KFZ-Prüfstelle des Landes Salzburg
Als Zulassungsbesitzer sind Sie verpflichtet, jede Änderung am Fahrzeug, die von der genehmigten Type abweicht oder die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinflussen kann, eintragen zu lassen. Änderungen an einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, welche nicht bereits für den gesamten EU-Raum genehmigt sind, müssen dem Landeshauptmann angezeigt werden und müssen national geprüft und genehmigt werden. Teile, die für den EU-Raum geprüft und genehmigt sind, besitzen ein e-Prüfzeichen und ein Gutachten, für welche Fahrzeuge diese erlaubt sind. Dieses Gutachten ist bei solchen Teilen immer mitzuführen und den Behörden vorzulegen.
Beispiele für eintragungspflichtige Änderungen
- andere Felgen und Reifen als im Fahrzeugdokument angegeben
- Motoränderungen (zum Beispiel höhere Leistung)
- Fahrgestelländerungen (Tieferlegung, Spurverbreiterung etc.)
- Karosserieanbauteile (Spoiler, Rundumverkleidung etc.)
Zuständigkeit
Eintragungspflichtige Änderungen sind prinzipiell der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann des Wohnsitzbundeslandes anzuzeigen.