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Hinweise zum Datenschutz

Allgemeine Förderung - Ansuchen Land Salzburg Form w7849-10.20

Datenerhebung erfolgt direkt beim Betroffenen

Land Salzburg - Amt der Salzburger Landesregierung - Abteilung 2 Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport

Förderung der Erwachsenenbildung

Verarbeitung aufgrund eines Fördervertrages

Art 15a Vereinbarung Initiative Erwachsenenbildung

Bis zum Vertragsabschluss erfolgt die Verarbeitung aufgrund einer Einwilligung (Unterschrift auf der Datenschutzinformation)

Landesbuchhaltung, Amt der Salzburger Landesregierung, Bildungsministerium, Geschäftsstelle Initiative Erwachsenenbildung

Es liegt keine Absicht vor, die Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln.

Die Aufbewahrungsdauer ergibt sich zum einen aus speziellen gesetzlichen Bestimmungen bzw. aus den jeweiligen Skartierungsvorschriften und werden die Daten solange aufbewahrt, wie dies zur Erreichung des Verarbeitungszweckes nach anwendbarem Recht erforderlich ist. Darüber hinaus können die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen aufbewahrt werden.

Die Salzburger Landesverwaltung hat gemäß § 3 Salzburger Archivgesetz alle Unterlagen, die sie nicht mehr ständig benötigen, nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften (Skartierungsvorschriften) festgelegten Frist oder spätestens nach 10 Jahren dem Landesarchiv zur Übernahme (Prüfung der Archivwürdigkeit) anzubieten.

Nur bis zum Abschluss eines Fördervertrags möglich

Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich wird nicht vorgeschrieben

Es besteht keine automatisierte Entscheidungsfindung.