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Seit 2012 ist die Mitwirkung des Landes bei der Europäischen Integration Teil der Salzburger Landesverfassung (Art. 50 a-c). Daraus ergeben sich folgende Regelungen:
Dem Landtag ist am Anfang und in der Mitte der Gesetzgebungsperiode ein Bericht über die Vorhaben der Landesregierung im Rahmen der europäischen Integration zu berichten.
Der Landtag kann zu Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration durch Entschließungen Stellung nehmen und so seine Haltung zum Ausdruck bringen. Die Landesregierung ist verpflichtet, den vom Landtag geäußerten Standpunkt zu vertreten. In Angelegenheiten der Gesetzgebung darf die Landesregierung nur aus wichtigen, die Länderinteressen insgesamt betreffenden Gründen, abgehen. In einem solchen Fall hat die Landesregierung dieses Abgehen gegenüber dem Landtag unverzüglich zu begründen.
Dem Landtag kommt auch das Recht zu, zu einem Gesetzgebungsakt im Rahmen der Europäischen Union eine Stellungnahme an den Bundesrat abzugeben. Insbesondere kann diese Stellungnahme darlegen, warum ein Gesetzesentwurf nicht dem Subsidiaritätsprinzip entspricht.
Seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union vor über 25 Jahren hat sich auch der
österreichische
Föderalismus weiterentwickelt. Dort, wo die Länder die Gesetze machen
(z. B. Raumordnung, Bauen, Gemeindeorganisation, Sozialhilfe,
Naturschutz, Jagd und Fischerei, Jugendschutz, Sportwesen ua.), können
sie auch die Verhandlungsposition der Bundesregierung schon bei der
Ausverhandlung von EU-Rechtsakten in Brüssel festlegen (einheitliche
Länderstellungnahme). Dies geschieht meist im Wege der
Landeshauptleutekonferenz. Das Gleiche kann der Bundesrat bei
EU-Rechtsakten, die die Gesetzgebungszuständigkeite
n der Länder einschränken würden. Die Länder können damit ihre Teilautonomie auch gegenüber Brüssel behaupten.
Der Salzburger Landtag hat bei
dieser Entwicklung eine Vorreiter-Rolle eingenommen. Mit dem schon 1993
in Kraft getretenen „Landesverfassungsgesetz über die Mitwirkung
des Landes Salzburg im Rahmen der europäischen Integration" kann der
Landtag die Verhandlungsposition der Landesregierung beim Zustandekommen
der Länderstellungnahmen in der Landeshauptleutekonferenz zur Bindung
der österreichischen Position in Brüssel festlegen. Die dazu notwendigen
Beschlüsse kann der Europa-Integrationsausschuss (Ausschuss für Europa, Integration und regionale Außenpolitik) des Landtages in einem Schnellverfahren ohne Plenarsitzung fassen.
Seit
dem Vertrag von Lissabon 2007 und dem dazu ergangenen „Protokoll über
die Anwendung des Grundsatzes der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit" können die Länder auch eine Klage vor dem
Europäischen Gerichtshof (EuGH) anstreben, wenn die Europäische Union
ihre Regelungskompetenz überschreitet und etwas regeln will, das in den
souveränen Bereich der Mitgliedsstaaten und – in Österreich – in den
Zuständigkeitsbereich der Länder fällt. Dazu können die neun Landtage
Stellungnahmen an den Bundesrat abgeben, die dieser bei der Beratung
dieses EU-Rechtssetzungsvorhabens erwägen muss. Davon unabhängig können
die Vertreterinnen und Vertreter der Länder und Gemeinden im
EU-Ausschuss der Regionen auch versuchen, eine Klage durch den
Ausschuss der Regionen selbst zu erwirken.
Der Ausschuss der Regionen der EU (AdR) ist die
gemeinsame Versammlung der politisch legitimierten Vertreterinnen und
Vertreter aller Regionen, Kommunen und Städte aus den
EU-Mitgliedstaaten. Die Entsendung des Salzburger Mitgliedes des
Ausschusses der Regionen bedarf der Zustimmung des Landtages, sofern es
sich nicht um ein Mitglied der Landesregierung handelt. Salzburg wird
seit 1996 durch Landeshauptmann a. D. Dr. Franz Schausberger im
Ausschuss der Regionen vertreten. Seine Stellvertreterin ist seit 2013
Landtagspräsidentin Dr.in Brigitta Pallauf.