Nachsicht vom Gewerbeausschluss der Vorstrafe

Bei gerichtlichen Vorstrafen oder der Verurteilungen wegen bestimmter Finanzvergehen ist die Nachsicht vom Gewerbeausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Antragstellers/ der Antragstellerin die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Gewerbeausübung nicht zu erwarten ist.

Da die Tatumstände ein wichtiges Beurteilungsmerkmal darstellen, kann das Verfahren wesentlich beschleunigt werden, wenn dem Ansuchen eine Urteilsausfertigung beigelegt wird. Bei der Entscheidung wird darauf Bedacht genommen, ob die angestrebte Tätigkeit die Gelegenheit zu einer neuerlichen vergleichbaren Straftat bietet.

Die Aussicht auf eine positive Erledigung ist umso größer, je länger der Antragsteller/die Antragstellerin seit der letzten Verurteilung unbescholten geblieben ist.

Rechtsquelle: § 26 Abs. 1 GewO 1994