Wie wird man zur Zivildiensteinrichtung?
Der Zivildienst ist in Einrichtungen zu leisten, die auf Antrag ihres Rechtsträgers mit Bescheid des Landeshauptmannes als Träger des Zivildienstes anerkannt sind.
Für eine Anerkennung in Betracht kommen Einrichtungen
- des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände
- sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder
- sonstiger juristischer Personen, die nicht auf Gewinn berechnet sind und ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben.
Eine Einrichtung ist geeignet, wenn sie der zivilen Landesverteidigung oder sonst dem allgemeinen Besten dient und den Zivildienstpflichtigen ähnlich wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen belastet.
Die Dienstleistungen sind auf folgenden Gebieten zu erbringen:
- Dienst in Krankenanstalten
- im Rettungswesen
- in der Sozial- und Behindertenhilfe
- in der Altenbetreuung
- in der Krankenbetreuung
- in der Gesundheitsvorsorge
- in der Betreuung von Drogenabhängigen
- Dienst in Justizanstalten
- in der Betreuung von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft
- Einsätze bei Epidemien, in der Katastrophenhilfe und im Zivilschutz
- Dienst in ausländischen Gedenkstätten, insbesondere für Opfer des Nationalsozialismus
- in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr
- Tätigkeiten im Rahmen der zivilen Landesverteidigung
- Dienst in den Bereichen Umweltschutz und Jugendarbeit
Darüber hinaus muss die Einrichtung eine dem Wesen des Zivildienstes entsprechende Einschulung, Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Zivildienstpflichtigen gewährleisten.
Der Antrag ist bei der Behörde einzubringen, die nach dem Sitz der Einrichtung zuständig ist. Anträge für Einrichtungen mit Sitz im Bundesland Salzburg sind beim Amt der Salzburger Landesregierung, Landesamtsdirektion, Referat Wahlen und Staatsbürgerschaft, einzubringen.
Weitere Informationen: