Fahrzeuge müssen regelmäßig überprüft werden. Davon ausgenommen sind:
- Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von maximal 10 km/h
- Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf
- Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h
- Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
Begutachtungen ohne Einschränkung durch die KFZ-Prüfstelle
Die Kraftfahrzeugprüfstelle des Landes führt ohne Einschränkungen Begutachtungen gemäß §57a KFG 1967, sogenannte „Pickerlüberprüfungen“, durch, nimmt jedoch selber keine Reparaturen vor.
Wichtig
Lenker:innen eines Fahrzeuges der Klassen M2, M3, N2, N3, O3, O4 und von hauptsächlich im gewerblichen Kraftverkehr auf öffentlichen Straßen genutzten Zugmaschinen der Fahrzeugklasse T auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h müssen die letzte Prüfbescheinigung über die regelmäßige technische Überwachung (§57a-Gutachten) und, falls vorhanden, den letzten Bericht über eine technische Unterwegskontrolle mitführen.