Weg zur Förderung:
Der Förderungsantrag ist vor Beginn der Projektumsetzung (dh vor Bestellung/Beauftragung der Photovoltaik-Anlage = Errichtungsauftrag) bei der Abteilung 4 – Lebensgrundlagen und Energie des Amtes der Salzburger Landesregierung einzureichen. Die Einreichung hat ausschließlich online unter (https://sbg.foerdermanager.net/foerderung) zu erfolgen.
Nach Anforderung eines Zugangslinks auf der Webseite (https://sbg.foerdermanager.net/foerderung) und Einstieg in das Online-Antragsformular über den per E-Mail übermittelten Zugangslink muss das Antragsformular vom Förderungswerber vollständig ausgefüllt und über den entsprechenden Button an die Abteilung 4 übermittelt werden. Wurde das Antragsformular erfolgreich übermittelt, wird dem Förderungswerber eine E-Mail mit der Zusammenfassung des Förderungsantrages retourniert. Ab diesem Zeitpunkt (also nach erfolgreicher Antragstellung und Erhalt der Zusammenfassung per E-Mail) ist die Bestellung/Beauftragung der Photovoltaik-Anlage (= Errichtungsauftrag) frühestens zulässig. Mit dem Bau bzw der Errichtung der Photovoltaik-Anlage darf jedoch gemäß Punkt 6.3 der Richtlinie erst nach Erteilung der Baufreigabe begonnen werden.
Im Förderungsantrag hat der Förderungswerber zu bestätigen, dass alle für die Errichtung und den Betrieb der Photovoltaik-Anlage erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Der detaillierte und vollständige Kostenvoranschlag des Herstellers bzw Installateurs der Photovoltaik-Anlage sowie der Beratungsbericht und die dazugehörige Rechnung über die Energieberatung sind dem Förderungsantrag beizulegen. Ebenso ist die Erklärung bzw der Fragebogen über bereits beantragte De-minimis-Förderungen ausgefüllt und firmenmäßig unterfertigt dem Förderungsantrag anzufügen.
Technische Anlagenplanung:
Voraussetzung für die Förderung ist die technische Anlagenplanung durch ein dazu befugtes Unternehmen. Der Förderungswerber wählt im Förderungsantragsformular das von ihm beauftragte Unternehmen aus, welches in weiterer Folge per E-Mail informiert und zur Eingabe der technischen Anlagenplanung aufgefordert wird. Die Beauftragung eines zur Erstellung der technischen Anlagenplanung befugten Unternehmens (= Planungsauftrag) muss selbstverständlich bereits vor Antragstellung gemäß Punkt 6.1 der Richtlinie erfolgen, da das mit der Planung der Photovoltaik-Anlage beauftragte Unternehmen im Antragsformular angeführt werden muss.
Prüfung der Angaben und Erteilung der Baufreigabe:
Die Angaben im Förderungsantrag sowie die Angaben zur technischen Anlagenplanung werden von der Abteilung 4 hinsichtlich Richtigkeit und Vollständigkeit sowie hinsichtlich der Einhaltung der technischen Bestimmungen dieser Richtlinie geprüft.
Nach positivem Abschluss der Prüfung wird dem Förderungswerber und dem beauftragten Unternehmen die Baufreigabe per E-Mail übermittelt. Mit der Errichtung der Photovoltaik-Anlage darf erst nach Erhalt der Baufreigabe begonnen werden. Ein vorzeitiger Errichtungsbeginn führt zum Förderungsausschluss. Die Baufreigabe stellt eine Voraussetzung für die Gewährung der Förderung dar, sie ist aber noch keine verbindliche Förderzusage.
Ausstellung Förderungsvereinbarung:
Nach Erteilung der Baufreigabe durch die Abteilung 4 wird der Förderungsantrag an die Abteilung 1 – für Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden des Amtes der Salzburger Landesregierung übergeben. Über den Förderungsantrag sowie über die Höhe des zu gewährenden Zuschusses entscheidet die Abteilung 1 in ihrer Funktion als Geschäftsführung des Salzburger Wachstumsfonds gemäß § 8 Abs 2 des Gesetzes über die Errichtung des Salzburger Wachstumsfonds und einer entsprechenden Ermächtigung durch die Kommission des Salzburger Wachstumsfonds als Förderungsstelle. Bei beabsichtigten negativen Entscheidungen wird die Kommission des Salzburger Wachstumsfonds vorab befasst.
Die Förderungsstelle ist berechtigt, ergänzende oder noch fehlende Unterlagen anzufordern. Der Förderungsantrag wird nicht weiter behandelt, wenn fehlende Unterlagen nicht innerhalb der von der Förderungsstelle angegebenen Frist vorgelegt werden.
Sofern die Finanzierung über Leasing erfolgt, muss aus dem Vertrag hervorgehen, dass ein Eigentumsübergang erfolgen wird.
Eine allfällige Förderung erfolgt auf Basis einer Förderungsvereinbarung, die zwischen dem Salzburger Wachstumsfonds als Förderungsstelle und dem Förderungswerber abgeschlossen wird. Die Förderungsvereinbarung wird per E-Mail an den Förderungswerber übermittelt und ist binnen vier Wochen firmenmäßig unterfertigt per E-Mail an die Förderungsstelle zu retournieren.
Die Errichtung einschließlich Abrechnung der Photovoltaik-Anlage hat innerhalb von 18 Monaten nach Unterzeichnung der Förderungsvereinbarung zu erfolgen. Jegliche Abweichung des Projektes vom Förderungsantrag sind der Förderungsstelle unverzüglich mitzuteilen.