Artenschutz

Pflanzenartenschutz

Wildwachsende, gefährdete Pflanzen in der freien Natur, sowie nach Anhang IV der Fauna-Flora- Habitatrichtlinie geschützte Pflanzen,  sind durch Verordnung der Landesregierung vollkommen oder teilweise geschützt. Der Schutz kann auch zeitlich und gebietsmäßig beschränkt werden.

Der vollkommene Schutz umfasst alle ober- und unterirdischen Teile einer Pflanze sowie deren Besitz, den Transport und die Weitergabe der Pflanzen und daraus gewonnener Produkte.

Der teilweise Schutz umfasst das Verbot, die unterirdischen Teile zu entnehmen. Es ist jedoch erlaubt, einzelne oberirdische Stücke, einen Handstrauß oder einzelne Zweige der Pflanze vom Standort zu entnehmen.

Die Naturschutzbehörde kann Ausnahmebewilligungen von den Verboten zu bestimmten Zwecken erteilen.

Das Sammeln von nicht geschützten Pflanzen in der freien Natur in großen Mengen (z.B. Säcke, Schachteln, PKW) auf fremdem Grund ist naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig. Ebenso ist das Einbringen gebietsfremder Pflanzen in der freien Natur ohne Bewilligung verboten.


Rechtsgrundlagen:

§§ 29, 30, 33 und 34 NSchG

Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung

Untersberg-Pflanzenartenschutzverordnung

Obertauern-Pflanzenartenschutzverordnung

Zuständigkeit: Bezirksverwaltungsbehörden


Tierartenschutz

Frei lebende, gefährdete sowie nach Anhang IV der Fauna-Flora- Habitatrichtlinie und nach Artikel 1 der  Vogelschutzrichtlinie geschützte Tiere sind durch Verordnung der Landesregierung besonders geschützt.

Diese Tiere, einschließlich ihrer Entwicklungsformen, Nester und Brutstätten dürfen weder mutwillig beunruhigt noch verfolgt, gefangen, getötet oder in lebendem oder totem Zustand entgeltlich oder unentgeltlich erworben oder verkauft werden. Ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dürfen nicht beschädigt oder vernichtet werden.

Auch jede  mutwillige Beunruhigung, Verfolgung, Verletzung oder Vernichtung von nicht geschützten frei lebenden, nicht jagdbaren Tieren und ihrer Entwicklungsformen sowie Brutstätten ist untersagt.

Die Naturschutzbehörde kann Ausnahmebewilligungen von den Verboten zu bestimmten Zwecken erteilen.

Das Aussetzen oder Ansiedeln gebietsfremder Tiere in der freien Natur ohne Bewilligung ist ebenfalls verboten.

Liste der geschützten Tierarten

Rechtsgrundlagen:

§§ 31 bis 34 NSchG

Zuständigkeit: Bezirksverwaltungsbehörden