Masern-Impfung© Land Salzburg
Masern ist eine der ansteckendsten
Krankheiten und kommt durch Einatmen infektiöser Tröpfchen beim Sprechen, Husten und Niesen sowie durch Kontakt mit infektiösen Sekreten aus Nase und Rachen zu Stande. Die Inkubationszeit beträgt 8 bis 10 Tage bis zum Beginn des katarrhalischen
Stadiums (Schnupfen, Bindehautentzündung, Husten etc.) bzw. 14 Tage bis zum Ausbruch des typischen Ausschlags, was aber auch bis zu 21 Tage dauern kann. Die Ansteckungsgefahr beginnt vier bis fünf Tage vor dem Auftreten des Ausschlags und hält bis zu vier Tage nach dem Auftreten an. Masern sind gem. Epidemiegesetz an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) meldepflichtig. Näheres siehe Informationsblätter.
Krankheitsbild von Masern
Die Krankheit weist sich durch eine hohe Komplikationsrate in allen Altersgruppen aus, wobei besonders die Gehirnbeteiligung gefürchtet wird.
Die Maserninfektion führt zu einer Schwächung der Abwehrkräfte des Körpers, sodass über mehrere Jahre das Risiko für den Tod durch andere Infektionskrankheiten erhöht ist. Bei Maserninfektion im Säuglingsalter kann Jahre nach der Erkrankung die tödlich verlaufende Gehirnentzündung auftreten.
Wer soll geimpft sein
Jeder der die Krankheit nicht durchgemacht hat und nicht immun ist, soll zweimal geimpft sein/werden. Die Impfung kann jederzeit nachgeholt werden, wobei die zweite Teilimpfung im Abstand von wenigstens vier Wochen zur ersten erfolgen soll.
Impfstellen/Kosten
Die Masern-Mumps-Röteln-Impfung mit dem Impfstoff MMRvaxPro ist derzeit in Österreich für alle Altersgruppen kostenfrei. Es werden 2 Dosen im Abstand von mindestens 4 Wochen empfohlen.
Sie können sich an öffentlichen Impfstellen und im niedergelassenen Bereich die Impfung verabreichen lassen.
Bei einer Impfung bei Ihrem Hausarzt oder Kinderarzt ist der Impfstoff mittels Ersatzgutschein in jeder Salzburger Apotheke zu beziehen. Die Kosten für das Impfhonorar im niedergelassenen Bereich übernimmt das Land Salzburg.
Masern und Konsequenzen für den Alltag
Im Falle eines Kontakts mit einer an Masern erkrankten Person können MitarbeiterInnen in Gemeinschaftseinrichtungen, die keinen Schutz vor Masern haben, bis 21 Tage vom Besuch der Gemeinschaftseinrichtung ausgeschlossen werden.