Jagdkarte


Wer die Jagd ausübt, hat eine vom Landesjägermeister ausgestellte, auf seinen Namen lautende gültige Jagdkarte (Jahresjagdkarte, Jagdgastkarte) mit sich zu führen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Jagdschutzorganen vorzuweisen. Jagdkarten sind nicht übertragbar.

Jagdkarten werden ausgestellt

  • als Jahresjagdkarten mit Geltung für ein Jagdjahr, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung;
  • als Jagdgastkarten mit Geltung für einen bestimmten Kalendertag zur Teilnahme an Niederwildtreibjagden oder für die Dauer von zwei Wochen.

Die Ausstellung von Jagdkarten fällt in den Wirkungsbereich der Salzburger Jägerschaft.