Errichtung von Wohnheimen

  
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Gefördert werden die Neuerrichtung sowie der Um-, Auf- und Zubau von Wohnheimen.

  
  • Gemeinden, Gemeindeverbände sowie juristische Personen im Alleineigentum von Gemeinden
  • gemeinnützige und gewerbliche Bauträger
  • juristische Personen, an deren Stamm-, Grund- oder Eigenkapital mindestens zwei Unternehmen beteiligt sind und die nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung der Wohnversorgung vorrangig der Dienstnehmer der beteiligten Unternehmen dienen
  • Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach Satzung, Stiftung oder sonstiger Verfassung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung kirchlicher, gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen
  
Es wird ein einmaliger Zuschuss gewährt. Der Grundbetrag ist rückzahlbar
(0,5 Prozent Zinsen). Die Zuschläge bleiben nicht rückzahlbar.

Der Grundbetrag je Heimplatz beträgt:
a) bei Neuerrichtung für
  • Seniorenheime in Form von Hausgemeinschaften 35.000 Euro
  • sonstige Seniorenwohnheime 25.000 Euro
  • Wohnheime für Menschen mit besonderem Betreuungsaufwand 35.000 Euro
  • Schüler- und Studentenwohnheime 25.000 Euro
  • sonstige Wohnheime und Dienstnehmerwohnheime 5.000 Euro
  • Heime für „Wohnen auf Zeit“ 20.000 Euro (je Wohneinheit)
  • Baugruppen 20.000 Euro (je volljährigem Vereins- oder Genossenschaftsmitglied und Hauptwohnsitz)
b) bei Um-, Auf- oder Zubau für
  • Seniorenwohnheime 17.500 Euro
  • Wohnheime für Menschen mit besonderem Betreuungsaufwand 17.500 Euro
  • Schüler- und Studentenwohnheime 12.500 Euro
  • sonstige Wohnheime und Dienstnehmerwohnheime 2.500 Euro
Der Grundbetrag ist mit 50 Prozent der förderbaren Baukosten begrenzt.

  • Baugruppen 20.000 Euro (je volljährigem Vereins- oder Genossenschaftsmitglied und Hauptwohnsitz)
Der Grundbetrag erhöht sich anhand des Zuschlagspunktesystems für energieökologische Maßnahmen, bestimmte Zuschläge aus Standortqualität sowie Wettbewerbe ohne Kostengarantie, Denkmalschutz, Holzbauweise, Einzelgewerksausschreibung nach Anlage B der Wohnbauförderungsverordnung je Punkt und Heimplatz (oder Wohneinheit) um 100 Euro.
  
Der Zuschuss kann nach Maßgabe des Baufortschritts ausbezahlt werden.
  

Das Förderungsansuchen muss rechtzeitig vor Baubeginn gestellt werden. Grundsätzlich darf mit dem Bau vor Abschluss des Fördervertrages nicht begonnen werden. Ein vorzeitiger Baubeginn kann beantragt werden.

  

Das Förderungsansuchen wird über den Online-Assistenten gestellt. Der Energieausweis-Berechner lädt den benötigten Planungsenergieausweis hoch. Mit dem Antrag sind auch die erforderlichen Unterlagen hochzuladen. Vor Einreichung ist frühzeitig eine Abklärung mit dem Förderreferat erforderlich.

  
Die geförderten Wohnungen müssen auf die Förderungsdauer (bei zur Gänze nicht rückzahlbarem Betrag: 25 Jahre) förderungskonform genützt werden. Andernfalls ist der Zuschuss eventuell mit einer Pönale anteilig zurückzubezahlen. Dies wird im Grundbuch mit einem Pfandrecht im ersten Rang besichert. Eine Bank oder Bausparkasse kann bei Einhaltung bestimmter Bedingungen mit einem bestimmten Betrag in den Vorrang.
  

Nach Umbauten müssen Wohnheime einen zeitgemäßen, bei Wohnheimen für Menschen mit Behinderung oder Seniorenwohnheimen insbesondere einen pflegegerechten Standard aufweisen. Bei Dienstnehmerwohnheimen darf von den Heimbewohnern kein Entgelt verlangt werden. Bei Weitergabe an andere Dienstgeber dürfen lediglich die tatsächlich angefallenen Finanzierungs- und Betriebskosten verrechnet werden.