Wildschäden

Treten einzelne Wildtiere besonders schadensverursachend in Erscheinung, so kann die Jagdbehörde unter Anhörung des Bezirksjägermeisters Maßnahmen zum Schutz des Waldes und landwirtschaftlicher Kulturen anordnen bzw bewilligen.

Der Jagdinhaber haftet für Jagd- und Wildschäden innerhalb seines Jagdgebietes.

Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden sind beim Jagdinhaber unter Einhaltung bestimmter Fristen geltend zu machen. Kommt kein Übereinkommen über den Schadenersatz zustande, ist nach einer weiteren Frist der Schadenersatzanspruch bei der örtlich zuständigen Jagd- und Wildschadenskommission, die in jeder Gemeinde eingerichtet ist, geltend zu machen.

Die Einzelheiten dazu sind in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 85 – 100 JG) zu finden.