Direkte Beteiligung

„Das Volk äußert seinen Willen durch Wahl, Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksbefragung", so die Regelung des Art. 5 Abs. 1 L-VG 1999. Bürgerinnen und Bürger haben verschiedene Möglichkeiten, sich an Entscheidungen zu beteiligen bzw. sich mit ihren Anliegen an den Landtag zu wenden.

Der direkte Weg

Der direkteste Weg ist eine Petition an den Landtag. Um als Verhandlungsgegenstand zugelassen zu werden, bedarf es der Unterstützung eines/r Abgeordneten. Die Petition hat sich auf eine Angelegenheit zu beziehen, die in den selbstständigen Gesetzgebungsbereich des Landes fällt. Sofern alle formalen Voraussetzungen erfüllt sind, befasst sich der Petitionsausschuss innerhalb von drei Monaten ab Einbringung damit. Einbringer einer Petition werden zu den Ausschussberatungen eingeladen und können ihr Anliegen den Abgeordneten erläutern. Petitionen können auf der Homepage des Landtages abgerufen und auch elektronisch unterstützt werden.


Instrumente der direkten Demokratie

Formen der demokratischen Beteiligung in Salzburg
Bereits 1921 kannte die Salzburger Landesverfassung auch direkt-demokratische Instrumente der Mitbestimmung durch die Landesbevölkerung. Bis 1985 konnte die Bevölkerung ihren Willen durch Volksabstimmung oder Volksbegehren äußern. Für die Durchführung eines Volksbegehrens war jedoch die Unterstützung von 20.000 Stimmberechtigten erforderlich. Zur Anwendung kamen diese Bestimmungen jedoch bis 1958 auch deshalb nicht, weil auch ein entsprechendes Verfahrensgesetz fehlte. Diese Lücke wurde 1958 durch ein eigenes Gesetz geschlossen, das 1985 modernisiert wurde. Neu eingeführt wurde das Instrument der Volksbefragung. Gesenkt wurde auch das Erfordernis der Unterstützung auf 10.000 Stimmberechtigte. 1988 wurde die erste Volksbefragung zum Thema „Tempolimit - Umweltschutz – Energie" durchgeführt. Seit 1985 wurden in Salzburg zwei Volksabstimmungen und vier Volksbefragungen durchgeführt. Die Änderung der Landesverfassung wurde 1998 in einer Volksabstimmung angenommen.

Volksbefragung

Volksbefragungen dienen dazu, die Auffassung der Stimmberechtigten zu einer oder mehreren bestimmten Fragen aus dem Bereich der Landesverwaltung mit den in diesem Gesetz bestimmten Wirkungen unmittelbar festzustellen. Eine Volksbefragung ist von der Landesregierung auszuschreiben, wenn dies die Landesregierung beschließt, beziehungsweise
  1. dies von wenigstens einem Drittel der Mitglieder des Landtages oder
  2. von wenigstens 10.000 Antragsberechtigten oder
  3. von wenigstens 10 % der Einwohner jener Gemeinde(n), in der (denen) die Volksbefragung stattfinden soll,
verlangt wird.

Volksabstimmung und Volksbegehren

Volksabstimmungen und Volksbegehren dienen dazu, die Auffassung der Stimmberechtigten zu einer bestimmten Gesetzesmaßnahme des Landes mit den in diesem Gesetz bestimmten Wirkungen unmittelbar festzustellen. Eine Volksabstimmung ist vor der Kundmachung eines vom Salzburger Landtag gefassten Gesetzesbeschlusses von der Landesregierung auszuschreiben, wenn
  1. dieser eine Gesamtänderung der Landesverfassung bedeutet,
  2. dieser eine Teiländerung der Landesverfassung darstellt und die Volksabstimmung von wenigstens einem Drittel der Mitglieder des Landtages verlangt wird
  3. der Landtag es beschließt oder die Mehrheit seiner Mitglieder es verlangt
  4. ein Volksbegehren vorliegt.


Gegenstand eines Volksbegehrens ist, dass der Landtag ein bestimmtes Gesetz beschließen (Gesetzesantrag) möge. Der Gesetzesantrag kann auf die Erlassung, die Änderung oder die Aufhebung eines Landesgesetzes gerichtet sein.

Jeder von wenigstens 10.000 Stimmberechtigten gestellte und in einer Volksabstimmung angenommene Gesetzesantrag (Volksbegehren) ist von der Landesregierung dem Landtag in Form eines Gesetzesvorschlages zur Behandlung vorzulegen.

Volksabstimmungen und Volksbegehren dienen dazu, die Auffassung der Stimmberechtigten zu einer bestimmten Gesetzesmaßnahme des Landes mit den in diesem Gesetz bestimmten Wirkungen unmittelbar festzustellen.

Partizipative Demokratie

Seit 2016 bekennt sich das Land Salzburger in Art. 5 Abs. 5 L-VG 1999 zu den Instrumenten der partizipativen Demokratie und fördert diese. Ein wesentliches Instrument hierfür ist der sogenannte

Bürgerinnen- und Bürgerrat

  • Der Bürgerratsprozess hat zum Ziel, in schwierigen, komplexen Fragen, die das Allgemeinwohl betreffen, gemeinsam getragene Lösungen von breiter Akzeptanz zu entwickeln, indem Kompetenz, die Betroffenheit und Erfahrung von Bürgerinnen und Bürgern in den politischen Prozess eingebracht werden.
  • Der Bürgerinnen- und Bürgerrat setzt sich idealerweise aus einer Gruppe von etwa 12 bis 16 Personen zusammen. Die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgt durch Zufallsziehung, wobei auf eine größtmögliche Diversität zu achten ist.
  • Ein Bürgerinnen- und Bürgerrat, der Angelegenheiten der Landesgesetzgebung oder der Landesverwaltung berührt, ist abzuhalten, wenn dies vom Landtag beauftragt oder von der Landesregierung beschlossen wird.

    Präsentation Bürgerinnen- und Bürgerrat im Chiemseehof (2019)

  • Die Reise- und Übernachtungskosten der Teilnehmenden werden vom Land Salzburg getragen und bei Bedarf eine Kinderbetreuung zur Verfügung gestellt.
  • Die Beiziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen ist zulässig. Der Bürgerinnen- und Bürgerrat ist nicht öffentlich.
  • Der Bürgerinnen- und Bürgerrat trifft keine Entscheidungen, sondern spricht Anregungen und Empfehlungen aus, die als konstruktive Grundlage für weitere Diskussionen und Erörterungen und zur Vorbereitung von Entscheidungen dienen sollen.
  • Das Ergebnis des Bürgerinnen- und Bürgerrates wird in einem Bericht zusammengefasst und der Landesregierung und dem Landtag übermittelt und im Internet veröffentlicht.
  • Konkrete Anregungen des Bürgerrates zur Landesgesetzgebung oder zur Landesverwaltung, sind diese von der Landesregierung bzw. vom Landtag zu behandeln.


Jugendlandtag

2016 wurde auch der Jugendlandtag als Möglichkeit der politischen Mitbestimmung junger Menschen in der Landesverfassung verankert. Im Rahmen des Jugendlandtages, der einmal jährlich stattfindet, werden politische Anliegen Jugendlicher von jungen Menschen erörtert.
Salzburger Jugendlandtag am 22. Oktober 2019© Land Salzburg/Franz Neumayr/
Egal ob Bildung, ländlicher Raum, freiwilliges Engagement, Gleichberechtigung, Jugendbeteiligung, Europa sowie Medien und besserer Zugang zu verlässlicher Information. Über diese und andere Themen können junge Menschen im Rahmen des Jugendlandtages diskutieren, sich austauschen, Argumente entwickeln und vorbringen, um schließlich Anträge mit ihren Anliegen zu formulieren. Dabei werden die Jung-Abgeordneten von Expertinnen und Experten unterstützt. Die erstellten Anträge werden gemeinsam mit den Landtagsabgeordneten der Landtagsparteien beraten. Gemeinsam werden Fragen an die Landesregierung zu aktuellen Themen vorbereitet, die man beim Salzburger Jugendlandtag stellen kann. Mitglieder der Salzburger Landesregierung stehen für Fragen zu aktuellen Themen zur Verfügung. Die Anträge kommen zur Abstimmung und werden dann vom Salzburger Landtag weiterverfolgt. Voraussetzung für die Teilnahme: Zwischen 16 und 20 Jahre alt, Wohnsitz, Schulbesuch oder Arbeitsplatz im Bundesland Salzburg.