Energiekostenunterstützung - Gas

Aus Anlass der hohen Energiepreise wurde mit 31.01.2024 das Salzburger Energiekostenunterstützungsgesetz – S.EKUG; LGBl Nr 18/2024 (kurz S.EKUG) erlassen, das unter anderem darauf abzielt, die Kostenbelastung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden aus einem Gaslieferungsvertrag zu verringern.

​Mit dem S.EKUG wurde eine pauschale einmalige Kostenunterstützung für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden normiert, die aus einem Gaslieferungsvertrag für einen Zählpunkt Gas im Land Salzburg zahlungspflichtig sind. 

Höhe der einmaligen pauschalen Kostenunterstützung:

JahresverbrauchEnergiekostenunterstützung - Gas
> 1.500 kWh€ 50,00
> 3.000 kWh€ 100,00
> 5.000 kWh€ 200,00
> 10.000 kWh€ 300,00
> 15.000 kWh€ 400,00
> 20.000 kWh€ 500,00
> 30.000 kWh€ 600,00
> 50.000 kWh€ 800,00
> 70.000 kWh€ 1.000,00
> 100.000 kWh€ 1.200,00

Grundsätzlich haben sich die Gaslieferanten dazu bekannt, die Unterstützungsleistung direkt mit ihren Kundinnen und Kunden in der nächsten Jahresabrechnung zu berücksichtigen. Sollte Ihr Gaslieferant jedoch keinen Vertrag mit dem Land Salzburg abgeschlossen haben und demzufolge die Unterstützung nicht in der Jahresabrechnung berücksichtigen, kann bis 1. Oktober 2024 ein Antrag auf Zuerkennung der Energiekostenunterstützung – Gas gemäß § 8 Abs 3 S.EKUG direkt an die Landesregierung gerichtet werden.

Voraussetzungen für die Zuerkennung der Energiekostenunterstützung – Gas per Antrag:

  • Gaslieferungsvertrag für einen Zählpunkt im Bundesland Salzburg;
  • Gaslieferungsvertrag muss zum Stichtag 01. Februar 2024 bestehen;
  • zum Zeitpunkt der Antragstellung bestand zwischen dem Gaslieferanten und dem Land Salzburg kein Geschäftsbesorgungsvertrag.

Der Antrag auf Zuerkennung der Energiekostenunterstützung – Gas gemäß § 8 Abs 3 S.EKUG ist postalisch oder per Email an folgende Adresse zu richten:

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 4 – Lebensgrundlagen und Energie
Referat Energiewirtschaft und –beratung
Postfach 527
5010 Salzburg