Salzburger Landeshauptleute 1918-2021
Die Landesregierung steht an der Spitze der Verwaltung der Landesverwaltung. Für die Vollziehung steht der Landesregierung ein fachkundiger Verwaltungsapparat in Form des Amtes der Landesregierung, der Bezirkshauptmannschaften und Sonderverwaltungsbehörden zur Verfügung.
Eine besondere Aufgabe kommt dem Landeshauptmann zu, der nicht nur an der Spitze der Landesverwaltung steht, sondern auch ein Organ der Bundesverwaltung ist. Die mittelbare Bundesverwaltung stellt eine Besonderheit dar, da der Landeshauptmann im Namen der Bundesregierung Verwaltungsaufgaben übernimmt. Solche Aufgaben können vom Landeshauptmann auch auf Mitglieder der Landesregierung übertragen werden. Im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung sind die Mitglieder der Landesregierung an Aufträge der Bundesregierung gebunden sowie dieser verantwortlich.
Landeshauptmann Dr. Wilfried HaslauerLandesamtsdirektion, Finanzen und Vermögensverwaltung, Sicherheit und Katastrophenschutz, Museen, Angewandte Forschung und Grundlagenforschung/Wissenschaft, Europa
Natur- und Umweltschutz, Gewerbe, Elementarbildung und Kinderbetreuung, Jagd und Fischerei, Jugend, Familie, Integration und Generationen
Wirtschaft, Tourismus, Gemeinden, Arbeitsmarktpolitik, Bildungsscheck und Arbeitsstiftungen, Infrastruktur und Verkehr, Kultur
Landesrat DI Dr. Josef SchwaigerLandwirtschaft, Personal, Wasser, Nationalpark und Antheringer Au, Energie und Energie-Recht, Sonderorganisation Asyl- und Vertriebenenquartiere
Bildung, Gesundheit, Frauen, Diversität und Chancengleichheit
Raumordnung, Wohnen, Sport, Grundverkehr
Gesetzliche Voraussetzung für die Wahl als Mitglied der
Landesregierung ist die Wählbarkeit zum Salzburger Landtag, das heißt:
Vollendung des 18. Lebensjahres, die österreichische Staatsbürgerschaft
und der Wohnsitz im Land Salzburg.
Vor der Wahl haben sich die
Kandidatinnen und Kandidaten einem Hearing vor dem Landtag zu stellen.
Das Hearing ist öffentlich. Die Wahl der Landesregierung erfolgt nicht
im Gesamten, sondern jedes einzelne Mitglied wird in einem gesonderten
Wahlgang gewählt.
Die Mitglieder der Landesregierung dürfen
während ihrer Amtstätigkeit keinen auf Erwerbsabsicht ausgerichteten
Beruf ausüben, sie unterliegen also einem Berufsverbot. Für ihre
Tätigkeit erhalten die Mitglieder der Landesregierung monatliche Bezüge,
die 2024 zwischen € 19.477,60
(Landeshauptmann) und € 16.980,50
(Landesrätinnen und Landesräte) betragen.
Kontrolle der Landesregierung
Die Landesregierung unterliegt einer vielfältigen Kontrolle durch
Rückblick
Mit der Gründung der Republik wurden in Salzburg
zahlreiche Relikte aus der Monarchie beseitigt. So kam es etwa zu einer
Zusammenlegung der autonomen Landesverwaltung mit der landesfürstlichen
Verwaltung, sodass erstmals
eine einheitliche Landesverwaltung entstand.
Diese lag in den Händen der drei Präsidenten der provis
orischen
Landesversammlung, Max Ott, Robert Preußler und Alois Winkler. Die drei
Präsidenten
waren nicht nur Vorsitzende der Landesversammlung, sondern
standen auch der gesamten Verwaltung vor. Das alte Konzept einer aus den
Mitgliedern des Landtages gebildeten Landesregierung (Landesaus
schuss)
wurde übernommen und bis 1922 fortgeführt.
Salzburg entschied sich bei
der Bezeichnung bewusst gegen die Terminologie der Monarchie. Diese
Entscheidung währte jedoch nur bis zum 29. November 1918, als
durch
Beschluss der Nationalversammlung in Wien die Amtsbezeichnung
„Landeshauptmann" wiedereingeführt werden musste. Mit der
Bundesverfassung 1920 und der Landesverfassung 1921 wurden die neuen
rechtlichen Grundlagen für die neue Republik geschaffen. In der
konsequenten Umsetzung des Gewaltenteilungsprinzips kam es zu einer
Trennung zwischen der Legislative, repräsentiert durch den
Landtagspräsidenten, und der Exekutive, an deren Spitze d
er
Landeshauptmann steht.