Wiederkehrende Begutachtung nach § 57a KFG 1967


Bei Vorliegen der Voraussetzungen ermächtigt der Landeshauptmann auf Antrag Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen zu ermächtigen.

Voraussetzungen: (grundsätzliches, Details auf Anfrage)

Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal:

      (mind. eines der folgenden Qualifikationsmerkmale muss vorliegen)

  • Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder Elektrotechnik einer österr. Technischen Universität oder der Studienrichtung Montanmaschinenwesen der Montanuniversität und mindestens 1-jährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;
  • Bestandene Reifeprüfung an einer österr. Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung und mindestens 2-jährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;
  • Besitz der Befähigung für die selbständige Ausübung des Kraftfahrzeug-Technikergewerbes;
  • Gerichtlicher Sachverständiger für das Kraftfahrwesen, und zwar für kraftfahrtechnische Angelegenheiten oder

Berechtigungen gleichwertiger Ausbildung oder Berechtigung (Lehrbrief oder Meisterprüfung für Kraftfahrzeugmechaniker).

Geeignetes Personal

Die für die wiederkehrende Begutachtung verantwortliche(n) geeignete(n) Person(en) müssen dem Stand der Technik entsprechende Sachkenntnisse sowie ein ausreichendes Wissen über die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung besitzen (Nachweis über Grundschulung sowie periodische - alle 3 Jahre - Weiterbildungsschulungen).

Schulungen werden bei der Wirtschaftskammer Salzburg abgehalten.


Verfügung über verschiedene Einrichtungen zur Überprüfung von Kraftfahrzeugen:

       zum Beispiel (nur auszugsweise Aufzählung):

  • Prüfhalle
  • Hebebühne oder Prüfgrube
  • Rollenbremsprüfstand
  • Scheinwerfereinstellgerät
  • Gerät für das Messen der Profiltiefe der Reifen
  • Gerät für die Messungen des Kohlenmonoxidgehaltes der Auspuffgase

Begutachtungsstellennummer:

Zuweisung auf Antrag durch das Amt der Salzburger Landesregierung, Referat Verkehrsrecht.


Antrag zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen gemäß § 57a KFG 1967 mit Zuweisung einer Begutachtungsstellennummer und eines Begutachtungsstellenstempels.

Namhaftmachung einer geeigneten Person

Verkehrsrecht und KFZ Prüfstelle


Sekretariat: +43 662 8042 - 3473