg 2030 ist ebenfalls relevant. Der RSG ist das zentrale Instrument für die integrative Planung der Gesundheitsversorgung in Salzburg. Er enthält neben einer umfassenden Darstellung des Ist-Stands (mit Stand 2023) aller Teilbereiche der Salzburger ambulanten und akutstationären Gesundheitsversorgung Planungsaussagen für den Planungshorizont 2030. Für den Bereich Entsprechend der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens sind die RSG bzw. deren Weiterentwicklung, Wartung und Anpassungen zwischen Bundesland und gesetzlicher Sozialversicherung im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit abzustimmen.

Daneben sollen Auszüge des Rehabilitationsplans 2025 in den Österreichischen Strukturplan Gesundheit bzw. in die Verordnung zum Österreichischen Strukturplan Gesundheit aufgenommen werden und so entsprechende Verbindlichkeit entfalten. In die Regionalen Strukturpläne Gesundheit sollen die stationären Bedarfszahlen für Österreich gesamt bzw. die ambulanten Bedarfszahlen der Phasen II und III zu den jeweiligen Eignungsstandorten einfließen. Die Deckung des Bedarfs (Aus gleich von Unter- und auch Überversorgung) liegt in der Verantwortung der zuständigen Sozialversicherungsträger.

Die Salzburger Krankenanstalten-Bauverordnung, regelt zusätzlich die zwingenden Anforderungen an die bauliche Gestaltung und Einrichtung von Krankenanstalten. Hier finden sich insbesondere Vorgaben zu:

  • allgemeinen Raumerfordernissen,
  • Anforderungen an Krankenzimmer, Untersuchungs-, Behandlungs- und Laborräume,
  • Operationssäle,
  • Medizinprodukteaufbereitung,
  • Ausstattung der Sanitärräume und Pflegebäder,
  • Ausgestaltung der Rettungszufahrt und Hubschrauberlandeplätze,
  • Tür- und Gangbreiten und sonstiger Raumausstattung

Zuständige Behörde ist die Salzburger Landesregierung. Krankenanstaltenrechtliche Anträge sind daher beim Amt der Salzburger Landesregierung Abteilung 9 Krankenanstalten und Gesundheitswesen, Referat 9/01 Gesundheitsrecht, einzubringen.

Hinsichtlich der ebenfalls notwendigen arbeitsstättenrechtlichen Bewilligung sind die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, ASchG, sowie der aktuell gültigen Arbeitsstättenverordnung, AStV zu beachten. Der gesonderte Antrag auf Arbeitsstättenbewilligung ist ebenfalls beim Amt der Salzburger Landesregierung Abteilung 9 Krankenanstalten und Gesundheitswesen, Referat 9/01 Gesundheitsrecht einzubringen.

Grundsätzlich wird neben der baupolizeilichen Bewilligung eine krankenanstaltenrechtliche Errichtungs- und Betriebsbewilligung und eine Arbeitsstättenbewilligung benötigt. Werden in der Krankenanstalt Röntgenanlagen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes 2020 betrieben, sind zusätzlich die erforderlichen strahlenschutzrechtlichen Bewilligungen vom Antragsteller bzw. der Antragstellerin einzuholen (Strahlenschutz - Land Salzburg).

Im Rahmen der krankenanstaltenrechtlichen Errichtungsbewilligung ist zunächst der konkrete Bedarf an der Krankenanstalt zu prüfen (Bedarfsprüfung). Auf Antrag kann die wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes durch eine Krankenanstalt bereits vor dem Errichtungsbewilligungsverfahren festgestellt werden (Vorabfeststellungsverfahren).

Die krankenanstaltenrechtlichen Bewilligungspflichten beziehen sich nicht nur auf Neuerrichtungen, sondern gemäß § 14 SKAG 2000 auch auf Veränderungen einer bereits bewilligten Krankenanstalt. Daher sind der Landesregierung jegliche Änderungen anzuzeigen.

Nach Anzeige der geplanten Veränderung wird durch die zuständige Behörde zunächst geprüft, ob es sich um eine wesentliche Veränderung handelt. Einer Bewilligung mit Bescheid der Landesregierung bedürfen insbesondere alle wesentlichen Veränderungen im Anstaltszweck und

Leistungsangebot, in der Organisation der Krankenanstalt (Errichtung neuer Abteilungen, Laboratorien, Institute etc.), die Verlegung der Betriebsstätte, eine Erweiterung der Krankenanstalt durch Neu-, Zu- oder Umbauten sowie Änderungen in der apparativen und sonstigen sachlichen Ausstattung (wie die Neuanschaffung medizinisch-technischer Großgeräte).

Handelt es sich um eine wesentliche Veränderung im Sinne der krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen, ist - neben der eventuell nötigen baupolizeilichen Bewilligung durch die Gemeinde oder Bezirksverwaltungsbehörde als Baubehörde - eine krankenanstaltenrechtliche Errichtungs- und Betriebsbewilligung sowie eine Arbeitsstättenbewilligung erforderlich. Die baurechtlichen Bewilligungen sind vom Antragsteller bzw. der Antragstellerin eigenständig bei der jeweils zuständigen Baubehörde einzuholen.

Wird das Leistungsangebot quantitativ oder qualitativ erweitert bzw. ändert sich das Einzugsgebiet der Krankenanstalt, ist wieder eine Bedarfsprüfung durchzuführen.

Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt darf nur erteilt werden, wenn durch die Krankenanstalt eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erzielt werden kann. Die Prüfung hat im Rahmen des Errichtungsbewilligungsverfahrens oder im Rahmen einer Vorabfeststellung des Bedarfes zu erfolgen.

Wenn der geplante Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Regionaler Strukturplan Gesundheit - RSG) geregelt ist, ist hinsichtlich der Frage der wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes lediglich die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. Es wird sohin lediglich ein Vergleich der SOLL-Werte des aktuellen RSG mit den IST-Werten durchgeführt.

Ist der geplante Leistungsumfang im verbindlichen Teil des RSG nicht geregelt, so erfolgt die Beurteilung des Bedarfes in aller Regel – und bei selbständigen Ambulatorien zwingend - durch Einholung eines kostenpflichtigen Bedarfsgutachtens der Gesundheit Österreich GmbH bzw. eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstituts.

Im Bedarfsprüfungsverfahren haben neben dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin die betroffenen Sozialversicherungsträger Parteistellung. Die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die zuständige Landesärztekammer bzw bei selbstständigen Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer haben die Möglichkeit, eine Stellungnahme in angemessener Frist abzugeben.

Ja, die Prüfung der wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes hat zu entfallen, wenn nach dem beabsichtigten Leistungsangebot in der Krankenanstalt ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. 

Zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, ist die Österreichische Gesundheitskasse zu hören. Die Prüfung erfolgt abstrakt, das heißt, ob eine Inanspruchnahme tatsächlich erfolgt, ist unerheblich.

Der Antrag auf Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt ist elektronisch zu übermitteln und hat folgende Angaben bzw. Unterlagen zu enthalten:

  1. Die genaue Angabe des beabsichtigten Anstaltszweckes (Art der Krankenanstalt gemäß § 2 SKAG 2000, z.b. Sonderkrankenanstalt, selbständiges Ambulatorium)
  2. Name und Adresse des Antragstellers bzw. Rechtsträgers
  3. Angabe der beabsichtigen Bezeichnung der Krankenanstalt samt geplantem Standort und Einzugsgebiet
  4. Angaben dazu, ob es sich um eine Neuerrichtung oder wesentliche Änderung einer bestehenden Krankenanstalt handelt
  5. Genaue Angaben zum geplanten qualitativen und quantitativen Leistungsangebot sowie dessen sozialversicherungsrechtlicher Erstattungsfähigkeit
  6. Angaben zur vorgesehenen Personalausstattung
  7. Angaben darüber, ob der Rechtsträger beabsichtigt, Mittel auf Grund der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens in Anspruch zu nehmen
  8. Angaben dazu, ob ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherungsträger über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist
  9. Die zur Beurteilung der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erforderlichen Angaben (Strafregisterauszug, Firmenbuchnummer)
  10. Von einem Bausachverständigen ausgearbeitete maßstäbliche Baupläne sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen
  11. Baubewilligungsbescheid
  12. Eigentumsnachweis bzw. Nachweis über sonstiges Nutzungsrecht (z.b. Mietvertrag)

Die eingereichten Unterlagen werden sodann geprüft und eine mündliche Verhandlung für die Erlangung der Errichtungsbewilligung angesetzt. Im Errichtungsbewilligungsbescheid werden die notwendigen Auflagen und Bedingungen für die Errichtung der Krankenanstalt festgelegt und eine zweijährige Frist zum Beginn der Ausführung gesetzt.

Es wird empfohlen, rechtzeitig in der Planungsphase Kontakt mit der zuständigen Behörde aufzunehmen, da den Auflagen und Bedingungen widersprechende bauliche Gegebenheiten zu Lasten des Antragstellers gehen. Gemäß § 29 Abs 5 SKAG 2000 ist zudem der Technische Sicherheitsbeauftragte bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten der Krankenanstalt sowie bei der Anschaffung von medizinisch-technischen Geräten und technischen Einrichtungen zuzuziehen.

Um die krankenanstaltenrechtliche Betriebsbewilligung ist zwingend vor Inbetriebnahme anzusuchen. Sie darf nur erteilt werden, wenn die Auflagen und Bedingungen aus dem krankenanstaltenrechtlichen Errichtungsbewilligungsbescheid eingehalten wurden. Zudem müssen die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sein und diese sowie die gesamte Betriebsanlage den sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen.

Der Antrag auf Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt ist elektronisch zu übermitteln und hat folgende Unterlagen zu enthalten:

  1. Die laut Errichtungsbewilligung erforderlichen technischen Unterlagen und Atteste samt TSB-Bestätigung über die vorschriftsmäßige Ausführung der technischen Einrichtungen und medizinischen Apparate
  2. Bauvollendungsanzeige gemäß § 17 des Salzburger Baupolizeigesetzes
  3. Anstaltsordnung gemäß § 20 SKAG 2000
  4. Liste der personellen Ausstattung
  5. Bekanntgabe der ärztlichen Leitung samt Anschluss der notwendigen Aus- und Fortbildungsdokumente
  6. Namhaftmachung des Technischen Sicherheitsbeauftragten
  7. Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung gemäß § 20a SKAG 2000
  8. Erforderlichenfalls auf Verlangen der Behörde ein sicherheitstechnisches Gutachten und ein krankenhaushygienisches Gutachten

Ja, Krankenanstalten gelten generell als gefährliche Betriebsbereiche iSd § 92 Abs 2 ASchG und dürfen daher nur mit einer Arbeitsstättenbewilligung betrieben werden; die Arbeitsstättenbewilligung wird nur auf Antrag des Arbeitgebers oder des Arbeitsinspektorates (zuständige Behörde ist die Landeshauptfrau, der Antrag ist beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 9) erteilt. Gemäß § 12 Abs 1 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 hat das zuständige Arbeitsinspektorat Parteistellung im Verwaltungsverfahren.

Änderungen an der Arbeitsstätte können gemäß § 92 Abs. 5 ASchG, insbesondere wenn dadurch das Ausmaß der Gefährdung vergrößert wird oder diese mit einer Gefährdung anderer Art verbunden sind, auch eine Änderung der Arbeitsstättenbewilligung erfordern.

Der Antrag auf Bewilligung der Arbeitsstätte ist elektronisch zu übermitteln und hat folgende Unterlagen zu enthalten:

  1. Baubewilligungsbescheid
  2. Von einem Bausachverständigen ausgearbeitete maßstäbliche Baupläne sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen
  3. Brandschutzkonzept
  4. Beschreibung mit Anführung der beschäftigten ArbeitnehmerInnen im Hinblick auf die Ausstattung mit Aufenthalts-/Umkleide-/Sozialräumen und Sanitäranlagen sowie der maximal gleichzeitig anwesenden Arbeitnehmer/Innen (Regelarbeitszeit/Samstag-Sonntag-Feiertag/Nachtdienst). Falls vorhanden, Angaben über Wohnräume von Mitarbeitern.
  5. Arbeitsmittelverzeichnis / Maschinenliste inkl. Aufstellplan
  6. Angaben zu Lagerungen: Art, Menge, Aufstellungsort, Lagerhöhen, gefährliche Arbeitsstoffe, brennbare Flüssigkeiten, Chemikalien, Flüssiggase, technische Gase, etc.
  7. Angaben zu allenfalls erforderlichen Ausnahmen

  • Die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung und die Übertragung oder Verpachtung von selbstständigen Teilen einer Krankenanstalt (dislozierte Einrichtungen) auf einen anderen Rechtsträger bedarf der Bewilligung der Landesregierung
  • Die Ausübung einer über die Obliegenheiten der Anstaltsordnung hinausgehenden ärztlichen Tätigkeit (Ordination) in einer Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung
  • Träger von Krankenanstalten können ihrer Verpflichtung zur ambulanten Versorgung auch durch Vereinbarung mit anderen Rechtsträgern von Krankenanstalten, Gruppenpraxen oder ärztlichen Kooperationsformen entsprechen. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung der Landesregierung
  • Die Aufnahme von Vorsorgeuntersuchungen und tagesklinischer Versorgung ist der Landesregierung anzuzeigen
  • Angliederungsverträge zwischen Rechtsträgern von öffentlichen Krankenanstalten oder zwischen öffentlichen und nicht öffentlichen Krankenanstalten über die stationäre und/oder ambulante Behandlung von Patienten bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung der Landesregierung
  • Betriebsunterbrechungen oder Auflassungen sind 6 Monate im Voraus der Landesregierung anzuzeigen
  • Errichtung und Betrieb von Anstaltsambulatorien bedürfen der Bewilligung der Landesregierung
  • Die Bestellung oder Abberufung leitender Ärzte, die auf Grund der einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes erteilt bzw. verfügt werden bedarf der Bewilligung der Landesregierung
  • Änderungen der Anstaltsordnung bedürfen der Bewilligung der Landesregierung
  • Personelle Veränderungen bei der Leitung des Pflegedienstes, der Krankenhaushygiene sowie des Technischen Sicherheitsbeauftragten sind der Landesregierung anzuzeigen

Ja, jede Krankenanstalt benötigt einen Technischen Sicherheitsbeauftragten. Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat eine fachlich geeignete Person zur Wahrnehmung der technischen Sicherheit und des einwandfreien Funktionierens der in der Krankenanstalt verwendeten medizinisch-technischen Geräte und technischen Einrichtungen zu bestellen und die Bestellung der Landesregierung anzuzeigen.

Der/Die Technische Sicherheitsbeauftragte hat die medizinisch-technischen Geräte und die technischen Einrichtungen der Krankenanstalt zum Schutz der in Behandlung stehenden Personen regelmäßig zu überprüfen bzw. für solche Überprüfungen zu sorgen. Er hat ferner für die Beseitigung von Gefahren, die sich aus festgestellten Mängeln ergeben, sowie für die Behebung der Mängel zu sorgen. Vom Ergebnis der Überprüfungen bzw. von festgestellten Mängeln und deren Behebung sind unverzüglich der ärztliche Leiter und der Verwaltungsleiter in Kenntnis zu setzen.

Der/Die Technische Sicherheitsbeauftragte hat ferner den ärztlichen Leiter und den Verwaltungsleiter in allen Fragen der Betriebssicherheit und des einwandfreien Funktionierens der medizinisch-technischen Geräte und der technischen Einrichtungen zu beraten. Er/Sie ist auch bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten der Krankenanstalt sowie bei der Anschaffung von medizinisch-technischen Geräten und technischen Einrichtungen zuzuziehen.

Ja, wer eine Krankenanstalt entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtet oder betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.300 € zu bestrafen. Andere Übertretungen des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 und Übertretungen der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind, sofern die Handlung nicht gerichtlich strafbar oder nach einer anderen Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht ist, mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 € zu bestrafen.

Stand: 09.05.2026