Hubschrauberbergung von Tierkadavern

Es gibt eine neue Regelung für die Bergung von Tierkadavern aus unwegsamen Gebieten durch Hubschrauber.


Jedes Jahr müssen eine größere Anzahl von Tierkadavern aus unwegsamem Gelände durch Hubschrauber geborgen werden.

Nach den Bestimmungen des Tiermaterialiengesetzes (§ 10, BGBl. I Nr. 141/2003) bzw. nach der Tierkörperbeseitigungs-Verordnung des Landes Salzburg (§ 2, LGBl. Nr. 53/2004) ist für die Ablieferung von Tierkadavern der Tierbesitzer verantwortlich und verpflichtet.
Bei Anfallen eines zu bergenden Kadavers in entlegenen Gebieten hat sich der Landwirt beim Amtstierarzt der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zu melden. Dieser hat gemäß § 17 Abs. 2 der Tiermaterialien-Verordnung (BGBl. II Nr. 484/2008 idF BGBl. II Nr. 141/2010) innerhalb von 3 Tagen (ab Meldung) die Möglichkeit, die "Vor-Ort-Beseitigung" (also das Einsteinen oder Vergraben) zuzulassen bzw. die Bergung und Ablieferung an die TKV anzuordnen.

In der Vergangenheit wurde bereits darauf geachtet, Tierkadaver, die nicht unbedingt aus Gründen der Tierseuchenvorbeugung, der Wasserschonung und des Tourismus geborgen werden müssen, liegen zu lassen.

Hubschrauberbergung©Fritz Tockner

Der Tierbesitzer hat den Abtransport nach Rücksprache mit dem zuständigen Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft selber zu veranlassen.

Das Land Salzburg gewährt einen Zuschuss von 75 % der Bergekosten, maximal aber € 800,00, der Rest ist vom Tierbesitzer zu bezahlen.

Folgende Art der Rechnungslegung wurde mit den Hubschrauberunternehmen vereinbart:
  1. 75 % der Kosten, maximal aber € 800,00, werden vom Hubschrauberunternehmen direkt mit dem Land Salzburg verrechnet.
  2. Der Restbetrag wird vom Hubschrauberunternehmen direkt dem Tierbesitzer vorgeschrieben.

Liste der zuständigen Amtstierärzte: Amtstierärzte (6 KB)

Im Land Salzburg tätige Hubschrauberunternehmen (kein Anspruch auf Vollständigkeit): Hubschrauberunternehmen (5 KB)

Richtlinie zur Förderung der Bergung von Tierkadavern.(pdf, 128 KB)