Wie wird gefördert? | Fördervoraussetzungen - Bewirtschaftung von mindestens 3 ha LN bei Antragstellung; Betriebe des Garten-, Obst- oder Weinbaues sowie Bienenhaltung und Hopfenanbau, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen über einen eigenen Einheitswert oder einen Zuschlag zum landwirtschaftlichen Einheitswert verfügen. Für den Nachweis eines eigenen Einheitswertes kann eine Nachfrist gesetzt werden.
- Der Arbeitsbedarf je Betrieb entspricht mindestens 0,5 bAK im Zieljahr (entspricht über 1.000 Arbeitskraftstunden im Jahr).
- Der Förderungswerber muss eine für die Bewirtschaftung des Betriebes geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen. Generell anerkannt werden die Facharbeiter Landwirtschaft und Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement. Andere land- und forstwirtschaftliche Facharbeiterabschlüsse, wie zB Gartenbau, Feldgemüsebau, Obstbau und Obstverwertung, Geflügelwirtschaft, Pferdewirtschaft, Forstwirtschaft, Fischereiwirtschaft usw nur dann, wenn ein eindeutiger Zusammenhang mit der Produktionsausrichtung des Betriebes besteht. Die Mindestqualifikation erfüllen auch die unter der Meisterausbildung angeführten einschlägigen höheren Ausbildungen bzw Studienabschlüsse. Bei Nichtvorliegen der Mindestqualifikation bei Antragstellung kann diese bis spätestens 2 Jahre nach erster Niederlassung erbracht werden. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist auf Antrag des Förderungswerbers um ein Jahr verlängert werden.
- Das außerlandwirtschaftliche Einkommen des Förderungswerbers darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht über dem zweifachen Referenzeinkommen liegen.
- Der Förderungswerber hat ein Betriebskonzept vorzulegen, welches Mindestbestandteile beinhalten muss. Diese sind zB die Darstellung der Ausgangssituation des Betriebes, Strategie, Ziele und Entwicklungsmöglichkeiten des Betriebes für die nächsten 5 bis 10 Jahre, Berechnung und Analyse der Ausgangssituation und der geplanten Ausrichtung des Betriebes hinsichtlich Betriebs- und Arbeitswirtschaft, Darstellung der baulichen und technischen Gegebenheiten des Betriebes hinsichtlich Unionsnormen und nationaler Normen für die landwirtschaftliche Erzeugung zu den Bereichen Umwelt, Hygiene und Tierschutz sowie Arbeitssicherheit.
- Bei Pacht muss der Nachweis von eigenständigen Betriebsgebäuden, welche sich nicht im Verband mit einem anderen Betrieb befinden (eigene Grundstücksnummer und eigene Anschlüsse), erbracht werden (Eigentum oder zumindest 5-jährige Pacht).
- Neugründung von Betrieben: Es muss der Betrieb im Haupterwerb und mit einem Arbeitsbedarf von mindestens 1,5 bAK bewirtschaftet werden. Nachweis ist bis spätestens drei Jahre nach erfolgter Niederlassung zu erbringen.
- Viehhaltende Betriebe müssen zumindest die Hälfte des am Betrieb anfallenden Stickstoffes aus Wirtschaftsdünger auf selbstbewirtschafteten Flächen ausbringen. Die gesetzeskonforme Ausbringung des übrigen Anteiles kann mit Düngerabnahmeverträgen nachgewiesen werden (Aktionsprogramm Nitrat 2012).
Auflagen: - Die Bewirtschaftung des Betriebes ist bis zur Letztzahlung, aber für mindestens 5 Jahre ab der ersten Niederlassung, zu gewährleisten.
- Der Förderwerber hat der Bewilligenden Stelle frühestens drei Jahre nach der ersten Niederlassung und (spätestens) innerhalb von vier Jahren nach der ersten Niederlassung einen Bericht über die Umsetzung des Betriebskonzeptes vorzulegen, insbesondere im Hinblick auf Investitionen zur Erreichung von Unionsnormen und nationalen Normen für die landwirtschaftliche Erzeugung, zu den Bereichen Umwelt, Hygiene und Tierschutz und hinsichtlich der im Betriebskonzept genannten Ziele und spezifischen Meilensteine. Abweichungen von den Zielen des Betriebskonzeptes sind zu begründen.
- Bei nicht ordnungsgemäßer Umsetzung des Betriebskonzeptes wird der zweite Teilbetrag einbehalten bzw kann der erste Teilbetrag rückgefordert werden.
Förderungsart und Förderungsausmaß: Die Förderung wird in Form einer einmaligen Pauschalzahlung, die in zwei Teilbeträgen ausgezahlt wird, gewährt: Betriebe ab 0,5 bAK bis unter 1,0 bAK: € 2.500,-- (1. Teilbetrag € 1.000,-- und 2. Teilbetrag € 1.500,--) Betriebe ab 1,0 bAK: € 8.000,-- (1. Teilbetrag € 4.000,-- und 2. Teilbetrag € 4.000,--) Zuzüglich zur Pauschalzahlung werden folgende Zuschläge gewährt: Nachweis vollständiger Eigentumsübergang (Zuschlag - Eigentumsübergang): € 3.000,-- Nach Meisterausbildung oder einschlägige höhere Ausbildung (Zuschlag - Meisterqualifikation): € 4.000,-- Eigentumsübergang Die Übernahme hat grundsätzlich den gesamten Betrieb zu umfassen, der Übergebende kann sich maximal 10 %, höchstens 3 ha, des ursprünglichen Betriebes zurückbehalten. Erfolgt die erstmalige Niederlassung auf einem Betrieb, der durch Abtrennung eines Teiles eines bestehenden Betriebes entsteht, kann der Eigentumsbonus geltend gemacht werden, wenn der ursprüngliche Betrieb mit einem Arbeitsbedarf von mindestens 3,0 bAK bewirtschaftet wurde und wenn die beiden entstehenden Betriebe jeweils einen Arbeitsbedarf von mindestens 1,5 bAK aufweisen und der Betrieb des Junglandwirtes im Haupterwerb bewirtschaftet wird. Meisterbonus Alle land- und forstwirtschaftlichen Meisterausbildungen werden anerkannt. Der Abschluss an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten hinsichtlich der Fachrichtungen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Land- und Ernährungswirtschaft, Gartenbau, Garten- und Landschaftsgestaltung, Obst- und Weinbau, Landtechnik, Lebensmittel- und Biotechnologie wird angerechnet. Als einschlägige höhere Ausbildungen gelten die Studienabschlüsse an einschlägigen Universitäten und Fachhochschulen, zB als Bachelor oder Master der Fachrichtungen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Agrarwissenschaften, Agrarpädagogik, Umweltpädagogik, Produktmarketing und Projektmanagement, Gartenbau sowie nur Master der Fachrichtungen Agrar- und Ernährungswirtschaft, Nutztierwissenschaften, Nutzpflanzenwissenschaften. Fristen und Abwicklung Antragsstellung: - Längstens bis 1 Jahr nach erster Niederlassung
Höchstalter des Antragstellers 40 Jahre Pächter, die vor 8.4.2014 den elterlichen oder großelterlichen Betrieb bewirtschaftet haben, bis spätestens 21.2.2016
Bewilligung der Existenzgründungsbeihilfe und Zuschläge (gegebenenfalls mit Auflage) - Nach Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen
Erste Teilzahlung - Nach Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen plus Zahlung von Zuschlägen falls Nachweise vorliegen
Mindestqualifikation Facharbeiter - Nachweis bis spätesten 2 Jahre nach erster Niederlassung zu erbringen (in Ausnahmefällen auf Antrag des Förderwerbers 3 Jahre)
Nachweis über 1,5 bAK bei Neugründung und bAK für Prämieneinstufung - Spätestens drei Jahre nach erster Niederlassung
Umsetzungsbericht und Zahlungsantrag für 2. Teilbetrag - Frühestens 3 Jahre/spätestens 4 Jahre nach erster Niederlassung
Nachweis Meister oder höhere Ausbildung - Spätestens 4 Jahre nach erster Niederlassung
Nachweis für Eigentumsübergang - Spätestens 4 Jahre nach erster Niederlassung
Zweite Teilzahlung - Spätestens 5 Jahre nach erster Teilzahlung - in der Regel nach Erfüllung der Nachweise ca. 4 Jahre nach erster Niederlassung
Behaltefrist - Die Bewirtschaftung des Betriebes ist bis zur Letztzahlung, aber für mindestens 5 Jahre ab der ersten Niederlassung, zu gewährleisten.
Auswahlverfahren Die Vorhaben werden in einem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt. Nur entscheidungsreife Anträge (nach vollständigem Vorliegen der angeforderten Unterlagen) werden dem Auswahlverfahren unterzogen und können in der Folge bewilligt werden. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, muss zumindest die Mindestpunktezahl erreicht werden. Je nach Mittelverfügbarkeit bzw Budgetsituation kann die Bewilligende Stelle die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die Projektauswahl anheben. |