Informationsverpflichtungen bei der Datenerhebung
Erhebung erfolgt direkt beim Betroffenen
Verantwortlicher | Wasserbuchführer der jeweiligen Bezirke Bezirke |
Verarbeitungszwecke | Eintragung nicht bewilligungspflichtiger Wasserversorgungsanlagen (mit dazugehörigen personenbezogenen Daten des Anlageneigentümers) in das öffentliche Wasserbuch. |
Rechtsgrundlagen der Verarbeitung | Wasserrechtsgesetz |
Datenverarbeitung aufgrund berechtigter Interessen des Verantwortlichen bzw eines Dritten | Freiwilliger Antrag auf Eintragung in das öffentliche Wasserbuch durch Antragssteller. |
ggf Empfänger, Empfängerkreise der Daten | Veröffentlichung (im Internet – als Teil des öffentlichen Wasserbuches) Digitale Einsicht der Antragsunterlagen (Dokumente) nur für berechtigte Benutzerkreise (z.B. Ziviltechniker, Ingenieurbüros, Amt der Salzburger Landesregierung) einsehbar |
Absicht, die Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln | Nein – Daten sind aber im Internet vollkommen frei abrufbar |
Dauer der Datenspeicherung bzw wenn unmöglich die Kriterien für die Festlegung der Dauer | Grundsätzlich werden die Daten dauernd archiviert, bei Löschung aus dem Wasserbuch, bleiben diese dennoch vorhanden, werden nur als gelöscht deklariert. Da es sich aber um eine freiwillige Eintragung handelt, kann um endgültige Löschung angesucht werden, solange es sich um keine Anlage handelt die laut Trinkwasserverordnung überprüft werden muss. |
Möglichkeit des Widerrufs der Einwilligung | Ja, außer es handelt es sich um eine Anlage, die laut Trinkwasserverordnung überprüft werden muss. |
Ist die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben? | Ja, wenn Antrag gestellt wird (auf freiwilliger Basis), dann sind diese verpflichtend anzugeben. |
Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung | Nein |