Land Salzburg – Amt der Salzburger Landesregierung - Abteilung 2 Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport
Verarbeitung und Besorgung der Aufgaben nach den Richtlinien
Verarbeitung zur Erfüllung eines Vertrages (Fördervereinbarung, die aufgrund des Förderansuchen im Zusammenhang mit der Förderzusage entsteht).
Sonderrichtlinie „Förderung für Schulveranstaltungen"
Bis zum Vertragsabschluss erfolgt die Verarbeitung aufgrund einer Einwilligung (Unterschrift auf der Datenschutzinformation).
Meldung an die Transparenzdatenbank.
Details siehe in der Ergänzung Datenschutzerklärung Transparenzdatenbank
Amt der Salzburger Landesregierung - Landesbuchhaltung
Es liegt keine Absicht vor, die Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln.
Die Aufbewahrungsdauer ergibt sich zum einen aus speziellen gesetzlichen Bestimmungen bzw. aus den jeweiligen Skartierungsvorschriften und werden die Daten solange aufbewahrt, wie dies zur Erreichung des Verarbeitungszweckes nach anwendbarem Recht erforderlich ist. Darüber hinaus können die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen aufbewahrt werden.
Die Salzburger Landesverwaltung hat gemäß § 3 Salzburger Archivgesetz alle Unterlagen, die sie nicht mehr ständig benötigen, nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften (Skartierungsvorschriften) festgelegten Frist oder spätestens nach 10 Jahren dem Landesarchiv zur Übernahme (Prüfung der Archivwürdigkeit) anzubieten.
Nur bis zum Abschluss eines Fördervertrags (Förderzusage) möglich.
Ist die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben?
Die Angabe der personenbezogenen Daten ist freiwillig, allerdings müssen im Formular zu erhebenden personen-bezogenen Daten angegeben und die Unterlagen beigebracht werden, damit der Antrag geprüft werden kann.
Es besteht keine automatisierte Entscheidungsfindung.