Der Salzburger Monitoring-Ausschuss

Der Salzburger Monitoring-Ausschuss wurde zur Förderung und zum Schutz sowie zur Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (oft auch kurz CRPD oder UN-BRK genannt), in Angelegenheiten der Salzburger Landesvollziehung, gebildet.

Der Salzburger Monitoring-Ausschuss setzt sich gem. S.GBG zusammen aus:

  • vier Vertreterinnen oder Vertreter von Organisationen von Menschen mit Behinderung,
  • je eine Expertin oder ein Experte aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre und aus einer im Bereich der Menschenrechte tätigen Nicht-Regierungsorganisation;
  • die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte bzw die oder den zur Vertretung berufenen Bediensteten (§ 39).

Die aktuelle Zusammensetzung des Salzburger Monitoring-Ausschusses finden Sie hier.


Kompetenzen

Gesetzliche Grundlage für den jeden Monitoring-Ausschuss in Österreich ist Artikel 33 UN-Behindertenrechtskonvention. Der Salzburger Monitoring-Ausschuss ist im § 40a f. Salzburger Gleichbehandlungsgesetz geregelt. Ziel des Salzburger Monitoring-Ausschusses ist es, die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention zu überwachen und die Landesregierung zu beraten.

Der Salzburger Monitoring-Ausschuss hat folgende Aufgaben:
  • Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung für Menschen mit Behinderungen gegenüber der Landesregierung
  • im Einzelfall Einholung von Stellungnahmen von Organen der Verwaltung
  • Stellungnahmen zu Entwürfen von Gesetzen oder Verordnungen, die mit dem Übereinkommen in Zusammenhang stehen
  • Berichte an die Landesregierung und den Landtag über seine Tätigkeit
  • Bewusstseinsbildung für die Umsetzung der UN-BRK
  • Kooperation mit den Monitoring-Stellen in Österreich

Was kann der Monitoring-Ausschuss nicht tun?
  • Gesetze erlassen
  • Einrichtungen prüfen
  • Einzelne Personen beraten
  • Workshops und Schulungsmaßnahmen abhalten