Was wird gefördert?
| - 2.1.1 Investitionen und Innovation in der Binnenfischerei
Dazu zählen Vorhaben mit den Zielen:- Nachhaltige, umweltschonende, an den Klimawandel angepasste Bewirtschaftung der Fischbestände in natürlichen Gewässern
- Erhaltung,
Ausbau und Modernisierung der Seenfischerei, Erhöhung der Wertschöpfung
und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe
(z.B. Investitionen an Bord, Fanggeräte)
- 2.2.1 Investitionen und Innovation in der Aquakultur
Dazu zählen Vorhaben mit den Zielen:- Förderung
einer nachhaltigen, umweltgerechten und an den Klimawandel angepassten
Produktion, sowie Steigerung des Selbstversorgungsgrades mit Fisch und
Aquakulturprodukten
- Erhöhung der Wertschöpfung und der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe
- Steigerung des Anteils der Bioproduktion an der Gesamtproduktion
- Entwicklung und Anwendung von innovativen Methoden und Verfahren die eine nachhaltige und umweltfreundliche Produktion befördern
(z.B.
Teichbauten, Kreislauf- od. Durchflussanlagen, technische Ausrüstung,
touristische Aktivitäten, Direktvermarktung, Fahrzeugaufbauten)
- 2.2.2 Aus- und Weiterbildung, Vernetzung, Beratung
Dazu zählen Vorhaben mit den Zielen:- Verbesserung der fachlichen, persönlichen und unternehmerischen Kompetenzen
- Vernetzung und Erfahrungsaustausch
- Förderung qualitativ hochwertiger neutraler und kostengünstiger Beratungsleistungen
- 2.3.1 Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen
Dazu zählen Vorhaben mit den Zielen:- Stärkung
der Wettbewerbsfähigkeit der verarbeitenden Betriebe unter
Berücksichtigung der Nachhaltigkeit, der Regionalität, der
Umweltauswirkungen, des Tierschutzes, sowie des Klimaschutzes und der
Klimawandelanpassung
- Weiterentwicklung, Erhaltung und Steigerung der Produktqualität sowie –vielfalt
(z.B. Anschaffung von Geräten, Maschinen, Einrichtung, Bau von Verarbeitungseinrichtungen)
- 2.3.2 Vermarktungsmaßnahmen
Dazu zählen Vorhaben mit den Zielen:- Steigerung
des Absatzes von Fisch und Fisch- bzw. Aquakulturprodukten und
Verbesserung der Position der Produzentinnen und Produzenten
- verstärkte Information der Verbraucherinnen und der Verbraucher
(z.B. Absatzförderungskampagnen, Gründung von Erzeugerorganisationen)
- 2.4.1 Datenerhebung
Dazu zählen Vorhaben mit dem Ziel:- Erhebung,
Verwaltung und Analyse von Daten über sozioökonomische Aspekte,
Fischbestände und Produktionspotenziale, Umweltbedingungen, Klimaschutz
und Klimawandelanpassung etc
(z.B. Erhebungen zu Fischbeständen in Seen, Studien)
- 2.4.2 Überwachung und Durchsetzung
Dazu zählen Vorhaben mit dem Ziel:- Entwicklung und Umsetzung von Projekten zur zuverlässigen Rückverfolgbarkeit der Herkunft von Süßwasserfischen.
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Wer wird gefördert?
| Als Förderungswerber kommen in Betracht: - natürliche Personen,
- juristische Personen (Beteiligung von Gebietskörperschaften <25%),
- im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften (Beteiligung von Gebietskörperschaften <25%), sowie
- deren Zusammenschlüsse (Beteiligung von Gebietskörperschaften <25%)
- mit
Niederlassung in Österreich, die im Bereich der Produktion,
Verarbeitung oder Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen
bzw. damit zusammenhängenden Bereichen im Inland tätig sind und ein
Vorhaben entsprechend den Zielsetzungen des Programms verfolgen
- Im
Fall der Maßnahmenarten gemäß Punkt 2.2.2, 2.3.2, 2.4.1 und 2.4.2
kommen davon abweichende, spezifische Regelungen zur Anwendung.
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Wie wird gefördert?
| In Abhängigkeit von der jeweiligen Maßnahme beträgt die Höhe der Förderung - bei Investitionen in der Aquakultur: 30% (40% bei biologischer Wirtschaftsweise)
- bei
Innovationen in der Aquakultur für Sachkosten: 40% (höhere Fördersätze
möglich bei Vorhaben von kollektivem Interesse und Begünstigtem)
- bei Investitionen in Verarbeitungsbetriebe 30%
- bei Vermarktungsmaßnahmen 50%
Die Obergrenze der förderbaren Kosten beträgt dabei: - 700.000 € pro Betrieb (max. 500.000 € bei Salz-u. Brackwasseranlagen)
Die förderfähigen Kosten müssen mindestens 10.000 € pro Antrag betragen |
Wo wird gefördert?
| Einreich- und Bewilligungsstelle: Amt der Salzburger Landesregierung Referat 4/08: Ländliche Entwicklung und Bildung Bundesstraße 6 5071 Wals-Siezenheim (Info Anfahrt (pdf, 2.190 KB)) E-Mail: laendliche.entwicklung@salzburg.gv.at Tel.: 0662/8042-DW 2368 Fax: 0662/8042-762368
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Wann wird gefördert?
| Der Antrag auf Fördermittel inklusive
Verpflichtungserklärung muss folgende Mindestinhalte erfüllen, damit er
angenommen werden kann: - Name
- Geburtsdatum
- Zustelladresse
- Kurzbezeichnung des Vorhabens/Projekttitel
- Projektlaufzeit/Zeitplan
- gültige Unterschrift auf dem Antragsformular und Verpflichtungserklärung
Die
Abgabe und Entgegennahme eines Förderantrages stellt keine automatische
Genehmigung oder Förderzusage dar und es besteht kein Anspruch auf
Förderung. Das Eingangsdatum des Förderantrages gilt als
frühest möglicher Zeitpunkt für die Anerkennung von Kosten. Jegliche
Ausgaben seitens des Förderungswerbers bis zu einer allfälligen
schriftlichen Förderzusage durch die Bewilligungsstelle (Amt der Salzburger Landesregierung, Referat 20408), erfolgen auf eigene finanzielle
Verantwortung. Über weitere notwendige
projektspezifische Beilagen, die für das Genehmigungsverfahren benötigt
werden, informiert Sie die Bewilligungsstelle.
Die bei der Bewilligungsstelle (Amt der Salzburger Landesregierung, Referat 20408) eingereichten Förderanträge werden auf
Vollständigkeit und Einhaltung der Zugangsvoraussetzungen in der
Reihenfolge ihres Einlangens geprüft. Die
Auswahl der Anträge erfolgt in einem geblockten Auswahlverfahren. In den
jeweiligen Auswahldurchgang werden all jene Anträge einbezogen, die bis
zu einem festgelegten Stichtag vollständig sind. Diese Vorhaben
werden durch ein bundesweit angelegtes, eindeutiges, transparentes und
objektives Bewertungsschema anhand von Auswahlkriterien mit einem
Punktesystem qualitativ und quantitativ beurteilt. Im Dokument „Auswahlverfahren und Auswahlkriterien für Maßnahmen im Rahmen des EMFAF-Programms Österreich 2021 – 2027“ (Siehe Downloads) sind alle diesbezüglichen Informationen und die Herangehensweise zusammengefasst.
Alle
anderen Förderungsanträge werden nach entsprechender Vervollständigung
in den nachfolgenden Auswahldurchgang einbezogen. Der anlässlich der
Annahme des Förderungsantrags mitgeteilte Zeitpunkt der
Kostenanerkennung bleibt aber gewahrt. Die Stichtage werden von der Bewilligenden Stelle vorab veröffentlicht.
Als Stichtag für das dritte Auswahlverfahren wurde der 30.09.2024 festgelegt.
Die Publizitätsvorschriften des BML sind jedenfalls zu beachten (siehe auch Informationsblatt Publizität EMFAF 2021-2027 unter Downloads)
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Downloads
| - Formblatt detaillierte Projektkostenaufstellung EMFAF (xlsx, 120 KB)
- Projektbeschreibung EMFAF (xlsx, 498 KB)
- Antragsformular "Binnenfischerei" (xlsx, 241 KB)
- Antragsformular „Investitionen und Innovationen in der Aquakultur“ (xlsx, 239 KB)
- Antragsformular „Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen“ (xlsx, 234 KB)
- Antragsformular „Vermarktungsmaßnahmen“ (xlsx, 198 KB)
- Vorgaben zur Kostenanerkennung (pdf, 214 KB)
- Ergänzungsunterlagen zum Förderantrag (pdf, 56 KB)
- Informationsblatt Publizität EMFAF 2021-2027 (pdf, 869KB)
- Vorlage Belegaufstellung (xlsm, 134KB)
- Hilfestellung bei der Beantragung von Fördermitteln (pdf, 18.165KB)
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Weiterführende Informationen | Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
Bundesamt für Wasserwirtschaft
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