Landesweite Verbote

Im ganzen Land sind verboten:

  • das chemische Schwenden
  • das chemische Präparieren von Schipisten und Langlaufloipen (außer bei sportlichen Veranstaltungen mit unbedenklichen Stoffen in geringfügigen Mengen)

In der freien Landschaft sind verboten:

  • das Wegwerfen und das (nicht genehmigte) Ablagern von Abfällen,
  • das Abbrennen der Vegetation,
  • das Anbringen von Werbeplakaten, ausgenommen auf den hiezu vorgesehenen Anlagen,
  • das Befahren des Geländes außerhalb der für den Fahrzeugverkehr bestimmten Flächen, ausgenommen für Bewirtschaftungszwecke, für behördliche Überprüfungen und rechtmäßige Motorschlittenfahrten
  • Außenlandungen und Außenabflüge mit motorisierten Para- und Hängegleitern
  • die Verwendung von Luftkissenbooten außerhalb von Wasserflächen

Verboten ist daher z.B. privates Moto-Cross und Mountainbiking abseits von Siedlungen auf Wiesen, Feldern, Waldflächen, Almböden oder Wanderwegen. Mountainbiking auf Forststraßen oder auf hiefür gesondert ausgewiesenen Routen ist  nach den Naturschutz-Bestimmungen erlaubt, da diese Flächen ja für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind. Davon unabhängig liegt es beim Grundeigentümer, ob er private Wege (z.B. Forststraßen, Almwege) für diese Zwecke öffnet. In der Regel sind solche Routen in der Natur gekennzeichnet und über die Gemeinde oder den örtlichen Fremdenverkehrsverband zu erfragen.

Rechtsgrundlage: § 27 NSchG

Zuständigkeit: Bezirksverwaltungsbehörden