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Hinweise zum Datenschutz

Verwendungsnachweis Öffentliche Bibliotheken bei Förderungen ab 4.000 Euro

Datenerhebung erfolgt direkt beim Betroffenen

Referatsleitung und Sachbearbeitung

Verwendungskontrolle gewährter Fördermittel (rechnerische und sachliche Überprüfung) im Rahmen der Förderabwicklung

Landeshaushaltsgesetz; Erlass 2.15 vom 19.2.2009; interne Richtlinien

Die Datenverarbeitung aufgrund berechtigter Interessen des Verantwortlichen bzw. eines Dritten liegt nicht vor.

L-RH, RH, Organe der EU

Es liegt keine Absicht vor, die Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln.

Gemäß Salzburger Archivgesetz

Es gibt keine Möglichkeit des Widerrufs der Einwilligung.

Vertraglich vorgeschrieben. Dem Verwendungsnachweis geht ein Fördervertrag (idR Förderzusage mit Bedingung, Verwendungsnachweis vorzulegen, und Annahme der Förderung) voraus, der zum Nachweis der Förderung verpflichtet.

Es besteht keine automatisierte Entscheidungsfindung.