Lebensraumschutz

Gesetzlich geschützt sind landesweit

  • Moore, Sümpfe, Quellfluren, Bruch- und Galeriewälder und sonstige Begleitgehölze an fließenden und stehenden Gewässern;
  • Oberirdische fließende Gewässer einschließlich ihrer gestauten Bereiche und Hochwasserabflussgebiete;
  • Mindestens 20 und höchstens 2.000 m² große oberirdische, natürliche oder naturnahe stehende Gewässer einschließlich ihrer Uferbereiche und der Schilf- und Röhrichtzonen;
  • Feuchtwiesen sowie Trocken- und Magerstandorte, wenn deren Fläche jeweils 2.000 m² übersteigt (dabei sind Teilflächen, die nur durch schmale lineare Strukturen, wie z.B. Gräben, Wege, Bäche geteilt sind, als ein Lebensraum zu werten);
  • Das alpine Ödland einschließlich der Gletscher und deren Umfeld.


Maßnahmen, die Eingriffe in solche Lebensräume bewirken können, sind nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.
 
Die geschützten Lebensräume werden von der Landesregierung in einem Biotopkataster in Form von Lageplänen dargestellt. Diese Pläne liegen auch in den entsprechenden Gemeinden zur allgemeinen Einsicht auf und sind über das SAGIS abrufbar.

SAGIS Online


Die Landesregierung bietet den Eigentümern geschützter Lebensräume zur Erhaltung,  der Pflege oder naturnahen Bewirtschaftung Verträge an.

Förderungen

Rechtsgrundlagen: § 24 NSchG

Zuständigkeit: Bezirksverwaltungsbehörden