Personalabteilung
Bearbeitung der Anträge von Lehrpersonen/LeiterInnen im Salzburger Pflichtschuldienst.
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984; Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG; Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG
Die Datenverarbeitung aufgrund berechtigter Interessen des Verantwortlichen bzw. eines Dritten liegt nicht vor.
Amt der Salzburger Landesregierung; Personalverrechnung
Es liegt keine Absicht vor, die Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln.
Die Salzburger Landesverwaltung hat gemäß § 3 Salzburger Archivgesetz alle Unterlagen, die sie nicht mehr ständig benötigt, nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften (Skartierungsvorschriften) festgelegten Frist oder spätestens nach 10 Jahren dem Landesarchiv zur Übernahme (Prüfung der Archivwürdigkeit) anzubieten (Maximalfristen).
Zumal keine Einwilligung eingeholt wurde, muss darauf nicht verwiesen werden.
Ist die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben?
Die Angaben Ihrer personenbezogenen Daten ist freiwillig, allerdings werden sie benötigt, um Ihr Ersuchen, die monatlichen Lohnnachweisdaten an Ihre Email Adresse zu übermitteln, bearbeiten zu können.
Es liegt kein „profiling" vor.