Land Salzburg - Amt der Salzburger Landesregierung - Abteilung 2 Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport
Förderung der Erwachsenenbildung
Verarbeitung aufgrund eines Fördervertrages
Art 15a Vereinbarung Initiative Erwachsenenbildung
Bis zum Vertragsabschluss erfolgt die Verarbeitung aufgrund einer Einwilligung (Unterschrift auf der Datenschutzinformation)
Meldung an die
Transparenzdatenbank
Details siehe in der Ergänzung Datenschutzerklärung Transparenzdatenbank
Landesbuchhaltung, Amt der Salzburger Landesregierung, Bildungsministerium, Geschäftsstelle Initiative Erwachsenenbildung
Es liegt keine Absicht vor, die Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln.
Die Aufbewahrungsdauer ergibt sich zum einen aus speziellen gesetzlichen Bestimmungen bzw. aus den jeweiligen Skartierungsvorschriften und werden die Daten solange aufbewahrt, wie dies zur Erreichung des Verarbeitungszweckes nach anwendbarem Recht erforderlich ist. Darüber hinaus können die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen aufbewahrt werden.
Die Salzburger Landesverwaltung hat gemäß § 3 Salzburger Archivgesetz alle Unterlagen, die sie nicht mehr ständig benötigen, nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften (Skartierungsvorschriften) festgelegten Frist oder spätestens nach 10 Jahren dem Landesarchiv zur Übernahme (Prüfung der Archivwürdigkeit) anzubieten.
Nur bis zum Abschluss eines Fördervertrags möglich
Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich wird nicht vorgeschrieben
Es besteht keine automatisierte Entscheidungsfindung.