Voraussetzung für die Ausübung von
reglementierten Gewerben ist der Nachweis der Befähigung. Der Befähigungsnachweis umfasst die notwendigen fachlichen und kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, um das Gewerbe selbständig ausführen zu können.
Aufgrund der gesetzlichen Regelungen kann zwischen regulären und individuellen Befähigungsnachweisen unterschieden werden.
Die regulären Befähigungsnachweise wurden in Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit festgelegt. Diese Verordnungen über die Zugangsvoraussetzungen können auf der Seite
„Reglementierte Gewerbe“ durch einen Klick auf das jeweilige Gewerbe abgerufen werden.
Die meisten Befähigungsnachweise sehen als eine Zugangsvariante die Absolvierung einer Prüfung vor. Die Prüfungsinhalte sind in Prüfungsordnungen der Wirtschaftskammer festgelegt und können auf der
Internetseite der Wirtschaftskammer abgerufen werden.
HINWEIS: Bei einigen Gewerben reicht die Befähigungsprüfung alleine nicht aus. Damit die Zugangsvoraussetzungen zur Gänze erfüllt werden, ist zusätzlich eine bestimmte Ausbildung und/oder Berufspraxis zu absolvieren (zB Baumeister, Immobilientreuhänder, Massage, Sicherheitsgewerbe, Ingenieurbüros, Holzbau-Meister).
Rechtsquelle: § 18 GewO 1994 Individueller Befähigungsnachweis
Wer den regulären Befähigungsnachweis nicht erbringen kann und sich die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen auf andere Weise angeeignet hat, kann bei der Bezirksverwaltungsbehörde um die Feststellung der individuellen Befähigung ansuchen. Diesem Ansuchen sind die notwendigen Nachweise anzuschließen (zB Arbeitszeugnisse, Kursbesuchsbestätigungen udgl.). Eine befristete Feststellung der individuellen Befähigung ist nicht zulässig.
Es ist aber möglich, das Vorliegen der individuellen Befähigung nur für einen Teilbereich eines Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang nachgewiesen werden kann (zB „Massage, eingeschränkt auf klassische Massage“).
Hinweis
Bei den Gewerben „Baumeister“ und „Holzbau-Meister“ ist eine individuelle Befähigung nur für die ausführenden Tätigkeiten möglich. Die Planungsbefugnis – und damit der volle Gewerbeumfang – kann nur im Wege des regulären Befähigungsnachweises erworben werden.
Rechtsquelle: § 19 GewO 1994