Katastrophenfonds

Gewährung von Mitteln des Bundeskatastrophenfonds an Gemeinden zur Behebung von Katastrophenschäden im Land Salzburg.

Gemäß § 3 Ziffer 1 Katastrophenfondsgesetz 1996 können für die Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden im Vermögen der Gemeinden Zuschüsse aus dem Katastrophenfonds des Bundes gewährt werden. Das Vermögen einer Gemeinde ist dann betroffen, wenn Sachschäden an Vermögensgegenständen (z.B. Straßen, Gebäude, etc.) entstanden sind.

Ziel ist dabei, Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden durch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes finanziell zu unterstützen.

Außergewöhnliche Schäden im Sinn des Katastrophenfondsgesetzes 1996 sind solche, die durch Hochwasser/Starkregen, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen, Erdbeben, Schneedruck, Orkan, Bergsturz oder Hagel eingetreten sind und in ihrer Breitenwirkung über den Kreis einzelner Schadensereignisse hinausgehen. Die Höhe des Zuschusses beträgt entsprechend den vom Bund festgelegten Durchführungsbestimmungen bis zu 50 % des anerkannten Gesamtschadensbetrages.

Begründete Anträge für Schäden im Vermögen der Gemeinden können circa im Zeitraum Oktober bis spätestens Ende Jänner jeden Jahres (jährlich erfolgt eine Ausschreibung an die Gemeinden) via Onlineformular eingereicht werden und beziehen sich auf die Schadensperiode 1. Jänner bis 31. Dezember des dem Anmeldetermin vorangegangenen Jahres. Für länger zurückliegende Schadensfälle kann der Zuschuss aus dem Katastrophenfonds nur mehr in besonders begründeten Ausnahmefällen gewährt werden. Für später einlangende Anträge kann keine Gewähr auf Berücksichtigung gegeben werden.

Anerkannt werden nur solche Schadensfälle, in denen zum Zeitpunkt der Schadensmeldung eine Endabrechnung vorliegt. Kostenvoranschläge oder Schätzgutachten eines Sachverständigen für die Wiederherstellung des beschädigten Vermögensbestandteiles werden nicht anerkannt.

Beim Formular angeführte Beilagen (Aufstellung der Kosten des Schadenfalles, Rechnungskopie, Bestätigung der Richtigkeit, sowie Bilder) sind verpflichtend vorzulegen. Grundsätzlich genügt dabei die Vorlage von Kopien. Originalbelege müssen in der jeweiligen Gemeinde vorliegen und gegebenenfalls zur Ansicht zur Verfügung stehen. Das Land Salzburg behält sich das Recht vor, bei einzelnen Schadensmeldungen eine gesonderte eingehende Überprüfung vor Ort vorzunehmen.

Schäden im Vermögen sonstiger juristischer Personen des öffentlichen und privaten Rechts (ausgegliederte Rechtsträger wie z.B. KGs oder GmbHs, Wasser- und Abwasserverbände etc.) – unabhängig davon, in welchem Verhältnis Gemeinden daran beteiligt sind – sind keine Schäden im Sinne des § 3 Z. 1 KatFG 1996.

Die Überweisung der Zuschüsse an die Gemeinden erfolgt nach Mittelzuteilung durch das Bundesministerium für Finanzen. Zu Unrecht bezogene Zuschüsse aus dem Katastrophenfonds sind zurück zu überweisen.
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Formular im GemWEB abrufbar im Zeitraum Oktober bis Ende Jänner jeden Jahres!