Luftreinhalteprogramm-2023

​Das Lufreinhalteprogramm 2023 wurde von der Landesregierung beschlossen und liegt nun vor. Die eingetroffenen Stellungnahmen wurde im Kapitel 5.2 behandelt.

Aufgrund der aktuellen Entwicklung von Stickstoffdioxid werden im Land Salzburg alle maßgeblichen Grenzwerte für verkehrsbeschränkende Maßnahmen (§ 14, IG-L) seit nun drei Jahren eingehalten.

Auf Grundlage des Luftreinhalteprogrammes sind aus Sicht der Luftreinhaltung keine verkehrsbeschränkenden Maßnahmen nach § 14, IG-L mehr notwendig, um auch in Zukunft die maßgeblichen Grenzwerte für Stickstoffdioxid landesweit gesichert einzuhalten. Das flexible IG-L Tempolimit auf der Tauernautobahn (A10) kann daher aus fachlicher Sicht der Luftreinhaltung aufgehoben werden.

Um die Ziele des IG-L (§ 1) zu erreichen, werden aber die Maßnahmen der vorangegangenen Luftreinhalteprogramme (z.B. öffentliche Beschaffung, Fördermaßnahmen, Ausbau des öffentlichen Verkehrs, Optimierung Winterdienst, etc.) weiterhin verfolgt.

Luftreinhalteprogrammes 2023: Luftreinhalteprogramm-2023 (pdf, 1,5 MB)

Wesentliche Grundlagen und Studien:

Studie der Firma Ökoscience: Be_AufhebungT100_HalleinA10.pdf (pdf, 0,5 MB)

Studie des Umweltbundesamt Wien: Emissionstrends 1990-2020, REP-0813 (pdf, 3 MB)


Prüfung im Sinne des § 9c Abs 3 IG-L:

Nach § 9c Abs 1 IG-L ist eine Umweltprüfungdurchzuführen, wenn ein Programm gemäß § 9a IG-L voraussichtliche Auswirkungen auf Natura 2000 Gebiete hat. Weiters ist eine Umweltprüfung durchzuführen, wenn ein Programm den Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten festlegt und die Umsetzung des Programms voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird.

Das Luftreinhalteprogramm 2023 hat lt. Stellungnahme des Referates 5/05 (Naturschutzrecht) keine nachteiligen Auswirkungen auf Natura 2000 Gebiete. Es legt auch keinen Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten fest und hat keine erheblichen Umweltauswirkungen, da die Stickstoffoxide in Zukunft weiterhin deutlich sinken werden. 

Es war daher keine Umweltprüfung im Sinne des § 9c IG-L durchzuführen.