Informationen zum gewerblichen Berufsrecht

Welche Tätigkeiten sind anmeldepflichtig
Einteilung der Gewerbe
Voraussetzungen
Notwendige Beilagen für die Gewerbeanmeldung
Wo ist das Gewerbe anzumelden - zuständige Gewerbebehörden
Was kostet die Gewerbeanmeldung


Der Gewerbeordnung unterliegen grundsätzlich alle nicht verbotenen Tätigkeiten, die

  • selbstständig,
  • regelmäßig und
  • mit Gewinnabsicht

ausgeübt werden.

Wichtigste Ausnahmen

Die folgenden Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbeordnung, auch wenn sie selbständig, regelmäßig und mit Gewinnabsicht ausgeübt werden:

  • Land- und Forstwirtschaft,
  • Kunstausübung,
  • Rechtsanwälte, Notare,
  • Versicherungen, Banken,
  • Ärzte, Krankenpflege, Apotheken, sonstige Gesundheitsberufe (z.B. Heilmassage)
  • Unterricht und Erziehung (Privatschulen, Nachhilfeunterricht),
  • Eisenbahnen, Luftfahrtunternehmen, Schifffahrt,
  • Im Salzburger Veranstaltungsgesetz geregelte Tätigkeiten: Theater, Kinos, sonstige öffentliche Belustigungen und Schaustellungen.
  • Abschluss und Vermittlung von Sportwetten (Buchmacher und Totailsateure)

Für diese Tätigkeiten kann keine Gewerbeberechtigung begründet werden. Eine weitere Ausnahme besteht unter gewissen Voraussetzungen für Zeltfeste von gemeinnützigen Vereinen. Details dazu finden Sie auf der Seite über die Zeltfestregelung.

Gewerbliche Tätigkeiten dürfen nur mit einer aufrechten Gewerbeberechtigung ausgeübt werden.

Die Gewerbeberechtigung entsteht mit der Gewerbeanmeldug bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, wenn die Voraussetzungen vorliegen und alle notwendigen Unterlagen angeschlossen sind.


Einteilung der Gewerbe

Man unterscheidet zwischen reglementierten Gewerben und freien Gewerben. Für die reglementierten Gewerbe ist ein Befähigungsnachweis notwendig, freie Gewerbe dürfen ohne Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen ausgeübt werden.

Grundsätzlich sind alle Gewerbe Anmeldungsgewerbe, d.h. bei Erfüllung der Voraussetzungen darf das Gewerbe bereits aufgrund der Gewerbeanmeldung ausgeübt werden.


Bei den folgenden Gewerben darf mit der Gewerbeausübung jedoch erst nach Rechtskraft eines Feststellungsbescheides über das Vorliegen der Voraussetzungen begonnen werden:

  • Baumeister, Brunnenmeister
  • Chemische Laboratorien
  • Elektrotechnik
  • Pyrotechnikunternehmen
  • Gas- und Sanitärtechnik
  • Herstellung von/Großhandel mit Arzneimitteln und Giften
  • Inkassoinstitute
  • Reisebüros
  • Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)
  • Sprengungsunternehmen
  • Vermögensberatung
  • Waffengewerbe
  • Holzbau-Meister


Voraussetzungen für eine Gewerbeberechtigung

  • vollendetes 18. Lebensjahr
  • Österreichische- bzw. EWR-Staatsbürgerschaft. Angehörige anderer Staaten, ausgenommen Schweiz, benötigen einen gültigen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
  • Nahe Familienangehörige von EU/EWR-Bürgern mit Aufenthaltsberechtigung in einem EU/EWR-Staat dürfen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Gewerbe ausüben.
  • keine Gewerbeausschlussgründe wegen Vorstrafen
    • gerichtliche Verurteilung unabhähgig vom Strafausmaß für folgende Delikte: betrügerisches Vorenthalten von Sozialversichtungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, organisierte Schwarzarbeit, betrügerische Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers, grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen oder
    • gerichtliche Vorstrafe zu einer Freiheitsstrafe über 3 Monate oder Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen bei sonstigen strafbaren Handlungen
    • Finanzvergehen: Geldstrafe von mehr als 726 Euro oder Verhängung einer Freiheitsstrafe neben einer Geldstrafe wegen Schmuggel, Abgabenhehlerei, Hinterziehung von Eingangs-/Ausgangsabgaben uä.
    • Für die Ausübung eines Gastgewerbes sind auch Verurteilungen wegen bestimmter Suchtgiftdelikte unabhängig vom Strafausmaß ein Gewerbeausschlussgrund.

  • keine Gewerbeausschlussgründe wegen Insolvenz
    • Rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens, sofern in der Insolvenzdatei noch Einsicht in den Insolvenzfall gewährt wird. Dieser Ausschluss gilt auch für den Fall, dass der/die Gewerbeanmelder/in einen maßgeblichen Einfluss auf ein insolventes Unternehmen hatte.

Von den Gewerbeausschlussgründen der Vorstrafe und der Insolvenz kann die Bezirksverwaltungsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen eine Nachsicht erteilen.

Für die Ausübung von "reglementierten Gewerben" muss zusätzlich ein Befähigungsnachweis erbracht werden.

Meistens ist die Befähigung durch Prüfungen (zB Meisterprüfungen bei Handwerken) oder durch bestimmte Berufsausbildungen in Kombination mit Praxiszeiten nachzuweisen.

Kann der reguläre Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde im Rahmen der Gewerbeanmeldung das Vorliegen der "individuellen Befähigung" festzustellen, wenn durch andere Unterlagen die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden.

Außerdem besteht die Möglichkeit der Gewerbeausübung mit einem gewerberechtlichen Geschäftsführer. Dieser muss die Vorraussetzungen für die Gewerbeberechtigung erfüllen und beim Gewerbetreibenden mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit angestellt sein.

Juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Vereine) und eingetragene Personengesellschaften (OG, KG) müssen für die Gewerbeausübung einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt haben. Bei der Ausübung eines relementierten Gewerbes muss der gewerberechtliche Geschäftsführer außerdem entweder Arbeitnehmer sein oder dem vertretungsbefugten Organg angehören.

Hinweis

Gewerbeinhaber ist die Gesellschaft und nicht der gewerberechtliche Geschäftsführer. Besitzt der gewerberechtliche Geschäftsführer bereits persönlich eine Gewerbeberechtigung als Einzelunternehmer, so muss dennoch die Gesellschaft das Gewerbe anmelden. Der gewerberechtliche Geschäftsführer bringt in das Unternehmen nicht seine Gewerbeberechtigung ("Konzession") ein, sondern seine Befähigung.

   

Notwendige Beilagen für die Gewerbeanmeldung

Bei Einzelpersonen benötigt die Gewerbebehörde jedenfalls die Erklärung über das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen.

Bei der Anmeldung eines reglementierten Gewerbes sind außerdem Belege zum Nachweis der vorgeschriebenen Befähigung vorzulegen.

Bei der Gewerbeanmeldung durch eine Gesellschaft ist ein Firmenbuchauszug notwendig, der nicht älter als 6 Monate sein darf.

Für den gewerberechtlichen Geschäftsführer ist eine entsprechende Erklärung anzuschließen und bei reglementierten Gewerben der Befähigungsnachweis. Falls der gewerberechtliche Geschäftsführer als Arbeitnehmer der Gesellschaft tätig ist, wird außerdem ein Nachweis über die Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse benötigt. Für Personen mit maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft ist außerdem die Erklärung über das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen vorzulegen.

Da die Gewerbebehörden Zugang zum zentralen Melderegister haben, müssen Gewerbeanmelder mit einem Wohnsitz im Inland keine persönlichen Unterlagen vorlegen. Bei Gewerbeanmeldungen mit Wohnsitz im Ausland benötigt die Gewerbebehörde einen Reisepass oder vergleichbare Dokumente zum Nachweis von Name, Wohnsitz, Alter und Staatsbürgerschaft.

Gewerbeanmelder, welche noch nicht 5 Jahre in Österreich wohnen, müssen eine Strafregisterbescheinigung ihres Herkunftslandes anschließen. 

    

Wo ist das Gewerbe anzumelden - zuständige Gewerbebehörden

Zuständig für die Gewerbeanmeldung ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Betriebsstandortes. Dies sind die Bezirkshauptmannschaft und der Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg. Der Gewerbestandort kann auch mit der Wohnadresse identisch sein. Das ist vor allem dann der Fall, wenn die Gewerbeausübung ohne Betriebsstätte möglich ist oder das Gewerbe regelmäßig auf Bestellung vor Ort ausgeübt wird.

Mit Inkrafttreten der GewO-Novelle BGBl I Nr 94/2017 am 18.07.2017 sind sämtliche Eingaben, Schriften und Zeugnisse im Zusammenhang mit einer Gewerbeanmeldung von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Die Gewerbeanmeldung ist also kostenlos.


Rechtsquelle: § 333a GewO

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