Nachsicht vom Gewerbeausschluss der Insolvenz


Die Nachsicht vom Gewerbeausschluss der Insolvenz wird erteilt, wenn aufgrund der gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage des Antragstellers/der Antragstellerin die Erfüllung der Zahlungspflichten, welche mit einer Gewerbeausübung verbunden sind, erwartet werden kann.

Diese Zahlungspflichten sind vor allem Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Das Verfahren kann daher wesentlich beschleunigt werden, wenn bereits mit dem Ansuchen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes und ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalten über die aktuellen Beitragsrückstände vorgelegt wird. Falls noch Beitragsrückstände vorhanden sind, sollte eine Ratenvereinbarung über die Abzahlung bestehen und eingehalten werden.

Weitere Entscheidungskriterien sind Art und Umfang der beabsichtigten Gewerbeausübung.

Nachsichtsansuchen werden oft mit der Begründung eingebracht, dass die Gewerbeberechtigung benötigt werde, um bestehende Schulden bezahlen zu können. Da die Nachsichtserteilung eine weitgehende Schuldenfreiheit bzw. zumindest eine geregelte Abtragung der Schulden voraussetzt, kann man mit dieser Begründung keine positive Erledigung eines Nachsichtsansuchens erwartet werden.

Wenn die Nachsicht benötigt wird, weil der Antragsteller/die Antragstellerin maßgebenden Einfluss auf eine insolvente Gesellschaft hatte, werden bei der Entscheidung die Umstände die zur Insolvenz geführt haben und die Persönlichkeit des Antragstellers/der Antragstellerin berücksichtigt.


Rechtsquelle:
§ 26 Abs. 2 und Abs. 3 GewO 1994