Da bestimmte Vorhaben die Natur auch außerhalb von Schutzgebieten oder geschützten Lebensräumen beeinträchtigen können, ist für diese ein eigenes naturschutzbehördliches Verfahren vorgesehen. Für folgende Vorhaben ist eine Bewilligung zu beantragen (beispielhafte Aufzählung):
Die vollständige Aufzählung der bewilligungspflichtigen Maßnahmen finden Sie in § 25 Salzburger Naturschutzgesetz.
Rechtsgrundlage: § 25 NSchG
Zuständigkeit: Bezirksverwaltungsbehörden