Föderalismus

Österreich ist ein Bundesstaat und der Zusammenschluss von neun selbstständigen Ländern

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Mit der Bundesverfassung 1920 erhielt Österreich die verfassungsrechtliche Grundlage, die heute noch in vielen Bereichen in Geltung steht. Ein wesentlicher Grundsatz der Bundesverfassung 1920 ist der bundesstaatliche Aufbau Österreichs. Österreich ist aus dem Zusammenschluss von neun selbstständigen Ländern entstanden. Dies kommt auch in der Bundesverfassung klar zum Ausdruck:
"Art 2. (1) Österreich ist ein Bundesstaat. (2) Der Bundesstaat wird gebildet aus den selbständigen Ländern: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien". Das bundesstaatliche Prinzip reicht weit in die Geschichte zurück und steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gründung der Republik Österreich im Jahre 1918. Am 7. November 1918 erklärte das Land Salzburg seinen Beitritt zur neuen Republik.


Elemente des Bundesstaates

Der bundesstaatliche Aufbau Österreichs ist durch folgende Elemente gekennzeichnet:
  • Bund und Länder haben eine eigene Gesetzgebung.
  • Bund und Länder haben eine eigene Vollziehung.
  • Die Bundesländer wirken an der Verwaltung des Bundes durch die mittelbare Bundesverwaltung mit.
  • Bund und Länder haben jeweils eigene Finanzwirtschaften, das heißt ein eigenes Budget und auch die Möglichkeit, Abgaben einzugeben. Die zentrale Steuerhoheit liegt beim Bund. Die Länder erhalten aus dem Finanzausgleich Mittel aus dem gesamten Steuereinkommen des Bundes.
  • Die Länder wirken an der Gesetzgebung des Bundes im Wege des Bundesrates mit.


Der Bundesrat

Gemeinsam mit dem Nationalrat übt der Bundesrat die Gesetzgebung des Bundes aus. Der Bundesrat besteht derzeit aus 60 Mitgliedern und ist die Länderkammer des österreichischen Parlaments. Salzburg entsendet vier Mitglieder in den Bundesrat, die nach dem Grundsatz der Verhältniswahl vom Landtag gewählt werden.

Salzburger Bundesräte 2023
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Salzburger Bundesrätinnen und Bundesräte:

  • Dr.in Andrea Eder-Gitschthaler, *1961, Versicherungsangestellte, Wals-Siezenheim (ÖVP)
  • Silvester Gfrerer, *1959, Landwirt, Großarl (ÖVP)
  • Marlies Doppler, *1963, Sachbearbeiterin, Puch bei Hallein (FPÖ)
  • Michael Wanner, *1964, Bauhofleiter, Salzburg (SPÖ)


Kompetenzen des Bundesrates

Sitzungssaal des Bundesrates im Parlament
Blick in den neuen Sitzungssaal des Bundesrates im Parlament© Parlamentsdirektion/Thomas
Topf
Der Bundesrat vertritt die Interessen der Länder. In der Europäischen Integration kommt der Länderkammer ebenso eine wichtige Rolle zu. Der Bundesrat hat ein Einspruchsrecht gegen Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates. Es handelt sich allerdings um ein sogenanntes "suspensives", also aufschiebendes Veto, da der Nationalrat einen Einspruch des Bundesrates gegen einen seiner Beschlüsse durch Wiederholung dieses Beschlusses überwinden kann (Beharrungsbeschluss).
In einigen Fällen hat der Bundesrat jedoch ein "absolutes" Vetorecht. Das bedeutet, dass ohne die ausdrückliche Zustimmung des Bundesrates kein Gesetz bzw. kein Staatsvertrag zustande kommen kann, wenn:
  • Verfassungsgesetze oder Bestimmungen, durch die Kompetenzen der Länder eingeschränkt werden,
  • gesetzliche Bestimmungen, die die Rechte des Bundesrates selbst betreffen,
  • Staatsverträge, die die Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regeln,
  • Staatsverträge, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden.
  • Auflösung eines Landtags durch Beschluss des Parlaments.
  • Einführung neuer Kategorien von Eigenmitteln der Europäischen Union.
  • Stellungnahme zu einer beabsichtigten Nicht-Anwendung der Einstimmigkeit im Rat der Europäischen Union oder einem beabsichtigten Übergang vom besonderen zum allgemeinen Gesetzgebungsverfahren (Passerelle-Klausel).
  • Ratsbeschlüsse der Europäischen Union, die einem mitgliedstaatlichen Zustimmungsrecht unterliegen.​