Landesweite Anzeigepflichten

Bestimmte Vorhaben sind der Naturschutzbehörde anzuzeigen:

  • In der freien Landschaft und außerhalb des Waldes die Beseitigung von Busch- und Gehölzgruppen oder von Heckenzügen
  • Die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von privaten Ankündigungen zu Reklamezwecken
  • Geländeverändernde Maßnahmen auf Almen und in der Alpinregion
  • Die Errichtung oder wesentliche Änderung von freistehenden Antennentragmastanlagen
  • Der Betrieb von Lasereinrichtungen für Vorführzwecke außerhalb von Bauwerken

Die vollständige Aufzählung der anzeigepflichtigen Maßnahmen finden Sie in § 26 Salzburger Naturschutzgesetz.

Rechtsgrundlage: § 26 NSchG

Zuständigkeit: Bezirksverwaltungsbehörden