Jagdgesetz

Das Salzburger Jagdgesetz dient der Erhaltung der heimischen Wildarten unter artgerechten Lebensraumbedingungen, der Erhaltung und Verbesserung der Wildlebensräume, der Vermeidung untragbarer Wildschäden an der Vegetation, dem Schutz und der Hege der bedrohten Wildarten sowie der Gewährleistung einer nachhaltigen Nutzung des Wildes durch die Jagd unter Berücksichtigung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes.

Diese Ziele sind von jedem nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu beachten.
Die Jagd ist ein Teil der Land- und Forstwirtschaft. Zur Jagd zählt auch die Falknerei.

Das Jagdrecht ist die Grundlage jeder Jagdausübung. Es umfasst das Recht das Wild zu hegen, zu jagen und sich dieses und dessen nutzbare Teile anzueignen. Das Jagdrecht ist mit dem Grundeigentum verbunden und kann als selbstständiges dingliches Recht nicht begründet werden.

Das Jagdrecht ist unter Beachtung der Grundsätze der Weidgerechtigkeit so auszuüben, dass
  • ein artenreicher und gesunder Wildbestand erhalten bleibt, der dem Lebensraum angemessen ist;
  • die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes erhalten bleiben;
  • die im öffentlichen Interesse gelegenen günstigen Wirkungen des Waldes nicht beeinträchtigt und insbesondere waldgefährdende Wildschäden vermieden werden;
  • das öffentliche Interesse am Schutz der Natur und der Landschaft nicht beeinträchtigt wird;
  • die freilebende Tierwelt als wesentlicher Bestandteil der heimischen Natur und als Teil des natürlichen Wirkungsgefüges in ihrer Vielfalt bewahrt bleibt;
  • die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grundflächen so wenig wie möglich beeinträchtigt wird.