Betriebliche Photovoltaik-Anlagen

Die Förderungsaktion wird mit 1.1.2023 im Rahmen des Salzburger Wachstumsfonds fortgesetzt und mit Ausschöpfung des Budgets, spätestens aber mit 31.12.2023, eingestellt.

Die ab 1.1.2023 geltende Förderungsrichtlinie kann im Downloadbereich abgerufen werden.

Nachfolgende Unterlagen sind iRd Antragstellung erforderlich bzw hochzuladen:

■    Bericht der Energieberatung
■    Rechnung und Zahlungsnachweis der Energieberatung
■    Ausgefüllter und unterfertigter De-minimis-Fragebogen
■    Detaillierter und vollständiger Kostenvoranschlag des Elektrikers bzw Installateurs
















Was
wird gefördert?

Im Rahmen dieser Förderungsaktion sollen vorrangig Investitionen zur Errichtung von neuen, effizienten Photovoltaik-Anlagen an betrieblichen Gebäuden (inklusive etwaiger Nebengebäude) in Salzburg zur optimalen Eigenversorgung gefördert werden. Sollte eine Errichtung an betrieblichen Gebäuden mangels frei verfügbarer Flächen oder technisch nicht möglich sein, kann im Einzelfall sowie nach Rücksprache und positiver Beurteilung durch die Förderungsstelle die Errichtung solcher Photovoltaik-Anlagen auch an mit dem Betriebsgebäude baulich verbundenen bzw an das Betriebsgebäude angrenzenden Stütz- und Futtermauern (ds Bauwerke zur Hangsicherung wie zB Beton- und Steinmauern oder bewehrte Erde) gefördert werden.

Die Anlagen müssen dem Stand der Technik entsprechen und von einem befugten Unternehmen fach- und normgerecht installiert werden. Wenn der Förderungswerber einen Bestandvertrag über das gesamte betriebliche Gebäude abgeschlossen hat, auf dem die Photovoltaik-Anlage errichtet werden soll, so hat er diese widmungsgemäß und nachhaltig (mindestens fünf Jahre lang) zu nutzen.

Eine Förderung aus dieser Förderungsaktion ist ab dem 1. kWpeak einer Photovoltaik-Anlage möglich. Es gibt keine Beschränkung hinsichtlich der Größe der Photovoltaik-Anlage, die Zuschusshöhe ist aber mit maximal 25.000,- Euro pro Photovoltaik-Anlage begrenzt.

Das Gebäude (inkl etwaiger Nebengebäude), an dem die Photovoltaik-Anlage betrieben werden soll, muss einer mehrheitlich betrieblichen Flächen-Nutzung (dh flächenmäßig 51% der genutzten Quadratmeter) unterliegen.

Die Erweiterung einer bestehenden Photovoltaik-Anlage ist zulässig und wird leistungsabhängig mit dem für die jeweilige kWpeak-Kategorie passenden Fördersatz laut Stufentarif gefördert.

Für Photovoltaik-Anlagen der Kategorie D (dh über 100 kW
peak) ist vorrangig die EAG-Investitionsförderung des Bundes, die bei der OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG beantragt werden kann, in Anspruch zu nehmen.


Warum
wird gefördert?
Ziel der Förderungsaktion ist es, Unternehmen dazu zu motivieren, Photovoltaik-Anlagen zu errichten, um ihren Strombedarf zunehmend aus erneuerbarer Energie zu decken. Erzeugung und Verbrauch sollen möglichst gut aufeinander abgestimmt sein, um einen optimalen Eigenverbrauchsanteil zu erzielen. Durch die Förderungsaktion sollen betriebliche Investitionen ausgelöst werden und zugleich ein Beitrag zur Erreichung der Klimaziele geleistet werden.


Wer
wird gefördert?

Förderungsnehmer können Unternehmen sein, die ihren Betriebsstandort in Salzburg haben. Als Unternehmen iSd Richtlinie gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören insbesondere auch jene Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten als Einpersonen- oder Familienbetriebe ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen; ausgenommen sind jedoch landwirtschaftliche Betriebe.










Wie
wird gefördert?

Die Förderung eines Vorhabens im Rahmen dieser Förderungsaktion erfolgt durch die Gewährung eines Zuschusses.

Die Förderung besteht aus einer leistungsabhängigen Förderung pro kWpeak und ist gestaffelt wie folgt (Stufentarif):

1. - 10. kWpeak (Kat A): 250,- Euro
11. - 20. kWpeak (Kat B): 200,- Euro
21. - 100. kWpeak (Kat C): 90,- Euro
Ab 101. kWpeak (Kat D): 70,- Euro

Beispiel: Ein Unternehmen errichtet auf seinem Betriebsdach eine Photovoltaik-Anlage mit einer Leistung von 30 kWpeak. Die Kosten inkl Installation betragen rund 40.000,- Euro. Der Zuschuss wird wie folgt berechnet:

1. bis 10. kWpeak: 10 x 250,- Euro = 2.500,- Euro
11. bis 20. kWpeak: 10 x 200,- Euro = 2.000,- Euro
21. bis 30. kWpeak: 10 x 90,- Euro = 900,- Euro

Mögliche Förderung in Summe daher 5.400,- Euro.

Die im Vorfeld der Antragstellung in Anspruch genommene Beratung wird anlässlich der Förderung der Photovoltaik-Anlage im Ausmaß von bis zu 50 % der angefallenen Beratungskosten bzw mit maximal 500,- Euro unterstützt.



Wann
wird gefördert?
Voraussetzung für die Beantragung der Förderung ist eine spezifische, unabhängige und produktneutrale Beratung, die unter Bedachtnahme auf die Gesamtenergiesituation des Unternehmens erfolgt und entweder durch einen Berater des umwelt service salzburg oder durch ein dazu befugtes Unternehmen (wie zB Zivilingenieure, Statiker, Energieberater mit Ausbildung der Module A und F) durchgeführt wird.


























Weiteres

Weg zur Förderung:

Der Förderungsantrag ist vor Beginn der Projektumsetzung (dh vor Bestellung/Beauftragung der Photovoltaik-Anlage = Errichtungsauftrag) bei der Abteilung 4 – Lebensgrundlagen und Energie des Amtes der Salzburger Landesregierung einzureichen. Die Einreichung hat ausschließlich online unter (https://sbg.foerdermanager.net/foerderung) zu erfolgen.

Nach Anforderung eines Zugangslinks auf der Webseite (https://sbg.foerdermanager.net/foerderung) und Einstieg in das Online-Antragsformular über den per E-Mail übermittelten Zugangslink muss das Antragsformular vom Förderungswerber vollständig ausgefüllt und über den entsprechenden Button an die Abteilung 4 übermittelt werden. Wurde das Antragsformular erfolgreich übermittelt, wird dem Förderungswerber eine E-Mail mit der Zusammenfassung des Förderungsantrages retourniert. Ab diesem Zeitpunkt (also nach erfolgreicher Antragstellung und Erhalt der Zusammenfassung per E-Mail) ist die Bestellung/Beauftragung der Photovoltaik-Anlage (= Errichtungsauftrag) frühestens zulässig. Mit dem Bau bzw der Errichtung der Photovoltaik-Anlage darf jedoch gemäß Punkt 6.3 der Richtlinie erst nach Erteilung der Baufreigabe begonnen werden.

Im Förderungsantrag hat der Förderungswerber zu bestätigen, dass alle für die Errichtung und den Betrieb der Photovoltaik-Anlage erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Der detaillierte und vollständige Kostenvoranschlag des Herstellers bzw Installateurs der Photovoltaik-Anlage sowie der Beratungsbericht und die dazugehörige Rechnung über die Energieberatung sind dem Förderungsantrag beizulegen. Ebenso ist die Erklärung bzw der Fragebogen über bereits beantragte De-minimis-Förderungen ausgefüllt und firmenmäßig unterfertigt dem Förderungsantrag anzufügen.


Technische Anlagenplanung:

Voraussetzung für die Förderung ist die technische Anlagenplanung durch ein dazu befugtes Unternehmen. Der Förderungswerber wählt im Förderungsantragsformular das von ihm beauftragte Unternehmen aus, welches in weiterer Folge per E-Mail informiert und zur Eingabe der technischen Anlagenplanung aufgefordert wird. Die Beauftragung eines zur Erstellung der technischen Anlagenplanung befugten Unternehmens (= Planungsauftrag) muss selbstverständlich bereits vor Antragstellung gemäß Punkt 6.1 der Richtlinie erfolgen, da das mit der Planung der Photovoltaik-Anlage beauftragte Unternehmen im Antragsformular angeführt werden muss.


Prüfung der Angaben und Erteilung der Baufreigabe:

Die Angaben im Förderungsantrag sowie die Angaben zur technischen Anlagenplanung werden von der Abteilung 4 hinsichtlich Richtigkeit und Vollständigkeit sowie hinsichtlich der Einhaltung der technischen Bestimmungen dieser Richtlinie geprüft.

Nach positivem Abschluss der Prüfung wird dem Förderungswerber und dem beauftragten Unternehmen die Baufreigabe per E-Mail übermittelt. Mit der Errichtung der Photovoltaik-Anlage darf erst nach Erhalt der Baufreigabe begonnen werden. Ein vorzeitiger Errichtungsbeginn führt zum Förderungsausschluss. Die Baufreigabe stellt eine Voraussetzung für die Gewährung der Förderung dar, sie ist aber noch keine verbindliche Förderzusage.


Ausstellung Förderungsvereinbarung:

Nach Erteilung der Baufreigabe durch die Abteilung 4 wird der Förderungsantrag an die Abteilung 1 – für Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden des Amtes der Salzburger Landesregierung übergeben. Über den Förderungsantrag sowie über die Höhe des zu gewährenden Zuschusses entscheidet die Abteilung 1 in ihrer Funktion als Geschäftsführung des Salzburger Wachstumsfonds gemäß § 8 Abs 2 des Gesetzes über die Errichtung des Salzburger Wachstumsfonds und einer entsprechenden Ermächtigung durch die Kommission des Salzburger Wachstumsfonds als Förderungsstelle. Bei beabsichtigten negativen Entscheidungen wird die Kommission des Salzburger Wachstumsfonds vorab befasst.

Die Förderungsstelle ist berechtigt, ergänzende oder noch fehlende Unterlagen anzufordern. Der Förderungsantrag wird nicht weiter behandelt, wenn fehlende Unterlagen nicht innerhalb der von der Förderungsstelle angegebenen Frist vorgelegt werden.

Sofern die Finanzierung über Leasing erfolgt, muss aus dem Vertrag hervorgehen, dass ein Eigentumsübergang erfolgen wird.

Eine allfällige Förderung erfolgt auf Basis einer Förderungsvereinbarung, die zwischen dem Salzburger Wachstumsfonds als Förderungsstelle und dem Förderungswerber abgeschlossen wird. Die Förderungsvereinbarung wird per E-Mail an den Förderungswerber übermittelt und ist binnen vier Wochen firmenmäßig unterfertigt per E-Mail an die Förderungsstelle zu retournieren.

Die Errichtung einschließlich Abrechnung der Photovoltaik-Anlage hat innerhalb von 18 Monaten nach Unterzeichnung der Förderungsvereinbarung zu erfolgen. Jegliche Abweichung des Projektes vom Förderungsantrag sind der Förderungsstelle unverzüglich mitzuteilen.