Die Projektförderungen leisten damit einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung und insbesondere zur Wiederherstellung ökologisch wertvoller Lebensräume und Lebensräumen von Arten. Bei den Projektförderungen wird die Förderung auf Basis von Rechnungen abgegolten.
Ländliche Entwicklung LE 14-20
Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 regelt die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes in der Periode 2014 - 2020.
Auf dieser Rechtsgrundlage wurde das Österreichische Programm für ländliche Entwicklung für die Periode 2014 - 2020 erarbeitet und am 12. Dezember 2014 von der Europäischen Kommission genehmigt. Das Programm beinhaltet die für den Naturschutzbereich relevanten Projektförderungen.
Die Richtlinie des wurde am 14. April 2015 veröffentlicht und regelt die Förderungsabwicklung für jene Vorhaben, die aus Fördermitteln der EU und des Landes Salzburg finanziert werden.
Naturschutz-Projektförderungen
Die Projektförderungen der Vorhabensarten
- Pläne und Entwicklungskonzepte zur Erhaltung des natürlichen Erbes (7.1.1),
- Studien und Investitionen zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des natürlichen Erbes (7.6.1.) und
- Stärkung der Zusammenarbeit von Akteuren und Strukturen zur Erhaltung des natürlichen Erbes (16.5.2.)
stellen für die Programmperiode LE 2014-2020 den wichtigsten Finanzierungstopf für Projekte aus dem Naturschutzbereich dar. Mit Hilfe des sehr breit ausgelegten Förderinstruments können mit Ausnahme von Forschungsvorhaben nahezu sämtliche Maßnahmen, die bei der Planung, Umsetzung und Betreuung von Naturschutzprojekten anfallen, gefördert werden. Ein Förderschwerpunkt liegt in der finanziellen Unterstützung von Projekten im Zusammenhang mit naturschutzrechtlich geschützten Gebieten (insbesondere Europaschutzgebiete, Nationalparke, Naturparke und sonstige ökologische Schutzgebiete).
Einreichung von Projekten
Einreichstelle und bewilligende Stelle für Naturschutz-Projektförderungen, die aus Fördermitteln der EU und des Landes Salzburg finanziert werden, ist die Abteilung 5 - Natur- und Umweltschutz, Gewerbe beim Amt der Salzburger Landesregierung.
Förderungsvoraussetzungen
Das zu fördernde Vorhaben befindet sich im
- Das Vorhaben steht im Einklang mit naturschutzfachlichen Zielsetzungen oder vergleichbaren relevanten Strategien (z.B. EU-Naturschutzrichtlinien, Biodiversitäts-Strategie Österreich 2020+, Prioritätenliste des Landes);
- Das Vorhaben wird im Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Stelle realisiert.
Zielgruppen (Förderwerber)
- Gebietskörperschaften
- Sonstige Förderungswerber - insbesondere Landnutzer, NGOs, Vereine, Schutzgebietsverwaltungen, Agrargemeinschaften, Nationalparkverwaltungen, Natur- und Biosphärenparkverwaltungen
- Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und
- Körperschaften öffentlichen Rechts.
Förderungsabwicklung
Förderungsanträge können laufend bei der bewilligenden Stelle eingebracht werden. Die bewilligende Stelle gibt auf der Homepage des Landes periodisch Stichtage bekannt, zu welchen bis dahin eingelangte und vollständige Förderungsanträge zu einem Auswahlverfahren zusammengefasst werden.
Förderungsanträge können von der bewilligenden Stelle nur angenommen werden, wenn der Antrag insbesondere folgende Mindestinhalte aufweist:
- Name des Förderungswerbers bzw. der vertretungsbefugten Person;
- Geburtsdatum des Förderungswerbers bzw. der vertretungsbefugten Person;
- Zustelladresse;
- Kurzbezeichnung des Vorhabens;
- für die inhaltliche Beurteilung notwendige Angaben (Projektbeschreibung, zu erwartende Ergebnisse, Bezug zur Prioritätenliste des Landes*, etc.)
- Finanzierungsplan
- Unterschrift auf dem Antragsformular und auf der Verpflichtungserklärung.
* In der Beschreibung eines Vorhabens ist darzulegen, inwieweit dieses eine inhaltliche Übereinstimmung mit Prioritätenlisten (Handlungsprioritäten) des Landes aufweist. Diese Prioritäten können folgenden Dokumenten entnommen werden:
Projektlaufzeit
Vorhaben können in der Regel für einen Zeitraum von maximal drei Jahren bewilligt werden. Längere Laufzeiten sind nur in begründeten Fällen
Projekte, die unterstützt werden
Naturschutz-Projekte können in drei Vorhabensarten beantragt werden:
Pläne und Entwicklungskonzepte zur Erhaltung des natürlichen Erbes (7.1.1)
- Bewirtschaftungspläne,
- Naturschutzpläne für Land- und Forstwirte,
- Managementpläne,
- Entwicklungskonzepte für Gebiete von hohem Naturwert,
- Landschaftspflegepläne,
die für die Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung des natürlichen Erbes erforderlich sind.
Studien und Investitionen zur Erhaltung und Verbesserung des natürlichen Erbes (7.6.1)
- Monitoring, Fallstudien, sonstige Konzepte, Studien oder Grundlagenarbeiten zu biodiversitätsrelevanten Tehemen;
- Projektbezogene Betreuungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Initiierung, Planung und Umsetzung komplexer Naturschutzvorhaben;
- Bewusstseinsbildung und Wissensvermittlung;
- Verbesserung, Wiederherstellung oder Neuanlage wertvoller Lebensräume (für zu schützende Arten) bzw. wertvoller kulturlandschaftsprägender Objekte;
- Grunderwerb für die Sicherung naturschutzfachlich wertvoller Flächen;
- Investitionen inkl. Konzeption für Anlagen oder Objekte wie z.B. Gebäude, Lehrpfade, Themenwege oder Aussichtsplätze im Zusammenhang mit Information und Bewusstseinsbildung
Stärkung der Zusammenarbeit von AkteurInnen und Strukturen zur Erhaltung des natürlichen Erbes (16.5.2)
Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehreren Institutionen
- zur Verbesserung des Erfahrungs- und Meinungsaustausches sowie
- zur Entwicklung gemeinsamer Strategien u. gemeinsamen Handelns
für folgende Tätigkeiten:
- Zusammenarbeit bei der Erstellung von Studien, Konzepten, Strategieplänen;
- Zusammenarbeit bei der Schutzgebietsbetreuung;
- Information/Bewusstseinsbildung zur Verbesserung des Schutzgebietsmanagements;
- Öffentlichkeitsarbeit
Antragstellung
Das Antragsformular besteht aus einem allgemeinen Teil und einem Vorhabensdatenblatt.
Der allgemeine Teil (Ausfüllhilfe - Link) besteht aus zwei Seiten sowie der Verpflichtungserklärung.
Zusätzlich muss der Förderungswerber eine ausführliche Projektbeschreibung vorlegen, die auf die einzelnen Auswahlkriterien Bezug nimmt.
Hinweis: Eine Vorlage zur Darstellung der Sach-, Investitions- und Personalkosten wird in Kürze zur Verfügung gestellt und ist dem Antrag ebenfalls beizulegen bzw. nachzureichen.
Kostenanerkennung
Anrechenbare Kosten sind Kosten, die dem Förderungswerber ab Antragstellung erwachsen. Der früheste mögliche Zeitpunkt für eine Kostenanerkennung ist jenes Datum, das von der bewilligenden Stelle im Bestätigungsschreiben zur Annahme des Förderungsantrags genannt ist. Planungs- und Beratungskosten zu investiven Vorhaben werden bis zu sechs Monate vor diesem Datum anerkannt.
Publizitätsbestimmungen
Der Förderungswerber hat die Öffentlichkeit im Sinn der Transparenz durch geeignetes Publizitätsmaterial über die Unterstützung aus Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und des Landes Salzburg zu informieren.
Die dazu einzuhaltenden und anzuwendenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen sind im "Merkblatt zu den Informations- und Publizitätsbestimmungen LE 14-20" des BMLFUW zusammengefasst. Zusätzliche Informationen finden sich auf der Internetseite des BMLFUW.
Aktivitäten in Zusammenhang mit projektbezogener Öffentlichkeitsarbeit sind nur im Einvernehmen mit der bewilligenden Stelle (Absprache vor Drucklegung/Produktion/Veröffentlichung) zulässig.
Beiträge in Printmedien (Tages- und Wochenzeitungen, Magazine, Fachzeitschriften, ...) und in elektronischen Medien (Radio, Fernsehen, Internet, ...) sind vor ihrer Veröffentlichung mit der bewilligenden Stelle inhaltlich abzustimmen. Damit verbundene Meldepflichten nach dem Medientransparenzgesetz (MedKF-TG, BGBl. I Nr. 125/2011) obliegen dem Förderungswerber (nähere Informationen dazu sind auf https://www.rtr.at/de/m/FAQBekanntgpflFoerd verfügbar)
Gestaltungselemente
Die Logoleiste ist so zu verwenden, dass insbesondere Schriften mit freiem Auge noch gut lesbar erscheinen. Das ist bei dieser Logoleiste ab einer Mindestbreite von 7 cm gewährleistet.
Titelblätter von Printprodukten müssen einen gut sichtbaren Hinweis auf die Beteiligung des Landes und der Europäischen Union aufweisen. Die Logoleiste soll daher eine in Relation zum Format des Printprodukts angemessene Größe haben und ist bei Bedarf proportional zu vergrößern.
Kann die Logoleiste aus Platzgründen nicht angewendet werden, so ist folgender Wortlaut als Informationsmaßnahme anzuführen: "Mit Unterstützung des Landes Salzburg und der Europäischen Union".
Die Logoleiste wird im Downloadbereich als Vektorgrafik (jpg-Datei) zur Verfügung gestellt.
Stichtage für das Auswahlverfahren in den Vorhabensarten
7.1.1 Pläne und Entwicklungskonzepte zur Erhaltung des natürlichen Erbes
7.6.1 Studien und Investitionen zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des natürlichen Erbes
16.5.2 Stärkung der Zusammenarbeit von Akteuren und Strukturen zur Erhaltung des natürlichen Erbes
Die „Richtlinie des Landes Salzburg für Projektförderungen im Rahmen des Österreichischen Programms für ländliche Entwicklung“ (siehe Link) sieht für die Vorhabensarten "Pläne und Entwicklungskonzepte zur Erhaltung des natürlichen Erbes (7.1.1)", "Studien und Investitionen zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des natürlichen Erbes (7.6.1.)" und "Stärkung der Zusammenarbeit von Akteuren und Strukturen zur Erhaltung des natürlichen Erbes (16.5.2.)" eine laufende Antragstellung vor.
Nur jene Förderungsanträge, die bis zu einem vorgegebenen Stichtag vollständig bei der zuständigen Bewilligenden Stelle bzw. Einreichstelle eingelangt sind, können in das nächste Auswahlverfahren einbezogen werden.
Die Projektlaufzeit wird auf maximal drei Jahre ab Zuschlagserteilung begrenzt (mit Ausnahme von speziellen Artenschutzprojekten und Vorhaben zur Lebensraumverbesserung).
Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen können im Rahmen der Vorhabensarten 7.1.1., 7.6.1a und 16.5.2. nicht berücksichtigt werden. Grundlagenerhebungen und Planungen, wie Landschaftspflege- und Managementpläne für das Management von aus Naturschutzsicht bedeutsamen Gebieten, Lebensräumen und Lebensräumen von Arten werden ausschließlich von der für Naturschutz zuständigen Stelle des Landes im Rahmen der Vorhabensart 7.1.1. umgesetzt und können nicht von Dritten zur Förderung beantragt werden.
Für den nächsten Stichtag am 07.02.2020 können Förderungsanträge für folgende Maßnahmen eingereicht werden:
7.1.1 Pläne und Entwicklungskonzepte zur Erhaltung des natürlichen Erbes
7.6.1 Studien und Investitionen zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des natürlichen Erbes (beschränktes Budget)
16.05.2 Stärkung der Zusammenarbeit von Akteuren und Strukturen zur Erhaltung des natürlichen Erbes
Der nächste Stichtag für die Vorhabensarten 7.6.1. und 16.05.2 ist der 28.06.2021.
Bereits abgeschlossene Stichtage
28.05.2015
28.07.2015
28.10.2015
15.02.2016
31.03.2016
01.06.2016
28.10.2016
20.01.2017
24.03.2017
31.05.2017
31.07.2017
29.09.2017
30.11.2017
09.04.2018
30.11.2018
29.03.2019
31.05.2019
26.07.2019
27.09.2019
29.11.2019
31.07.2020
31.10.2020
28.12.2020
Hinweis
Mit dem Auswahlverfahren soll sichergestellt werden, dass eine bessere und zielgerichtetere Nutzung der budgetierten Finanzmittel und die Mittelverfügbarkeit bis zum Periodenende gewährleistet ist.
Die bewilligende Stelle prüft Förderungsanträge in der Reihenfolge ihres Einlangens auf Vollständigkeit und gibt die Möglichkeit der Nachreichung von fehlenden Angaben und Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist.
In das Auswahlverfahren können jedoch nur jene Förderungsanträge einbezogen werden, die bis zum genannten Stichtag vollständig vorliegen. Alle anderen Förderungsanträge werden nach entsprechender Vervollständigung in das nachfolgende Auswahlverfahren einbezogen. Der anlässlich der Annahme des Förderungsantrags mitgeteilte Zeitpunkt der Kostenanerkennung bleibt aber gewahrt.
Die Vorhaben werden durch ein bundesweit angelegtes eindeutiges, transparentes und objektives Bewertungsschema anhand von Auswahlkriterien mit einem Punktesystem qualitativ und quantitativ beurteilt.
Die Auswahlkriterien, die für das Auswahlverfahren herangezogen werden, sind im Dokument „Auswahlverfahren und Auswahlkriterien für Projektmaßnahmen im Rahmen des österreichischen Programms für ländliche Entwicklung 2014-2020“ beschrieben.
Bezug zu Prioritätenlisten des Landes und des Bundes
In der Beschreibung eines Vorhabens ist darzulegen, inwieweit dieses eine inhaltliche Übereinstimmung mit der Prioritätenilste des Landes (Handlungsprioritäten) aufweist. Diese Prioritäten können folgendem Dokument entnommen werden:
Für allfällige Rückfragen stehen Ihnen nachfolgende Mitarbeiter der Abteilung 5 Natur- und Umweltschutz und Gewerbe, Referat 505: Naturschutzrecht und Förderung gerne zur Verfügung:
Gesamtkoordination der Projektförderung
Ihre Kontaktstelle des Landes für Naturschutzförderungen der Ländlichen Entwicklung
Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 5 Natur- und Umweltschutz, Referat Naturschutzrecht und Förderung
Michael-Pacher-Strasse 36, 5020 Salzburg
Tel.: +43 662 8042-5532
Per Mail: Ref. 5-05: Naturschutzrecht und Förderungswesen
Dipl. Ing. Günter Jaritz, Tel.: +43 662 8042-5513 oder
per Mail guenter.jaritz@salzburg.gv.at
Für den Pinzgau, Pongau, Lungau u. Tennengau:
Andrea Gehmacher, Tel.: +43 662 8042-5518 oder
per Mail andrea.gehmacher@salzburg.gv.at
Für den Flachgau und landesweite Vorhaben:
Dipl.-Ing. Peter Zwifl, Tel.: +43 662 8042-5535 oder
per Mail peter.zwifl@salzburg.gv.at
Für den Nationalpark Hohe Tauern:
Dipl. Ing. Ferdinand Lainer, Tel.: +43 6562 40849-26 oder
per Mail ferdinand.lainer@salzburg.gv.at
