Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds 2021-2027

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat am 2. November 2022 die Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Umsetzung des EMFAF-Programms Österreich 2021 – 2027 erlassen.

Diese Sonderrichtlinie tritt rückwirkend mit 01.01.2021 in Kraft


Was wird gefördert?

  • 2.1.1 Investitionen und Innovation in der Binnenfischerei
    Dazu zählen Vorhaben mit den Zielen:
    • Nachhaltige, umweltschonende, an den Klimawandel angepasste Bewirtschaftung der Fischbestände in natürlichen Gewässern
    • Erhaltung, Ausbau und Modernisierung der Seenfischerei, Erhöhung der Wertschöpfung und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe
    (z.B. Investitionen an Bord, Fanggeräte)

  • 2.2.1 Investitionen und Innovation in der Aquakultur
    Dazu zählen Vorhaben mit den Zielen:
    • Förderung einer nachhaltigen, umweltgerechten und an den Klimawandel angepassten Produktion, sowie Steigerung des Selbstversorgungsgrades mit Fisch und Aquakulturprodukten
    • Erhöhung der Wertschöpfung und der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe
    • Steigerung des Anteils der Bioproduktion an der Gesamtproduktion
    • Entwicklung und Anwendung von innovativen Methoden und Verfahren die eine nachhaltige und umweltfreundliche Produktion befördern
    (z.B. Teichbauten, Kreislauf- od. Durchflussanlagen, technische Ausrüstung, touristische Aktivitäten, Direktvermarktung, Fahrzeugaufbauten)

  • 2.2.2 Aus- und Weiterbildung, Vernetzung, Beratung
    Dazu zählen Vorhaben mit den Zielen:
    • Verbesserung der fachlichen, persönlichen und unternehmerischen Kompetenzen
    • Vernetzung und Erfahrungsaustausch
    • Förderung qualitativ hochwertiger neutraler und kostengünstiger Beratungsleistungen

  • 2.3.1 Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen
    Dazu zählen Vorhaben mit den Zielen:
    • Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der verarbeitenden Betriebe unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit, der Regionalität, der Umweltauswirkungen, des Tierschutzes, sowie des Klimaschutzes und der Klimawandelanpassung
    • Weiterentwicklung, Erhaltung und Steigerung der Produktqualität sowie –vielfalt
    (z.B. Anschaffung von Geräten, Maschinen, Einrichtung, Bau von Verarbeitungseinrichtungen)

  • 2.3.2 Vermarktungsmaßnahmen
    Dazu zählen Vorhaben mit den Zielen:
    • Steigerung des Absatzes von Fisch und Fisch- bzw. Aquakulturprodukten und Verbesserung der Position der Produzentinnen und Produzenten
    • verstärkte Information der Verbraucherinnen und der Verbraucher
    (z.B. Absatzförderungskampagnen, Gründung von Erzeugerorganisationen)

  • 2.4.1 Datenerhebung
    Dazu zählen Vorhaben mit dem Ziel:
    • Erhebung, Verwaltung und Analyse von Daten über sozioökonomische Aspekte, Fischbestände und Produktionspotenziale, Umweltbedingungen, Klimaschutz und Klimawandelanpassung etc
    (z.B. Erhebungen zu Fischbeständen in Seen, Studien)

  • 2.4.2 Überwachung und Durchsetzung
    Dazu zählen Vorhaben mit dem Ziel:
    • Entwicklung und Umsetzung von Projekten zur zuverlässigen Rückverfolgbarkeit der Herkunft von Süßwasserfischen.
Wer wird gefördert?

Als Förderungswerber kommen in Betracht:

  • natürliche Personen,
  • juristische Personen (Beteiligung von Gebietskörperschaften <25%),
  • im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften (Beteiligung von Gebietskörperschaften <25%), sowie
  • deren Zusammenschlüsse (Beteiligung von Gebietskörperschaften <25%)
    • mit Niederlassung in Österreich, die im Bereich der Produktion, Verarbeitung oder Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen bzw. damit zusammenhängenden Bereichen im Inland tätig sind und ein Vorhaben entsprechend den Zielsetzungen des Programms verfolgen
    • Im Fall der Maßnahmenarten gemäß Punkt 2.2.2, 2.3.2, 2.4.1 und 2.4.2 kommen davon abweichende, spezifische Regelungen zur Anwendung.
Wie wird gefördert?

In Abhängigkeit von der jeweiligen Maßnahme beträgt die Höhe der Förderung

  • bei Investitionen in der Aquakultur: 30% (40% bei biologischer Wirtschaftsweise)
  • bei Innovationen in der Aquakultur für Sachkosten: 40% (höhere Fördersätze möglich bei Vorhaben von kollektivem Interesse und Begünstigtem)
  • bei Investitionen in Verarbeitungsbetriebe 30%
  • bei Vermarktungsmaßnahmen 50%

Die Obergrenze der förderbaren Kosten beträgt dabei:

  • 700.000 € pro Betrieb (max. 500.000 € bei Salz-u. Brackwasseranlagen)

Die förderfähigen Kosten müssen mindestens 10.000 € pro Antrag betragen

Wo wird gefördert?

Einreich- und Bewilligungsstelle:

Amt der Salzburger Landesregierung
Referat 4/08: Ländliche Entwicklung und Bildung
Bundesstraße 6
5071 Wals-Siezenheim (Info Anfahrt (pdf, 2.190 KB))

E-Mail: laendliche.entwicklung@salzburg.gv.at
Tel.: 0662/8042-DW 2368
Fax: 0662/8042-762368

Wann wird gefördert?

Der Antrag auf Fördermittel inklusive Verpflichtungserklärung muss folgende Mindestinhalte erfüllen, damit er angenommen werden kann:

  • Name
  • Geburtsdatum
  • Zustelladresse
  • Kurzbezeichnung des Vorhabens/Projekttitel
  • Projektlaufzeit/Zeitplan
  • gültige Unterschrift auf dem Antragsformular und Verpflichtungserklärung

Die Abgabe und Entgegennahme eines Förderantrages stellt keine automatische Genehmigung oder Förderzusage dar und es besteht kein Anspruch auf Förderung.

Das Eingangsdatum des Förderantrages gilt als frühest möglicher Zeitpunkt für die Anerkennung von Kosten. Jegliche Ausgaben seitens des Förderungswerbers bis zu einer allfälligen schriftlichen Förderzusage durch die Bewilligungsstelle (Amt der Salzburger Landesregierung, Referat 20408), erfolgen auf eigene finanzielle Verantwortung.

Über weitere notwendige projektspezifische Beilagen, die für das Genehmigungsverfahren benötigt werden, informiert Sie die Bewilligungsstelle.

Die bei der Bewilligungsstelle (Amt der Salzburger Landesregierung, Referat 20408) eingereichten Förderanträge werden auf Vollständigkeit und Einhaltung der Zugangsvoraussetzungen in der Reihenfolge ihres Einlangens geprüft.

Die Auswahl der Anträge erfolgt in einem geblockten Auswahlverfahren. In den jeweiligen Auswahldurchgang werden all jene Anträge einbezogen, die bis zu einem festgelegten Stichtag vollständig sind. Diese Vorhaben werden durch ein bundesweit angelegtes, eindeutiges, transparentes und objektives Bewertungsschema anhand von Auswahlkriterien mit einem Punktesystem qualitativ und quantitativ beurteilt.

Im Dokument „Auswahlverfahren und Auswahlkriterien für Maßnahmen im Rahmen des EMFAF-Programms Österreich 2021 – 2027“ (Siehe Downloads) sind alle diesbezüglichen Informationen und die Herangehensweise zusammengefasst.  

Alle anderen Förderungsanträge werden nach entsprechender Vervollständigung in den nachfolgenden Auswahldurchgang einbezogen. Der anlässlich der Annahme des Förderungsantrags mitgeteilte Zeitpunkt der Kostenanerkennung bleibt aber gewahrt.

Die Stichtage werden von der Bewilligenden Stelle vorab veröffentlicht.


Als Stichtag für das dritte Auswahlverfahren wurde der 30.09.2024 festgelegt.

Die Publizitätsvorschriften des BML sind jedenfalls zu beachten (siehe auch Informationsblatt Publizität EMFAF 2021-2027 unter Downloads)
Downloads
Weiterführende InformationenBundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft

Bundesamt für Wasserwirtschaft