direkte Erhebung (beim Betroffenen)
Verantwortlicher | örtlich und sachlich zuständige Baubehörde |
Verarbeitungszwecke | Besorgung der Aufgaben nach dem Baupolizeigesetz 1997 - BauPolG |
Rechtsgrundlagen der Verarbeitung | Baupolizeigesetz 1997 - BauPolG |
Datenverarbeitung aufgrund berechtigter Interessen des Verantwortlichen bzw eines Dritten | Liegt nicht vor |
ggf Empfänger, Empfängerkreise der Daten | örtlich und sachlich zuständige Baubehörde |
Absicht, die Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln | nein |
Dauer der Datenspeicherung bzw wenn unmöglich die Kriterien für die Festlegung der Dauer | Die Aufbewahrungsdauer ergibt sich zum einen aus speziellen gesetzlichen Bestimmungen bzw. aus den jeweiligen Skartierungsvorschriften und werden die Daten solange aufbewahrt, wie dies zur Erreichung des Verarbeitungszweckes nach anwendbarem Recht erforderlich ist. Darüber hinaus können die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen aufbewahrt werden. Die Salzburger Landesverwaltung hat gemäß § 3 Salzburger Archivgesetz alle Unterlagen, die sie nicht mehr ständig benötigen, nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften (Skartierungsvorschriften) festgelegten Frist oder spätestens nach 10 Jahren dem Landesarchiv zur Übernahme (Prüfung der Archivwürdigkeit) anzubieten (Maximalfristen). |
Möglichkeit des Widerrufs der Einwilligung | Es wurde keine Einwilligung eingeholt, somit muss darauf nicht verwiesen werden. |
Ist die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben? | gesetzlich |
Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung | nein |