Landesregierung - heute

Die Wahl der aus sieben Mitgliedern bestehenden Landesregierung ist eine weitere klassische Aufgabe des Landtags. Die Mitglieder der Landesregierung sind dem Landtag verantwortlich. Seit 1999 setzt sich die Landesregierung nicht mehr nach dem Proporzsystem zusammen, sondern wird nach dem Mehrheitssystem (Koalition) gebildet. Bei der Konstituierung 2023 wurde eine Koalition aus ÖVP und FPÖ gewählt. An der Spitze steht Landeshauptmann Dr. Wilfried Haslauer.

​Salzburger Landeshauptleute 1918-2021

Die Landesregierung steht an der Spitze der Verwaltung der Landesverwaltung. Für die Vollziehung steht der Landesregierung ein fachkundiger Verwaltungsapparat in Form des Amtes der Landesregierung, der Bezirkshauptmannschaften und Sonderverwaltungsbehörden zur Verfügung.

Eine besondere Aufgabe kommt dem Landeshauptmann zu, der nicht nur an der Spitze der Landesverwaltung steht, sondern auch ein Organ der Bundesverwaltung ist. Die mittelbare Bundesverwaltung stellt eine Besonderheit dar, da der Landeshauptmann im Namen der Bundesregierung Verwaltungsaufgaben übernimmt. Solche Aufgaben können vom Landeshauptmann auch auf Mitglieder der Landesregierung übertragen werden. Im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung sind die Mitglieder der Landesregierung an Aufträge der Bundesregierung gebunden sowie dieser verantwortlich.

Landesregierung 2023
Landeshauptmann Dr. Wilfried Haslauer
Landesamtsdirektion, Finanzen und Vermögensverwaltung, Sicherheit und Katastrophenschutz, Museen, Angewandte Forschung und Grundlagenforschung/Wissenschaft, Europa
Natur- und Umweltschutz, Gewerbe, Elementarbildung und Kinderbetreuung, Jagd und Fischerei, Jugend, Familie, Integration und Generationen
Wirtschaft, Tourismus, Gemeinden, Arbeitsmarktpolitik, Bildungsscheck und Arbeitsstiftungen, Infrastruktur und Verkehr, Kultur

Landesrat DI Dr. Josef Schwaiger
Landwirtschaft, Personal, Wasser, Nationalpark und Antheringer Au, Energie und Energie-Recht, Sonderorganisation Asyl- und Vertriebenenquartiere
Bildung, Gesundheit, Frauen, Diversität und Chancengleichheit

Landesrat Ing. Christian Pewny
Soziales, Lebensmittelaufsicht und Verbraucherschutz, Regionalentwicklung und EU-Regionalpolitik, Lehrlingsförderung

Raumordnung, Wohnen, Sport, Grundverkehr

Gesetzliche Voraussetzung für die Wahl als Mitglied der Landesregierung ist die Wählbarkeit zum Salzburger Landtag, das heißt: Vollendung des 18. Lebensjahres, die österreichische Staatsbürgerschaft und der Wohnsitz im Land Salzburg.

Vor der Wahl haben sich die Kandidatinnen und Kandidaten einem Hearing vor dem Landtag zu stellen. Das Hearing ist öffentlich. Die Wahl der Landesregierung erfolgt nicht im Gesamten, sondern jedes einzelne Mitglied wird in einem gesonderten Wahlgang gewählt.

Die Mitglieder der Landesregierung dürfen während ihrer Amtstätigkeit keinen auf Erwerbsabsicht ausgerichteten Beruf ausüben, sie unterliegen also einem Berufsverbot. Für ihre Tätigkeit erhalten die Mitglieder der Landesregierung monatliche Bezüge, die 2024 zwischen €
19.477,60 (Landeshauptmann) und € 16.980,50 (Landesrätinnen und Landesräte) betragen.

Kontrolle der Landesregierung

Die Landesregierung unterliegt einer vielfältigen Kontrolle durch

Rückblick

Mit der Gründung der Republik wurden in Salzburg zahlreiche Relikte aus der Monarchie beseitigt. So kam es etwa zu einer Zusammenlegung der autonomen Landesverwaltung mit der landesfürstlichen Verwaltung, sodass erstmals
Landesregierung 1919
Salzburger
eine einheitliche Landesverwaltung entstand. Diese lag in den Händen der drei Präsidenten der provisorischen Landesversammlung, Max Ott, Robert Preußler und Alois Winkler. Die drei Präsidenten waren nicht nur Vorsitzende der Landesversammlung, sondern standen auch der gesamten Verwaltung vor. Das alte Konzept einer aus den Mitgliedern des Landtages gebildeten Landesregierung (Landesausschuss) wurde übernommen und bis 1922 fortgeführt.
Landeswappen mit Umschrift "Landeshauptmann"
Landeshauptleute seit 1918
Salzburg entschied sich bei der Bezeichnung bewusst gegen die Terminologie der Monarchie. Diese Entscheidung währte jedoch nur bis zum 29. November 1918, als durch Beschluss der Nationalversammlung in Wien die Amtsbezeichnung „Landeshauptmann" wiedereingeführt werden musste. Mit der Bundesverfassung 1920 und der Landesverfassung 1921 wurden die neuen rechtlichen Grundlagen für die neue Republik geschaffen. In der konsequenten Umsetzung des Gewaltenteilungsprinzips kam es zu einer Trennung zwischen der Legislative, repräsentiert durch den Landtagspräsidenten, und der Exekutive, an deren Spitze der Landeshauptmann steht.​