Stabsstellenleitung und Sachbearbeitung
Förderabwicklung
Landeshaushaltsgesetz; Erlass 2.15 vom 19.2.2009
Die Datenverarbeitung aufgrund berechtigter Interessen des Verantwortlichen bzw. eines Dritten liegt nicht vor.
Zuständiges Regierungsressort, Abteilungsleitung, Landesbuchhaltung, Finanzabteilung (Transferbericht), Transparenzdatenbank, L-RH, RH, Organe der EU
Es liegt keine Absicht vor, die Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln.
Gemäß Salzburger Archivgesetz
Kann ausschließlich schriftlich widerrufen werden. Ein Widerruf schließt weitere Förderungen aus.
Nicht ausdrücklich formuliert. Die Bereitstellung ist für eine Förderabwicklung notwendig. Ein Widerruf schließt weitere Förderungen aus.
Es besteht keine automatisierte Entscheidungsfindung.